ULAK, Gericht

ULAK: Gericht stoppt Verzugszinsen für verjährte Beiträge

13.03.2026 - 00:00:15 | boerse-global.de

Ein Berliner Arbeitsgerichtsurteil schafft Rechtssicherheit: Verzugszinsen der Sozialkassen verjähren gemeinsam mit den zugrundeliegenden Beitragsforderungen. Dies schützt Bauunternehmen vor langfristigen Nachforderungen.

ULAK: Gericht stoppt Verzugszinsen für verjährte Beiträge - Foto: über boerse-global.de
ULAK: Gericht stoppt Verzugszinsen für verjährte Beiträge - Foto: über boerse-global.de

Das Berliner Arbeitsgericht hat klargestellt: Verzugszinsen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) verjähren gemeinsam mit den Hauptforderungen. Die Entscheidung schützt Bauunternehmen vor jahrelang nachträglich geltend gemachten Zinsforderungen.

Präzedenzfall für die Bauwirtschaft

Die heute, am 12. März 2026, veröffentlichte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin schafft endgültige Rechtssicherheit in einer lange umstrittenen Frage. Das Gericht wies eine Klage der ULAK auf Zahlung von 12.059,90 Euro Verzugszinsen ab. Die Begründung: Es handele sich um akzessorische Nebenansprüche, die mit der Hauptforderung verjähren.

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Der konkrete Fall betraf Zinsen für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2020. Diese sollten auf Beitragsschulden aus den Jahren 2015 und 2016 basieren. Doch genau diese Hauptforderungen waren bereits verjährt, als die ULAK im September 2023 einen Mahnbescheid beantragte. Die ursprünglichen Beiträge für 2015 waren Ende 2018, jene für 2016 Ende 2019 fällig gewesen.

Klare Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 217 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass Nebenansprüche – wie Verzugszinsen – vom Schicksal der Hauptforderung abhängen. Sind die Hauptbeiträge verjährt, erlöschen automatisch auch die Zinsansprüche.

„Die Verjährung der Hauptforderung führt zur Verjährung der Nebenleistungen“, fasst ein mit dem Fall vertrauter Jurist den Kern der Entscheidung zusammen. Für Bauunternehmen bedeutet das: Die dreijährige reguläre Verjährungsfrist gilt konsequent für das gesamte Forderungspaket.

Hintergrund: Umstrittene Zinspraxis der Sozialkassen

Die Bedeutung des Urteils wird im Kontext der Praxis von SOKA-BAU und ULAK deutlich. Diese Sozialkassen der Bauwirtschaft forderten bis 2018 einen umstrittenen Verzugszins von einem Prozent pro Monat – später reduziert auf 0,9 Prozent. Das entspricht einem effektiven Jahreszins von fast 10,8 Prozent und liegt damit deutlich über marktüblichen Sätzen.

Bereits Anfang 2025 erlitt SOKA-BAU vor dem Bundesarbeitsgericht eine Niederlage. Das Gericht untersagte die Geltendmachung dieser hohen Vertragszinsen bei Unternehmen, die ihr Gewerbe bereits abgemeldet hatten. Die aktuelle Entscheidung setzt diese Linie fort und zwingt die Kassen zu mehr Disziplin bei der Forderungsverfolgung.

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Strategische Konsequenzen für Unternehmen

Das Urteil hat unmittelbare praktische Auswirkungen. Bauunternehmen, die mit Nachforderungen konfrontiert sind, sollten nun:

  1. Fristen prüfen: Verjährungsende der zugrundeliegenden Hauptforderung ermitteln
  2. Widerspruch einlegen: Bei verjährten Hauptansprüchen die Zinsforderung zurückweisen
  3. Vergleiche überprüfen: Sicherstellen, dass alte Vergleichsabschlüsse auch Nebenansprüche abdecken

Rechtsanwälte raten zu besonderer Wachsamkeit. „Sozialkassen könnten versuchen, Zinsforderungen auch Jahre nach einem Beitragsvergleich noch durchzusetzen“, warnt eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Der Berliner Fall zeige genau dieses Muster.

Ausblick: Beschleunigte Verfahren erwartet

Rechtsexperten rechnen mit zwei Entwicklungen: Die Sozialkassen werden ihre Inkassoverfahren beschleunigen, um Verjährung zu vermeiden. Gleichzeitig dürften zahlreiche Unternehmen bestehende Zinsforderungen mit Verweis auf das neue Urteil anfechten.

Für die Bauwirtschaft entsteht so mehr Planungssicherheit. Die Gerichte definieren die Grenzen des Beitragseinzugs immer klarer. Das zwingt alle Beteiligten zu transparenteren und zeitnäheren Verfahren – ein Fortschritt für den Rechtsfrieden in der Schlüsselindustrie Bau.

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