Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro – Betriebsräte in der Pflicht

22.12.2025 - 02:21:12

Die Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum Jahreswechsel zieht die Minijob-Grenze auf 603 Euro hoch. Für Betriebsräte beginnt nun eine heiße Phase der Mitbestimmung bei der Umsetzung. Sie müssen diese Woche Verträge prüfen und Stundenanpassungen begleiten, um teure Sozialversicherungsfallen zu vermeiden.

Die Erhöhung ist der erste Schritt einer zweistufigen Anpassung. Sie basiert auf der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2025. Ab dem 1. Januar 2026 gilt nicht nur der neue Mindestlohn von 13,90 Euro. Automatisch steigt auch die Verdienstobergrenze für geringfügige Beschäftigung von 556 auf 603 Euro monatlich.

Die maximale Arbeitszeit bleibt damit konstant bei rund 43,3 Stunden im Monat (603 € / 13,90 €/h). Für Minijobber, die bereits an der alten Obergrenze arbeiteten, ändert sich das Stundenvolumen also nicht. Dennoch müssen alle Verträge, die noch statisch auf 556 Euro festgeschrieben sind, dringend angepasst werden.

Mitbestimmung: Das Problem mit der “Verteilung”

Die zentrale Aufgabe für Betriebsräte liegt im Ausüben ihrer Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Zwar muss der Arbeitgeber den neuen Lohn zahlen. Die konkrete Umsetzung – etwa die Anpassung der Arbeitszeit – ist jedoch mitbestimmungspflichtig.

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„Der Arbeitgeber kann die Stunden nicht einseitig kürzen, um kostenneutral zu bleiben“, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte. „Eine solche Deckelung stellt eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit dar.“ Das gleiche gilt, wenn Stunden erhöht werden, um die neue 603-Euro-Grenze voll auszuschöpfen. Beides erfordert die Zustimmung des Betriebsrats.

Checkliste für Betriebsräte in dieser Woche:
* Vertragsprüfung: Liegen dynamische Verträge vor oder noch starre 556-Euro-Vereinbarungen?
* Stundenkalkulation: Rechnet die Lohnsoftware im Januar korrekt mit 13,90 Euro?
* Dienstplanung: Berücksichtigen die Januar-Pläne notwendige Stundenanpassungen?

Warnung der Minijob-Zentrale: Das “Gesamtentgelt”-Risiko

Die Minijob-Zentrale warnt in aktuellen Hinweisen vor den Risiken nicht angepasster „Gesamtentgelt“-Vereinbarungen. Erhält ein Minijobber ein festes Monatsgehalt, gilt der neue Mindestlohn für jede einzelne geleistete Stunde.

Arbeitet ein Beschäftigter versehentlich 44 statt 43 Stunden, überschreitet sein Lohnanspruch (611,60 €) die neue Grenze. Die Folge: Der Job unterliegt sofort der vollen Sozialversicherungspflicht. „Nachträgliche Korrekturen der Arbeitszeiterfassung sind illegal“, so die klare Warnung der Behörde. Betriebsräte müssen hier wachsam sein und sicherstellen, dass Zeiterfassungssysteme potenzielle Grenzüberschreitungen früh melden.

Ausblick: Der Weg zu 14,60 Euro in 2027

Die aktuellen Vorbereitungen sind Teil eines längerfristigen Plans. Wie bereits im Oktober festgelegt, soll der Mindestlohn am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro steigen. Die Minijob-Grenze würde dann voraussichtlich auf 633 Euro klettern.

Zunächst steht jedoch der reibungsloie Übergang ins neue Jahr an. Die Weihnachtsfeiertage verkürzen die verfügbare Bearbeitungszeit erheblich. Das Bundesministerium für Arbeit hat signalisiert, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im ersten Quartal 2026 routinemäßig prüfen wird, ob der neue Mindestlohn eingehalten wird.

Die wichtigsten Daten ab 1. Januar 2026

  • Mindestlohn: 13,90 Euro/Stunde (bisher 12,82 €)
  • Minijob-Grenze: 603 Euro/Monat (bisher 556 €)
  • Midijob-Grenze (Gleitzone): 603,01 bis 2.000 Euro/Monat
  • Max. Stunden (ca.): 43,3 Stunden/Monat
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