Bundesarbeitsgericht, Mitbestimmung

Bundesarbeitsgericht schließt Mitbestimmung bei Betriebsratsgehältern aus

26.01.2026 - 13:43:12

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass individuelle Gehaltsanpassungen für freigestellte Betriebsräte nicht der Mitbestimmung unterliegen. Dies schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, während Diskriminierungsverbote weiter gelten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Klarheit geschaffen: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei individuellen Gehaltsanpassungen für freigestellte Mitglieder. Diese Entscheidung prägt die Arbeitsbeziehungen 2026 nachhaltig.

Kein Vetorecht für Gehaltsfragen

Im Kern geht es um eine Grundsatzentscheidung des Ersten Senats (1 ABR 12/23). Das Gericht urteilte, dass eine Gehaltsanpassung für freigestellte Betriebsräte keine „Ein- oder Umgruppierung“ darstellt. Damit greift Paragraf 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht.

Die Begründung: Freigestellte üben kein reguläres Arbeitsverhältnis aus. Ihr Gehalt basiert auf dem Diskriminierungsverbot (§ 78 BetrVG) und der Vergleichbarkeit mit Kollegen (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Es handelt sich um eine rein rechtliche Anwendung des Entschädigungsanspruchs – nicht um eine Bewertung konkreter Tätigkeiten.

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Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

Diese Klarstellung beseitigt erhebliche Unsicherheiten. Vor allem nach dem „VW-Skandal“ und einem BGH-Urteil 2023 waren viele Unternehmen verunsichert. Die Gefahr strafrechtlicher Risiken bei überhöhten Betriebsratsgehältern schwebte im Raum.

Jetzt können Arbeitgeber Gehälter an die „übliche berufliche Entwicklung“ vergleichbarer Mitarbeiter anpassen – ohne Zustimmung des Betriebsrats. Das reduziert Interessenkonflikte, bei denen das Gremium über eigene Gehälter entscheiden müsste.

Doch Vorsicht: Das fehlende Mitbestimmungsrecht ist keine Blankovollmacht. Das strikte Begünstigungs- und Diskriminierungsverbot bleibt bestehen. Jede Abweichung vom Vergleichsmaßstab muss sachlich gerechtfertigt sein.

Beweislast und Transparenz

Der Siebte Senat des BAG präzisierte im März 2025 weitere Details (u.a. 7 AZR 46/24). Bei Streitigkeiten liegt die Beweislast nun klar verteilt: Wer ein höheres Gehalt beansprucht, muss die hypothetische Karriere nachweisen. Will der Arbeitgeber überzahlte Beträge zurückfordern, muss er den Verstoß gegen das Vergleichbarkeitsprinzip belegen.

Rechtsexperten betonen diese Woche: Während die Höhe nicht mitbestimmungspflichtig ist, kann das System der Vergleichsgruppenbildung weiterhin unter die allgemeine Überwachungspflicht des Betriebsrats fallen.

Folgen für Schlüsselindustrien

Besonders für Automobil- und Fertigungsbranche mit vielen freigestellten Betriebsräten schafft die Rechtsprechung Stabilität. Unternehmen sollten Vergleichsgruppen und Karriereverläufe genau dokumentieren.

Die klare Trennung der Zuständigkeiten entpolitisiert die Vergütungsfrage: Das Management legt hypothetische Gehälter objektiv fest, der Betriebsrat hat bei dieser Einzelmaßnahme kein Vetorecht.

Bis Januar 2026 haben die meisten Unternehmen ihre Richtlinien bereits angepasst. Der Fokus liegt nun auf der Definition tragfähiger Vergleichsgruppen, die vor Gericht bestehen können.

Offene Fragen bleiben

Arbeitsrechtler rechnen damit, dass künftige Streitigkeiten die Nuancen der „hypothetischen Karriere“ betreffen werden. Besonders knifflig: Wie wird der Werdegang eines langjährig freigestellten Betriebsrats bestimmt, wenn direkte Vergleichspersonen fehlen?

Das BAG wird die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Begünstigungsverbote weiter streng auslegen. Das Betriebsratsamt soll weder Karrierekiller noch Garant für Spitzengehälter sein.

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