BGH schränkt Zugriff der Kirche auf Ermittlungsakten ein
21.01.2026 - 12:22:12Ein historisches Urteil des Bundesgerichtshofs stellt den Datenschutz von Beschuldigten über das Interesse der Kirche an internen Ermittlungen. Diözesen haben kein privilegiertes Recht auf Akteneinsicht.
In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen kirchlicher Selbstverwaltung neu definiert. Das Gericht urteilte, dass die katholische Kirche keine „andere Justizbehörde“ im Sinne der Strafprozessordnung ist. Damit entfällt ihr privilegierter Zugang zu staatlichen Ermittlungsakten für interne Disziplinarverfahren. Das Urteil priorisiert klar das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen.
Kirchliche Autorität ist keine Staatsgewalt
Mit dem Beschluss (5 ARs 13/24) bestätigte der BGH in dieser Woche ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die Karlsruher Richter stellten klar: Der besondere verfassungsrechtliche Status religiöser Gemeinschaften nach Artikel 140 des Grundgesetzes macht sie im Strafverfahren nicht zur Staatsgewalt.
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„Diese Unterscheidung ist entscheidend für den Datenschutz“, erklärt ein auf Kirchenrecht spezialisierter Jurist. Die Kirche übe zwar eine hoheitliche Gewalt über ihre Mitglieder aus, diese bleibe aber wesentlich nicht-staatlich. Der privilegierte Aktenzugang nach § 474 StPO für „Justizbehörden“ gelte daher nicht für kirchliche Tribunale. Die Kirche muss wie jeder private Dritte ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen, das die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegt.
Der Fall: Grenzen der Aufarbeitung
Der konkrete Fall führte die Diözese Regensburg vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Priester wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten und Besitz von Kinderpornografie untersucht. Das Verfahren wurde jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt – der Geistliche war damit staatsanwaltschaftlich entlastet.
Dennoch begehrte die Diözese vollen Zugang zu den Ermittlungsakten für ein eigenes kirchenrechtliches Verfahren. Sie argumentierte, die Unterlagen zur Prüfung der Eignung für den Dienst und zur moralischen Aufklärung zu benötigen. Der betroffene Priester wehrte sich erfolgreich. Seine Verteidigung betonte, die Akten enthielten höchst sensible Details zu seinem Privat- und Sexualleben, die für keine erwiesene Straftat relevant seien. Der BGH gab ihm recht: Da der staatliche Verdacht ausgeräumt sei, überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Folgen für Missbrauchsaufarbeitung
Das Urteil stellt die kirchliche Aufarbeitung von Missbrauchsfällen vor neue Herausforderungen. Bislang stützten sich Diözesen oft auf die Kooperation mit Staatsanwaltschaften, um Beweise für eigene Verfahren zu erhalten. Diese Praxis galt als wichtige Säule der Aufarbeitung.
Experten für Kirchenrecht sehen die Hürden für kirchliche Ermittlungen nun deutlich höher. Ohne automatischen Aktenzugang wird es schwieriger, Vorwürfe zu substantiieren – besonders in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt. Die Kirche kann sich nicht länger auf die staatlichen Ermittlungsbefugnisse stützen. Sie muss auf eigene, begrenzte Ressourcen oder die freiwillige Kooperation der Beteiligten setzen.
Die Entscheidung unterstreicht eine wachsende rechtliche Überzeugung: Datenschutzgesetze wie die DSGVO und das kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) bieten starken Schutz für Individuen – auch gegenüber ihrem religiösen Arbeitgeber. Das Interesse der Kirche an der Disziplinierung von Mitarbeitern überwiegt nicht automatisch den grundgesetzlichen Persönlichkeitsschutz.
Ausblick: Neue Compliance-Landschaft
Rechtsbeobachter erwarten, dass das Urteil religiöse Institutionen zu einer Neuausrichtung ihrer Compliance-Strukturen zwingt. Diözesen müssen neue Protokolle für die Informationsbeschaffung entwickeln, die nicht auf staatliche Akten angewiesen sind. Denkbar sind unabhängigere Meldestellen oder klarere Einwilligungsmechanismen, durch die beschuldigte Geistliche Informationen freiwillig teilen können.
Das Signal geht über die Kirche hinaus: Der Beschluss betrifft alle nicht-staatlichen Akteure mit öffentlichen Aufgaben. Er bekräftigt, dass ein „öffentlicher Status“ in einem Bereich – wie dem Einzug der Kirchensteuer – keine umfassenden staatlichen Privilegien in anderen Bereichen verleiht.
In den kommenden Monaten werden der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und andere Gremien die Urteilsbegründung analysieren. Datenschützer begrüßen die Entscheidung als notwendige Stärkung der Beschuldigtenrechte. Sie soll verhindern, dass sensible personenbezogene Daten aus staatlichen Ermittlungen unkontrolliert an nicht-staatliche Organisationen fließen.
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