BGH: Makler haften persönlich für Diskriminierung
01.02.2026 - 03:30:12Der Bundesgerichtshof hat die persönliche Haftung von Immobilienmaklern bei Diskriminierung im Wohnungsmarkt klargestellt. Das Urteil stärkt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und setzt neue Maßstäbe für Dienstleister.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 29. Januar 2026 entschieden: Makler, die Wohnungssuchende aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminieren, haften persönlich für Schadensersatz. Im konkreten Fall (I ZR 129/25) wies das Gericht die Berufung eines Maklers zurück, der 3.000 Euro an eine Lehrerin pakistanischer Herkunft zahlen muss. Die Klägerin war mit ihrem ausländisch klingenden Namen mehrfach abgewiesen worden – Testbewerbungen unter deutschen Namen wie „Schneider“ führten dagegen sofort zu Besichtigungseinladungen.
Die Richter bewerteten dies als „klaren Fall“ von Diskriminierung. Entscheidend war die Rolle des Maklers als „Nadelöhr“: Wer den Zugang zu Besichtigungen kontrolliere, sei unmittelbarer Adressat des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ein Rückzug auf vermeintliche Anweisungen des Vermieters schützt nicht vor Haftung.
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Doppelte Haftung: Makler und Vermieter in der Pflicht
Das Urteil schafft Klarheit in einem zentralen Punkt: Die persönliche Haftung des Maklers befreit nicht den Auftraggeber. Vermieter können ebenfalls für diskriminierende Handlungen ihrer beauftragten Makler haftbar gemacht werden. Es entsteht eine potenzielle Doppelhaftung, die Betroffenen eine stärkere Position verschafft.
Sie können Ansprüche gegen den handelnden Makler, den beauftragenden Vermieter oder gegen beide geltend machen. Dies verhindert, dass die Verantwortung zwischen den Parteien hin- und hergeschoben wird – ein entscheidender Fortschritt für Opfer von Diskriminierung. Juristen betonen: Unternehmen können ihre gesetzlichen Pflichten nicht einfach outsourcen. Sie tragen die Verantwortung für die Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Dienstleister.
„Testing“ als gerichtsfester Beweis anerkannt
Ein weiterer Erfolg für Antidiskriminierungsverbände: Der BGH bestätigte ausdrücklich das „Testing“ als legitimes Mittel zum Nachweis von Diskriminierung. Der beklagte Makler hatte argumentiert, die Testbewerbungen seien nicht ernsthaft und dienten nur der Schadensersatzklage.
Das Gericht wies diese Auffassung zurück. Da die erste Bewerbung der Klägerin ernsthaft gewesen sei, seien die Tests ein zulässiges Mittel, um einen Anscheinsbeweis zu führen. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Bundesantidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman begrüßte die Entscheidung: Sie schaffe Rechtssicherheit für Betroffene, die im Alltag Rassismus vermuten.
Branche unter Druck: Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil wird von Mieterverbänden und Bürgerrechtsorganisationen als wichtiger Schritt gegen systematische Diskriminierung gewertet. Der Deutsche Mieterbund betonte, dass Diskriminierung im Wohnungsmarkt keinen Platz habe. Die Entscheidung verlagert das rechtliche Risiko deutlich hin zu denen, die über Zutritt zum Wohnungsmarkt entscheiden.
Experten rechnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Branche. Maklerbüros müssen ihre Verfahren und Compliance-Maßnahmen überprüfen, um Diskriminierung auszuschließen. Schulungen zum AGG dürften zum Standard werden. Wer diese Anpassungen vernachlässigt, geht ein direktes finanzielles Risiko ein.
Neue Maßstäbe für alle Dienstleistungsbranchen
Die langfristigen Folgen des Urteils könnten weit über den Immobiliensektor hinausreichen. Das Grundprinzip der direkten Haftung von Dienstleistern ließe sich auch auf andere Bereiche übertragen, in denen Dritte als Mittler agieren – etwa in der Personalvermittlung.
Unternehmen, die auf externe Headhunter oder Zeitarbeitsfirmen setzen, sollten diese Entwicklung genau beobachten. Sie haften möglicherweise für diskriminierende Praktiken ihrer Auftragnehmer. Das BGH-Urteil schließt eine Lücke im Gleichbehandlungsgesetz und stellt klar: Wer den Zugang zu essenziellen Gütern wie Wohnraum oder Arbeit kontrolliert, trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze.
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