Bundesfinanzhof, Regeln

Bundesfinanzhof verschärft Regeln für Steuersparmodelle

19.01.2026 - 03:23:12

Der Bundesfinanzhof stuft viele Investitionsmodelle mit hohen Anfangsverlusten als Steuerstundungskonstrukte ein. Dies schränkt die Verlustverrechnung massiv ein und trifft besonders Anlagen in erneuerbare Energien.

Der Bundesfinanzhof stellt Investitionsmodelle mit hohen Anfangsverlusten unter Generalverdacht. Künftig gelten strengere Regeln für die steuerliche Verlustverrechnung.

Das Urteil des IV. Senats (Az. IV R 14/23) vom 15. Januar 2026 markiert einen Wendepunkt für viele Steuersparmodelle. Der BFH entschied, dass prognostizierte Verluste aus dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG als Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG eingestuft werden können. Die Folge: Diese Verluste dürfen nicht mehr uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das schmälert die Attraktivität zahlreicher Konstrukte erheblich – besonders im Bereich erneuerbarer Energien.

Was macht ein Modell zum „Steuerstundungsmodell“?

Im Kern geht es um zwei Kriterien. Erstens: Liegt ein vorgefertigtes Konzept vor, das Anlegern hohe anfängliche Steuervorteile verspricht? Zweitens: Nimmt der Investor eine passive Rolle ein, ohne wesentlichen unternehmerischen Einfluss? Trifft beides zu, greifen die strengen Beschränkungen des § 15b EStG.

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Interessant ist die Differenzierung bei Gründern. Ein Gesellschafter, der das Konzept maßgeblich mitentwickelt hat, unterliegt nicht automatisch den Beschränkungen – anders als passive Investoren, die nur ein fertiges Paket kaufen. Im konkreten Fall verwies der BFH die Sache zurück an die Vorinstanz, um die Rolle des Gesellschafters genau zu klären.

Praxisschock für Windkraft- und Solarinvestments

Die Auswirkungen sind massiv. Viele Modelle, besonders bei Windparks oder Solaranlagen, waren darauf ausgelegt, durch hohe Anfangsinvestitionen und den IAB sofort wirksame Verluste zu generieren. Diese konnten Anleger dann mit ihren sonstigen Einkünften – etwa aus Gehalt oder Mieten – verrechnen und so die Steuerlast senken.

Doch damit ist jetzt Schluss. Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus solchen Konstrukten nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Das durchkreuzt das Geschäftsmodell zahlreicher Anbieter. Steuerberater müssen nun alle bestehenden und geplanten Konstrukte auf den Prüfstand stellen. Die Beweislast, dass kein Missbrauch vorliegt, liegt künftig höher.

Warum reagiert der Gesetzgeber so scharf?

Hintergrund ist ein langjähriger Kampf gegen rein steuergetriebene „Verlustzugs-Modelle“. Paragraph 15b EStG sollte eigentlich künstliche Konstrukte verhindern, bei denen Verluste nur gekauft werden, um die Steuer zu drücken. Das neue Urteil dehnt diese Logik nun auf die Nutzung eigentlich legitimer Förderinstrumente wie den IAB aus.

Experten sehen darin eine konsequente Linie. Der BFH fordert eine Gesamtbetrachtung: Es reicht nicht, formale Vorschriften einzuhalten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt und die Motivation hinter der Gestaltung. Die Finanzverwaltung erhält damit schärfere Werkzeuge für Betriebsprüfungen.

Was bedeutet das für Anleger und Berater?

Vorsicht ist geboten. Anbieter müssen ihre Prospekte und Verträge dringend anpassen. Für Investoren gilt: Bei Angeboten, die mit hohen Steuerersparnissen durch Anfangsverluste werben, ist größte Skepsis angebracht. Die alleinige Jagd auf Steuervorteile wird riskanter.

Die Rechtssicherheit ist zwar gestiegen – der Spielraum für aggressive Gestaltungen aber deutlich geschrumpft. Künftig zählt wieder mehr die substanzielle Wirtschaftlichkeit einer Investition und weniger ihr steuerliches Feintuning. Ein Paradigmenwechsel mit weitreichenden Folgen für die deutsche Investmentlandschaft.

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