Gericht, Preiserhöhungen

Gericht: Preiserhöhungen bei Festpreisen unwirksam

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 17:00 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Der Energiediscounter Extraenergie durfte im Herbst 2022 die Strom- und Gaspreise von Haushalten mit Preisgarantie nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Sammelklage von Verbraucherschützern entschieden.

Die Preiserhöhungen seien unwirksam gewesen, teilte das Gericht in Hamm mit. "Dies betrifft die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt", hieß es in einer Mitteilung. Das Urteil (Az. 2 VKl 2/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil bisher nicht rechtskräftig

Nach früheren Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) können Betroffene, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, bei einem positiven Urteil Rückzahlungen fordern und sich auf das Urteil berufen, sobald es rechtskräftig wird.

Laut Gericht ging es um die Frage, ob sich die Firma von einer zuvor vereinbarten Preisgarantie lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas im Verlauf des Jahres 2022 erheblich angestiegen waren. Extraenergie hatte sich dafür auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufen. Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten, hatte das Unternehmen laut Gericht argumentiert.

Dies sah das Gericht jedoch anders. Das beklagte Unternehmen habe das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen gehabt. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe die Beklagte das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen. Das Unternehmen habe sich auch nicht von solch einer Preisgarantie lösen dürfen, "selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten geführt hätte". Mit dem Profit, den das Unternehmen mit dem Preisgarantieangebot möglicherweise erzielen wollte, habe sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus entstehenden Beschaffungsrisiken verbunden.

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