BFH verschärft Regeln für betriebliche Altersvorsorge
22.02.2026 - 07:09:12 | boerse-global.deDas Bundesfinanzhof (BFH) stellt die steuerliche Anerkennung von Direktoren-Pensionsplänen auf den Prüfstand. Seine aktuellen Urteile fordern klare Insolvenzsicherung und machen die Regeln für Gehaltsumwandlung strenger.
Neuer BFH-Leitsatz: Ohne Insolvenzschutz droht Steuernachzahlung
Im Kern geht es um die Anforderungen an die sogenannte betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei geschäftsführenden Gesellschaftern. Der BFH urteilte kürzlich, dass eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die künftigen Leistungen nicht ausreichend gegen eine Insolvenz des Unternehmens abgesichert sind.
Das ist eine entscheidende Klarstellung. Fehlt dieser Schutz, wertet das Gericht die Vereinbarung als formell nicht ernsthaft. Die gebildeten Pensionsrückstellungen könnten dann als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden – mit der Folge, dass die Steuervorteile für das Unternehmen entfallen. Der BFH prüft nun auch andere Vertragsklauseln, wie den Zinssatz für das umgewandelte Gehalt, streng nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.
Gesetzgeber will ausbauen, Richter ziehen Grenzen
Die Urteile fallen in eine Zeit des Umbruchs. Erst im Januar 2026 trat das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft. Es soll die betriebliche Altersvorsorge vor allem für Mitarbeiter in KMU attraktiver machen, etwa durch vereinfachte „Opting-out“-Modelle.
Während der Gesetzgeber also die Verbreitung fördert, schärft die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen. Experten deuten die BFH-Entscheidungen als klare Ansage gegen die missbräuchliche Nutzung von Pensionsmodellen zur Steueroptimierung in Personengesellschaften. Es geht um wirtschaftliche Substanz: Eine Pensionszusage muss langfristig und ernsthaft sein.
So funktioniert die Entgeltumwandlung 2026
Die Entgeltumwandlung bleibt ein Grundpfeiler der betrieblichen Altersvorsorge. Arbeitnehmer können einen Teil ihres Bruttogehalts direkt in einen Pensionsplan des Arbeitgebers einzahlen. Der Vorteil: Der umgewandelte Betrag mindert die aktuelle Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben.
Für 2026 gelten folgende Grenzen: Bis zu 4.056 Euro jährlich können sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Der steuerliche Freibetrag liegt sogar bei 8.112 Euro. Der Arbeitgeber muss mindestens 15% der von ihm eingesparten Sozialbeiträge als Zuschuss an den Pensionsplan weitergeben.
Handlungsbedarf für Unternehmen und Berater
Die Urteile zwingen vor allem inhabergeführte Gesellschaften zum Handeln. Steuerberater raten dringend zur Überprüfung bestehender Pensionsverträge für Geschäftsführer. Im Fokus muss die lückenlose Insolvenzabsicherung und die Vereinbarkeit aller Konditionen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen. Nachlässigkeiten können hohe Steuernachforderungen und Strafen zur Folge haben.
Steuerberater empfehlen, Pensionszusagen und die dafür gebildeten Rückstellungen jetzt fachkundig prüfen zu lassen – besonders im Hinblick auf Insolvenzschutz und steuerliche Anerkennung. Ein kostenloses E‑Book erklärt die häufigsten Rückstellungs‑Fallen bei Pensionszusagen und zeigt, wie Unternehmen Steuerrisiken vermeiden und haftungsreiche Fehler korrigieren können. Kostenlosen Rückstellungs-Report jetzt downloaden
Die Botschaft an die Unternehmen ist eindeutig: Der Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge ist gewollt, geht aber einher mit strikten Anforderungen an Rechtssicherheit und gute Governance. Für Arbeitnehmer bleibt die Entgeltumwandlung ein attraktives Instrument – vorausgesetzt, der Vertrag hält einer steuerlichen Prüfung stand.
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