Einzelbüros, Betriebsrat

Einzelbüros: Betriebsrat oft außen vor

08.01.2026 - 04:30:12

Die Zuweisung eines Einzelbüros ist in der Regel keine Mitbestimmungsangelegenheit. Das hat eine aktuelle Rechtsauslegung bestätigt. Sie stuft den Arbeitsplatz primär als Arbeitsmittel ein – ähnlich wie einen Dienstwagen oder Laptop.

Rechtsexperten stellten diese Woche klar: Die konkrete Vergabe eines Einzelzimmers an einen Mitarbeiter fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie löst nicht automatisch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aus.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Betrachtungsweise. Während die Einführung neuer Bürokonzepte wie Desk-Sharing mitbestimmungspflichtig ist, gilt die Zuteilung eines bestehenden Einzelraums als individuelle Maßnahme. Es handelt sich um die Bereitstellung eines Werkzeugs zur Aufgabenerfüllung, nicht um eine kollektive Sozialangelegenheit.

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„Die Möglichkeit, ruhige Arbeitsplätze für bestimmte Rollen zuzuweisen, ohne langwierige Mitbestimmungsverfahren, ist für moderne Betriebsabläufe entscheidend“, kommentieren Branchenanalysten.

Wo die Grenzen der Ausnahme liegen

Die Befugnis des Arbeitgebers ist jedoch nicht absolut. Der Betriebsrat behält in spezifischen Fällen sein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt insbesondere, wenn:

  1. Allgemeine Regeln aufgestellt werden: Legt der Arbeitgeber allgemeine Kriterien oder ein Punktesystem fest (z.B. „nur für Führungskräfte ab Ebene 3“), wird daraus eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG).
  2. Gesundheitliche Auswirkungen vorliegen: Führt die Zuweisung zu einer Überbelegung verbleibender Flächen, kann der Betriebsrat unter Gesundheits- und Sicherheitsaspekten (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eingreifen.
  3. Technische Überwachung im Raum ist: Ist das Büro mit Leistungsüberwachungstechnik ausgestattet, greifen strenge Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Kontext: Bürolandschaft im Wandel

Diese juristische Nuance kommt zu einer Zeit, in der Unternehmen ihren Büroraum neu optimieren. Nachdem die „New Work“-Welle 2025/2026 stabilisiert wurde, kehren viele Firmen zu hybriden Modellen zurück. Diese kombinieren flexible Flächen mit dedizierten Einzelbüros für konzentriertes Arbeiten.

Rechtsstreitigkeiten um Bürozuweisungen haben zugenommen, da Mitarbeiter in Zeiten flexibler Sitzordnungen nach festen Arbeitsplätzen streben. Die Klarstellung entlastet Personalabteilungen und ermöglicht schnellere Entscheidungen.

Ausblick: Der Streit verlagert sich

Arbeitsrechtler erwarten, dass sich der Fokus künftig verlagert. Während die Zuweisung von Einzelbüros geklärt ist, bleibt die Ausstattung ein Konfliktherd. Der Bedarf an schalldichten Pods und hochtechnisierten Einzelbüros für Hybrid-Meetings wächst.

Arbeitgeber sollten ihre Zuteilungsentscheidungen sorgfältig dokumentieren, um im Rahmen des Direktionsrechts zu bleiben. Für Betriebsräte verschiebt sich der Fokus darauf, das Gesamtkonzept und die Gesundheitsstandards für die Belegschaft sicherzustellen. Weitere Gerichtsurteile in 2026 werden die Grenze zwischen individueller Anweisung und kollektiver Regelung voraussichtlich weiter schärfen.

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