Gefahrstoffverordnung: Neue Regeln für krebserzeugende Stoffe treten in Kraft
02.01.2026 - 11:44:12Deutschland modernisiert sein Chemikalienrecht und schafft die Pflicht zum „Giftschrank“ für viele krebserzeugende Stoffe ab. Ab sofort gilt eine risikobasierte Sicherheitslogik.
Die umfassende Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist seit dem 2. Januar 2026 in Kraft. Der wohl einschneidendste Wandel: Die jahrzehntealte „Verschlussregelung“ für karzinogene und mutagene Stoffe (CM-Stoffe) der Kategorien 1A und 1B ist Geschichte. Unternehmen müssen diese Substanzen nicht mehr zwingend unter Verschluss halten. Die Änderung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Ende Dezember 2025, markiert einen Paradigmenwechsel von starren physischen hin zu flexiblen, kompetenzbasierten Zugangskontrollen.
Abschied vom „Giftschrank“ – aber nicht von der Sicherheit
Die Ära des klassischen „Giftschranks“ für eine breite Palette industrieller Chemikalien ist vorbei. Die Rechtslage orientiert sich nun stärker an europäischen Standards. Doch Vorsicht: Die Aufhebung betrifft ausschließlich CM-Stoffe. Für akut toxische Substanzen und bestimmte organschädigende Stoffe bleibt die strikte Aufbewahrungspflicht unter Schloss und Riegel vollständig bestehen.
Der Fokus verschiebt sich von der Hardware zur Qualifikation. Der Gesetzgeber ersetzt die Schlüsselpflicht durch die Verpflichtung, den Zugang auf „zuverlässiges und fachkundiges“ Personal zu beschränken. Ein simpler Schrankverschluss genügt nicht mehr – entscheidend ist der Nachweis, dass nur kompetente Mitarbeiter die Gefahrstoffe handhaben. Für Sicherheitsbeauftragte bedeutet das: weniger Bürokratie bei der Lagerung, aber mehr Verantwortung bei der Dokumentation von Schulungen und Zugriffsrechten.
Viele Unternehmen unterschätzen jetzt die erweiterten Dokumentationspflichten der novellierten Gefahrstoffverordnung – und riskieren Bußgelder, wenn Gefährdungsbeurteilungen lückenhaft bleiben. Der kostenlose Leitfaden „Gefährdungsbeurteilung“ bietet praxiserprobte Vorlagen, Checklisten und eine Schritt‑für‑Schritt‑Anleitung, mit der Sicherheitsbeauftragte rechtskonforme GBU erstellen und gleichzeitig Aspekte wie die langen Aufbewahrungsfristen (z. B. 40 Jahre für krebserzeugende Stoffe) korrekt dokumentieren. Ideal für Arbeitgeber, Sifas und Verantwortliche im Arbeitsschutz. Jetzt Vorlagen & Checklisten herunterladen
Die neue „Ampel“: Risikobasiertes Maßnahmenkonzept wird Gesetz
Parallel zur Deregulierung führt die novellierte Verordnung ein verbindliches, dreistufiges Risikomanagement für Karzinogene ein. Das bisher nur in Technischen Regeln (TRGS 910) beschriebene Ampel-Konzept erhält nun Gesetzeskraft.
- Grün (geringes Risiko): Liegt die Exposition unter dem Akzeptanzwert, reichen Standard-Schutzmaßnahmen.
- Gelb (mittleres Risiko): Wird der Toleranzwert überschritten, muss ein detaillierter Maßnahmenplan erstellt werden.
- Rot (hohes Risiko): Bei Überschreitung des Toleranzwerts sind sofortige Handlungen und eine Meldepflicht an die Behörden innerhalb von zwei Monaten vorgeschrieben.
Das schafft einen schärferen Rechtsrahmen. Unternehmen im gelben oder roten Bereich müssen aktiv nachweisen, wie und bis wann sie die Belastung ihrer Mitarbeiter senken wollen. Die Statik weicht der Dynamik.
Asbest-Verdacht und digitale Langzeitarchivierung
Die Reform geht weit über CM-Stoffe hinaus. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Umgang mit Asbest im Bestandsbau. Für alle Renovierungen an Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, gilt nun ein genereller Asbest-Verdacht. Die Beweislast für eine unbelastete Bausubstanz liegt damit beim Bauherrn.
Zudem wird die Digitalisierung vorangetrieben. Die Exposition gegenüber Gefahrstoffen muss künftig in der zentralen Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erfasst werden. Die Aufbewahrungsfristen sind lang: Daten zu krebserzeugenden Stoffen müssen 40 Jahre, zu fortpflanzungsgefährdenden Stoffen fünf Jahre archiviert werden.
Branche begrüßt Modernisierung, warnt vor neuen Pflichten
Die Chemie- und Industriebranche sieht in der Abschaffung der Verschlussregelung eine längst überfällige Anpassung an moderne, oft ohnehin zugangsbeschränkte Produktionsumgebungen. Der physische Schlüssel galt vielen als bürokratisches Relikt mit geringem Sicherheitsmehrwert.
Sicherheitsexperten mahnen jedoch zur Sorgfalt. „Der physische Schlüssel ist weg, aber die Dokumentationslast ist gewachsen“, heißt es in einer aktuellen Compliance-Analyse. Unternehmen müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen dringend auf den neuen Rechtsstand bringen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht zur Personalqualifikation kann nun ein Bußgeld nach sich ziehen – auch wenn der Schrank nicht mehr abgeschlossen ist.
Die Umsetzungsphase beginnt jetzt. Behörden werden in den kommenden Wochen besonders auf die neuen Maßnahmenpläne und die ersten Meldungen bei Überschreitung der Toleranzwerte achten, die bis Ende Februar 2026 fällig werden. Während der Giftschrank für manche Stoffe in Rente geht, ist in Deutschland das Zeitalter des datengestützten, risikobasierten Arbeitsschutzes angebrochen.
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