Hinweisgeberschutz, Gericht

Hinweisgeberschutz: Gericht schärft Regeln für Kündigungen

29.01.2026 - 05:13:11

Ein neues Urteil stellt klar, dass Whistleblower den Zusammenhang zwischen ihrer Meldung und einer Kündigung zunächst selbst nachweisen müssen. Die gesetzliche Beweislastumkehr tritt erst danach ein.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz bietet keinen Automatismus gegen Entlassungen. Ein neues Urteil stellt klar: Whistleblower müssen den Zusammenhang zwischen Meldung und Kündigung zunächst selbst beweisen.

Hannover. Der Schutz für Whistleblower in Deutschland ist stark – aber nicht bedingungslos. Eine richtungsweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen präzisiert die Hürden, die Beschäftigte nehmen müssen, bevor der besondere Kündigungsschutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) greift. Der zentrale Punkt: Die gesetzliche Beweislastumkehr ist kein Freibrief.

Wer muss was beweisen? Klarstellung durch das Gericht

Im konkreten Fall hatte ein Jurist während seiner Probezeit gekündigt, nachdem er den Geschäftsführer auf Rechtsverstöße hingewiesen hatte. Das Unternehmen begründete die Entlassung jedoch mit mangelndem Pragmatismus. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht (Az. 7 SLa 306/24). Die Richter stellten fest: Die bloße zeitliche Nähe zwischen Meldung und Kündigung reicht nicht aus.

Das Urteil unterstreicht den zweistufigen Prozess nach § 36 HinSchG:
1. Der Arbeitnehmer muss schlüssig darlegen und beweisen, dass seine Kündigung eine direkte Folge seiner Meldung war.
2. Erst dann kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung auf anderen, legitimen Gründen beruhte.

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„Das Gesetz soll keinen allgemeinen Schutzschild gegen jede Kündigung bieten“, so die klare Botschaft aus Hannover. Es verhindert einen Missbrauch, sichert aber den Kernschutz für echte Hinweisgeber.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Beschäftigte

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sorgfältige Dokumentation ist entscheidend. Wer Missstände meldet, sollte Inhalt, Zeitpunkt und Empfänger schriftlich festhalten. Die vage Behauptung, „etwas gemeldet“ zu haben, genügt vor Gericht nicht.

Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Pflicht zu transparenten Personalentscheidungen. Kündigungen – besonders nach internen Meldungen – müssen lückenlos und nachvollziehbar begründet sein. Die Einrichtung einer ordnungsgemäßen internen Meldestelle bleibt eine zentrale gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen.

Ausblick: Wann spricht das Bundesarbeitsgericht?

Die Entscheidung aus Niedersachsen ist eine der ersten höchstrichterlichen Leitlinien zum noch jungen Hinweisgeberschutzgesetz. Sie gibt untergeordneten Gerichten und der betrieblichen Praxis eine wichtige Orientierung.

Rechtsexperten erwarten, dass die Auslegung des Gesetzes die Gerichte noch lange beschäftigen wird. Eine grundlegende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchste Instanz steht noch aus. Bis dahin dient das Urteil als maßgeblicher Richtwert für die Balance zwischen Whistleblower-Schutz und betrieblichen Interessen. Parallel dazu wird die für 2026 geplante wissenschaftliche Evaluation des Gesetzes weitere Erkenntnisse über seine Wirksamkeit liefern.

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