Neue Regeln für Zeitarbeit treten in Kraft
03.01.2026 - 21:14:11Seit Jahresbeginn gelten strengere Regeln für die Zeitarbeitsbranche. Ein neuer Manteltarifvertrag definiert Unterweisungszeit als Arbeitszeit, und eine Beratungspflicht für Drittstaatsangehörige ist verpflichtend.
Ab sofort gelten verschärfte Vorgaben für Sicherheitsunterweisungen und die Beratung ausländischer Zeitarbeitnehmer. Die Reform soll Rechtssicherheit schaffen, stellt Unternehmen aber vor neue Herausforderungen.
Seit dem 1. Januar 2026 herrscht im deutschen Zeitarbeitsmarkt ein neuer Rechtsrahmen. Ein einheitlicher Manteltarifvertrag (MTV) für die gesamte Branche und strengere Auflagen im Aufenthaltsgesetz verpflichten Einsatzbetriebe und Personaldienstleister zu mehr Dokumentation und klaren Prozessen. Hintergrund ist der Wunsch nach mehr Transparenz und der Kampf gegen illegale Beschäftigung.
Einheitlicher Tarifvertrag regelt Arbeitszeit
Die Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) haben ihre bisher separaten Verträge zusammengeführt. Diese Harmonisierung beseitigt Grauzonen – insbesondere bei der Erfassung von Arbeitszeit.
„Unterweisungszeit ist jetzt eindeutig Arbeitszeit“, lautet die klare Botschaft des neuen MTV. Die Zeit, die ein Zeitarbeitnehmer für obligatorische Sicherheitseinweisungen benötigt, muss fortan lückenlos erfasst und vergütet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Verleiher oder der Einsatzbetrieb die Unterweisung durchführt.
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Für die Unternehmen verstärkt dies die Pflicht aus § 12 Abs. 2 ArbSchG. Der Entleiher ist für die arbeitsplatzspezifische Sicherheitsunterweisung verantwortlich. Die neue Tariflandschaft verlangt nun einen nahtlosen Nachweis, dass diese Pflicht erfüllt und die Zeit korrekt abgerechnet wurde. Experten warnen: Fehler bei der Dokumentation können nun schnell zu Lohnstreitigkeiten und Compliance-Verstößen führen.
Pflichtberatung für Drittstaatsangehörige
Eine weniger beachtete, aber ebenso wichtige Neuerung betrifft Zeitarbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten. Die novellierte § 45c AufenthG verpflichtet Arbeitgeber seit Jahresbeginn, diese aktiv über ihre Rechte und verfügbare Beratungsstellen im Arbeits- und Sozialrecht zu informieren.
Diese „Beratungspflicht“ muss in den Onboarding-Prozess integriert werden, idealerweise parallel zur Sicherheitsunterweisung. Juristen betonen, dass es sich hierbei nicht um eine Formalie handelt.
„Die Information nach § 45c AufenthG ist eine zwingende Compliance-Anforderung und muss spätestens am ersten Arbeitstag erfüllt werden“, heißt es in einer Branchenanalyse. Für Einsatzbetriebe bedeutet das: Die Unterweisungsunterlagen müssen um dieses Modul erweitert und dessen Durchführung nachweisbar sein, um Bußgelder zu vermeiden.
Schärfere Kontrollen mit Null-Toleranz
Die Dringlichkeit, diese neuen Pflichten ernst zu nehmen, wird durch eine verschärfte Kontrollpraxis untermauert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) fährt seit Januar eine Null-Toleranz-Strategie bei Verstößen im Bereich der ausländischen und zeitarbeitenden Beschäftigung.
Die Bußgelder für bestimmte Vergehen können bis zu 500.000 Euro betragen; im Extremfall droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Sicherheitsunterweisung wird in diesem Umfeld zum entscheidenden Beweismittel für eine legale Integration.
Eine lückenlos dokumentierte Einweisung belegt, dass der Arbeitnehmer korrekt in den Arbeitsschutz des Betriebs eingebunden ist. Sie hilft, echte Zeitarbeit von Scheinselbstständigkeit oder illegaler Beschäftigung abzugrenzen. Fehlt dieser Nachweis, können die Behörden nun tiefgreifende Prüfungen einleiten.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die Branche steht vor einem Wendepunkt. Der GVP sieht in der Tarifeinheit eine überfällige Modernisierung. Für die Unternehmen geht es jetzt um schnelle Anpassung.
Compliance-Verantwortliche sollten umgehend drei Schritte prüfen:
1. Onboarding-Dokumente aktualisieren: Das Informationsblatt zu § 45c AufenthG muss allen betroffenen Arbeitnehmern ausgehändigt werden.
2. Tarifkonformität sicherstellen: Die Erfassung der Zeit für Sicherheitsunterweisungen muss den neuen MTV-Regeln entsprechen.
3. Unterweisungsprozesse trennen: Die arbeitsplatzspezifische Einweisung (Pflicht des Entleihers) muss klar von der allgemeinen Unterweisung (Pflicht des Verleihers) unterschieden und dokumentiert werden.
Für die Zukunft zeichnet sich ab, dass der Markt weiter in Bewegung bleibt. Die für 2026 geplante vollständige operative Aufnahme der „Arbeit und Bleibe“-Agentur könnte mehr Fachkräfte aus Drittstaaten in die Zeitarbeit bringen. Die aktuellen Neuregelungen sind somit erst der Anfang einer anspruchsvollen Transformation.
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