Streiks, Winterdienst

Streiks legen Winterdienst lahm – Unternehmen in der Haftungsfalle

08.02.2026 - 12:40:12

Warnstreiks im öffentlichen Dienst führen zu Haftungsrisiken für Firmen und Immobilienbesitzer. Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bestehen und erfordert aktive Notfallpläne.

Verkehrssicherungspflicht trotz Streik: Wer jetzt nicht nachsteuert, riskiert teure Schadensersatzklagen. Während Warnstreiks im öffentlichen Dienst in Norddeutschland den Winterdienst beeinträchtigen, stehen Unternehmen und Immobilienbesitzer vor einem massiven Haftungsrisiko. Die aktuelle Rechtslage bietet keinen Freibrief, wenn externe Dienstleister wegen Arbeitskampfmaßnahmen ausfallen.

Die Streikfalle: Delegation schützt nicht vor Haftung

Die laufenden Tarifkonflikte, etwa beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), offenbaren ein oft unterschätztes Risiko: Fällt ein beauftragter Winterdienst wegen eines Streiks aus, geht die Verkehrssicherungspflicht sofort auf den Grundstückseigentümer zurück. Ein gültiger Dienstvertrag allein ist vor Gericht kein ausreichender Schutz.

Rechtsexperten warnen: Wer keinen Notfallplan – wie ein internes Team oder einen Ersatzdienstleister – aktiviert, macht sich bei Unfällen auf ungeräumten Gehwegen oder Parkplätzen haftbar. Die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Staates gelten für private Unternehmen nicht.

BGH-Urteil verschärft die Kontrollpflicht

Die Dringlichkeit wird durch eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 250/23) verschärft. Das Urteil stellt klar: Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und vor allem zur aktiven Überwachung des Dienstleisters ist unübertragbar.

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Im Kontext der Streiks bedeutet das: Ist einem Unternehmen bekannt oder durch Nachrichten erkennbar, dass sein Dienstleister betroffen sein könnte, muss es nachsteuern. Die bloße Annahme, der Vertragspartner werde sich schon kümmern, reicht vor Gericht nicht aus. Die Kontrollpflicht bleibt bestehen.

Neue Arbeitsschutzvorschriften für Notdienste

Müssen Unternehmen eigene Mitarbeiter für Räumdienste einsetzen, kommt eine weitere Ebene an Vorschriften hinzu. Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte DGUV Vorschrift 2 verschärft die Anforderungen.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter, der auch nur vorübergehend zum Schneeräumen eingeteilt wird, eine dokumentierte Unterweisung und die passende Schutzkleidung erhält. Dazu gehören etwa Stiefel mit Profilsohle und Warnwesten. Bei Verstößen drohen Regressforderungen der Berufsgenossenschaften und Bußgelder.

Umweltauflagen gelten uneingeschränkt

Trotz aller Eile: Die Umweltvorschriften bleiben in Kraft. In vielen Kommunen wie Berlin oder Hamburg ist der Einsatz von Auftausalz strikt reglementiert oder verboten – außer bei extremem Glatteis durch gefrierenden Regen.

Behörden bestätigen, dass Verstöße auch während chaotischer Wetterlagen oder Dienstausfällen geahndet werden. Notfallvorräte sollten daher nur aus zugelassenem Streugut wie Granulat oder Sand bestehen, um Umweltstrafen zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen für das Risikomanagement

Um die Risiken zu minimieren, raten Experten zu diesen sofortigen Schritten:

  1. Dienstleister kontaktieren: Aktives Nachfragen, ob der vertragliche Winterdienst von Streiks betroffen ist.
  2. Notfallplan aktivieren: Bei Ausfall sofort interne Kräfte oder einen Ersatzdienstleister einsetzen.
  3. Lückenlos dokumentieren: Ein Winterdienst-Protokoll mit Räum- und Kontrollzeiten ist im Schadensfall der wichtigste Entlastungsbeweis.
  4. Versicherung prüfen: Klären, ob die „Notdurchführung“ von Räumarbeiten durch eigenes Personal im Haftpflichtschutz enthalten ist.

Die Kombination aus Streikwelle und strenger Rechtsprechung zeigt: Verantwortung kann delegiert werden, die letztendliche Haftung bleibt beim Unternehmen.

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