Betriebsrat, Mitbestimmung

Betriebsrat erhält Mitbestimmung bei ausländischen Remote-Managern

12.03.2026 - 00:00:19 | boerse-global.de

Ein Grundsatzurteil erweitert die Mitbestimmungsrechte deutscher Betriebsräte auf Führungskräfte, die per Videokonferenz aus dem Ausland leiten. Internationale Konzerne müssen ihre Strukturen überprüfen.

Betriebsrat erhält Mitbestimmung bei ausländischen Remote-Managern - Foto: über boerse-global.de
Betriebsrat erhält Mitbestimmung bei ausländischen Remote-Managern - Foto: über boerse-global.de

Deutsche Betriebsräte können nun auch bei der Einsetzung von Managern mitwirken, die von außerhalb Deutschlands per Videokonferenz führen. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2025 hat die Mitbestimmung ins digitale Zeitalter geholt. Die schriftliche Urteilsbegründung, die im März 2026 veröffentlicht wurde, zwingt internationale Konzerne zum Umdenken. Sie müssen ihre globalen Matrix-Strukturen dringend auf die Einhaltung deutscher Mitbestimmungsrechte überprüfen.

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Das Urteil: Physische Anwesenheit ist nicht entscheidend

Der Fall betraf die deutsche Niederlassung eines US-Konzerns mit etwa 500 Beschäftigten. Vier Führungskräfte, die formal bei ausländischen Schwestergesellschaften angestellt waren, leiteten das Team komplett remote von außerhalb Deutschlands. Sie führten Zielvereinbarungsgespräche, koordinierten Urlaubsanträge und waren in Personalentscheidungen involviert. Der lokale Betriebsrat forderte sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG für deren "Einstellung".

Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 25/24) urteilte: Entscheidend ist nicht der Arbeitsvertrag oder der physische Aufenthaltsort, sondern die tatsächliche Integration in den Betrieb. Selbst Manager mit ausländischem Vertrag und reiner Remote-Tätigkeit können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen, wenn sie in die deutsche Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Das Gericht modernisierte damit den Integrationsbegriff für digitale Matrixstrukturen.

Die doppelte Hürde: Weisungsrecht und betriebliche Einbindung

Das Urteil erweitert die Rechte des Betriebsrats, setzt aber klare Grenzen. Zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, die sogenannte "doppelte Voraussetzung".

  1. Weisungsrecht des deutschen Betriebsinhabers: Die deutsche Niederlassung muss zumindest teilweise weisungsbefugt gegenüber dem ausländischen Manager sein – bezüglich der konkreten Aufgaben, des Ortes und der Zeit der Arbeitsleistung. Nur funktionale Autorität über das deutsche Team reicht nicht aus.
  2. Tatsächliche betriebliche Einordnung: Der Manager muss persönlich in die Arbeitsorganisation des deutschen Betriebs integriert sein.

Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen nicht ausreichend geprüft, wer die Weisungsbefugnis über die vier Remote-Manager innehatte. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall daher an das Landesarbeitsgericht Bremen zurück.

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Konsequenzen für internationale Konzerne

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Personalarbeit globaler Unternehmen. Konzerne wie aus dem DAX oder Tech-Riesen mit Matrix-Strukturen müssen ihre Reporting-Lines und Weisungsbefugnisse jetzt genau dokumentieren und analysieren.

Die zentrale Frage lautet: Wer hat die letztendliche Kontrolle über den Remote-Manager? Führt er zwar das deutsche Team, erhält seine eigenen Arbeitsanweisungen aber ausschließlich von einer ausländischen Konzernmutter, bleibt der Betriebsrat außen vor. Übt die deutsche Geschäftsführung jedoch Kontrolle aus, ist das Mitbestimmungsrecht wahrscheinlich ausgelöst.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, agile internationale Führungsstrukturen mit der Einhaltung lokaler Mitbestimmungsrechte in Einklang zu bringen. Rechtsabteilungen und Personaler werden in den kommenden Monaten zahlreiche Einsätze von Führungskräften überprüfen müssen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das endgültige Urteil aus Bremen wird hierfür weitere Klarheit schaffen.

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