Lufthansa-Streik, Luftverkehr

Lufthansa-Streik legt Luftverkehr lahm

12.02.2026 - 13:00:12

Deutschlands größte Airline steht still: Ein Doppelstreik von Piloten und Kabinenpersonal hat den Flugbetrieb von Lufthansa am Donnerstag praktisch zum Erliegen gebracht. Hunderte Flüge fielen aus, tausende Passagiere strandeten. Die Aktion wirft grundlegende Fragen zum Streikrecht und zum Umgang mit Arbeitsausfällen auf – nicht nur in der Luftfahrt.

Im Zentrum des Arbeitskampfs steht die abgestimmte Aktion zweier mächtiger Gewerkschaften. Die Vereinigung Cockpit (VC) fordert Verbesserungen bei der betrieblichen Altersvorsorge für Piloten. Parallel kämpft die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) um den Erhalt von Hunderten Stellen bei der Lufthansa CityLine. Diese Doppelstrategie entfaltet maximale Wirkung: Der Großteil der Passagier- und Frachtflüge wurde gestrichen.

Die Folgen reichen weit über verspätete Urlaubsrückkehrer hinaus. Lufthansa Cargo ist ein zentrales Glied globaler Lieferketten. Der Ausfall trifft Unternehmen, die auf Luftfracht angewiesen sind. Versuche der Airline, Passagiere auf Bahnverbindungen umzubuchen, überforderten die Servicekapazitäten.

Wer trägt das Wegerisiko?

Für tausende Berufspendler und Dienstreisende wird der Streiktag zur praktischen Lehrstunde in Arbeitsrecht. Das Prinzip ist eindeutig: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Kommt jemand wegen des Streiks nicht zur Arbeit, besteht kein Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Zeit.

Rechtsexperten betonen jedoch, dass Arbeitgeber flexibel reagieren sollten. Mobile Arbeit, Abbau von Überstunden oder nachträglicher Urlaub sind sinnvolle Lösungen. Eine Abmahnung wegen streikbedingter Verspätung gilt als unverhältnismäßig – vorausgesetzt, der Mitarbeiter informierte umgehend und bemühte sich um Alternativen.

Komplexe Lohnfragen im Streikfall

Die finanziellen Konsequenzen des Streiks sind unterschiedlich. Für die streikenden Piloten und Flugbegleiter gilt: Kein Arbeitseinsatz, kein Lohn von Lufthansa. Sie erhalten stattdessen Streikgeld von ihrer Gewerkschaft, das jedoch selten das volle Nettoeinkommen ersetzt.

Anders sieht es für indirekt betroffene Mitarbeiter aus, die arbeiten wollen, aber nicht können – etwa Bodenpersonal oder Angestellte in Flughafengeschäften. Hier trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss weiterzahlen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Fernwirkung, wenn ein Streik in einem Betriebsteil die Arbeit in einem anderen unmöglich macht. Bei Lufthansa ist der Streik jedoch intern und legt den gesamten Betrieb lahm.

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Droht der Streikfrühling auf der Schiene?

Während die Luft stillsteht, richten sich alle Blicke auf die Schiene. Die Friedenspflicht zwischen Deutscher Bahn und der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) läuft am 28. Februar 2026 aus. Die Verhandlungen für die Tarifrunde 2026 laufen. Sollte bis Monatsende kein Durchbruch gelingen, droht Deutschland ein heißer Streikfrühling im Bahnverkehr.

Die Auswirkungen wären noch massiver als beim Luftverkehrstreik. Millionen Pendler wären betroffen, das Wegerisiko für die gesamte Wirtschaft würde exponentiell steigen. Auch im öffentlichen Nahverkehr hat die Gewerkschaft Verdi bereits mit Warnstreiks Druck aufgebaut.

Die heutige Lahmlegung des Luftverkehrs könnte somit nur der Auftakt sein. Sie demonstriert die Schlagkraft koordinierter Gewerkschaftsaktionen. Für Unternehmen wird deutlich: Robuste Notfallpläne und klare Kommunikationsregeln für Streiktage sind unverzichtbar. Die Frage ist nicht mehr, ob weitere Arbeitskämpfe kommen, sondern wann und wo sie den Betrieb lahmlegen.

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