BAG, Arbeitnehmer

BAG stärkt Arbeitnehmer: Kein Vertragsausschluss bei Kündigungsfehlern

11.02.2026 - 14:34:12

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Unternehmen den Annahmeverzugslohn bei rechtswidrigen Kündigungen nicht mehr vertraglich ausschließen können. Das finanzielle Risiko liegt nun vollständig bei den Arbeitgebern.

Das Bundesarbeitsgericht hat das finanzielle Risiko einer unwirksamen Kündigung endgültig den Arbeitgebern zugewiesen. Eine vertragliche Abwälzung auf Beschäftigte ist nicht mehr möglich.

Höchstrichterliche Klarstellung schafft Rechtssicherheit

In einer richtungsweisenden Kehrtwende hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seine bisherige Rechtsprechung revidiert. Künftig können Arbeitgeber den Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei einer rechtswidrigen Kündigung nicht mehr im Arbeitsvertrag ausschließen. Der Senat schloss sich damit der Linie des Zweiten Senats an und schuf so eine einheitliche, höchstrichterliche Position.

Bis zu einem Beschluss im März 2023 hatte der Fünfte Senat solche Klauseln noch für wirksam gehalten. Die Richter begründen ihre neue Haltung mit dem Schutz der finanziellen Lebensgrundlage der Arbeitnehmer. Die Kündigungsschutzvorschriften sollen Zeit für die berufliche Neuorientierung bieten – ein Schutz, der durch vertraglichen Verzicht ausgehebelt würde. Das wirtschaftliche Risiko einer fehlerhaften Entlassung liegt damit vollständig beim Unternehmen.

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Was bedeutet Annahmeverzug konkret?

Die Entscheidung beruht auf § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Stellt sich eine Kündigung als unwirksam heraus, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Er ist dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn für die gesamte Zeit nach der Kündigung nachzuzahlen – oft über Monate oder Jahre eines Rechtsstreits.

Diese Nachzahlungspflicht kann nun nicht mehr im Vorfeld per Vertragsklausel ausgeschlossen werden. Für Personalabteilungen bedeutet das: Jede Kündigung muss mit erhöhter Sorgfalt vorbereitet und rechtlich wasserdicht sein. Die finanziellen Folgen einer verlorenen Kündigungsschutzklage sind deutlich gestiegen.

Pflichten der Arbeitnehmer bleiben bestehen

Trotz dieser Stärkung sind gekündigte Mitarbeiter nicht von allen Verpflichtungen befreit. Ein zentraler Punkt bleibt die Mitwirkungspflicht. Nach § 11 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann der Anspruch auf Nachzahlung gekürzt oder gestrichen werden, wenn der Arbeitnehmer böswillig eine zumutbare andere Arbeit ablehnt.

Die Gerichte haben diese Pflichten präzisiert. So muss ein freigestellter Arbeitnehmer nicht bereits vor Ende der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten. Die aktive Pflicht zur Stellensuche beginnt in der Regel erst danach. Die Beweislast, dass eine zumutbare Stelle absichtlich abgelehnt wurde, trägt dabei der Arbeitgeber.

Drei konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die neue Rechtsprechung zwingt Unternehmen zum Umdenken. Diese Schritte sind jetzt entscheidend:

  1. Vertrags-Check: Überprüfen Sie alle Arbeitsverträge sofort auf Klauseln zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns. Diese sind unwirksam und sollten gestrichen werden.
  2. Risiko-Neubewertung: Das finanzielle Risiko jedes Kündigungsverfahrens ist gestiegen. Eine sorgfältige, dokumentierte Einzelfallprüfung vor der Kündigung ist unerlässlich.
  3. Stärkere Verhandlungsposition: Die verbesserte Ausgangslage für Arbeitnehmer könnte sie in Aufhebungs- und Abfindungsverhandlungen fordernder machen. Ein fairer Vergleich kann teure Prozesse vermeiden.

Ausblick: Mehr Druck auf außergerichtliche Einigungen

Rechtsexperten erwarten, dass die klare Linie des BAG die Praxis nachhaltig verändert. Die gestiegene finanzielle Haftung der Arbeitgeber wird den Anreiz für außergerichtliche Vergleiche erhöhen. Warum lange und kostspielige Prozesse riskieren, wenn eine Einigung möglich ist?

Gleichzeitig bleibt die Pflicht des Arbeitnehmers zur aktiven Jobsuche nach Fristende ein wichtiges Gegengewicht. Arbeitgeber sollten gekündigten Mitarbeitern nachweislich zumutbare Alternativangebote unterbreiten, um ihre Haftung zu begrenzen. Die genauen Anforderungen an die Bemühungen der Arbeitnehmer wird die künftige Rechtsprechung weiter präzisieren. Eines steht jedoch jetzt schon fest: Der Preis für Kündigungsfehler ist deutlich höher geworden.

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