BAG-Urteile, Arbeitnehmer

BAG-Urteile stärken Arbeitnehmer bei Freistellung

25.12.2025 - 15:42:12

Arbeitnehmer auf Abruf müssen nicht aktiv nach Jobs suchen, um ihr Gehalt zu behalten. Das bestätigen wegweisende Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Jahresende 2025. Auch Firmenwagen dürfen nicht einfach entzogen werden.

Die Rechtsprechung des ablaufenden Jahres bringt Klarheit in zwei zentrale Streitfragen bei Freistellungen. Zum einen sind sogenannte fiktive Einkünfte nicht mehr anrechenbar. Zum anderen schützen Gerichte vertragliche Nebenleistungen wie Dienstwagen. Diese Entwicklungen, die in den Jahresrückblicken führender Fachmedien diese Woche analysiert wurden, verändern die Verhandlungsmacht in Kündigungsgesprächen grundlegend.

Im Kern der Diskussion steht ein Grundsatzurteil des BAG (Az. 5 AZR 127/24). Es zählt laut LTO zu den “zwölf wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2025”. Das Gericht stellte klar: Ein freigestellter Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen, um seinen bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.

Bisher beriefen sich Unternehmen oft auf § 615 Satz 2 BGB. Diese Klausel erlaubt es, Einkünfte anzurechnen, die ein Arbeitnehmer “böswillig” nicht erzielt. Arbeitgeber argumentierten, wer sich nicht bewerbe, handele genau so böswillig. Sein Gehalt dürfe deshalb um einen fiktiven Betrag gekürzt werden.

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Diese Interpretation ist nun obsolet. Das Gericht urteilte, dass reine Untätigkeit nicht als Böswilligkeit gilt. Da der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt einseitig aufgebe, könne er nicht gleichzeitig verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Arbeitskraft anderweitig vermarktet. Die Gefahr von Abzügen für fiktive Einkünfte ist damit gebannt – es sei denn, der Arbeitnehmer lehnt ein konkretes, zumutbares Jobangebot aktiv ab.

Firmenwagen sind geschützter Bestandteil des Gehalts

Parallel stärkt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 5 SLa 249/25) die Position der Arbeitnehmer bei Nebenleistungen. Es ging um die Frage, ob Arbeitgeber Dienstwagen bei Freistellung sofort einbehalten dürfen.

Das Gericht verneinte dies. Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die einen sofortigen Entzug ohne konkrete Begründung erlauben, seien nach Allgemeinem Geschäftsbedingungsrecht (§ 307 BGB) unwirksam. Die Analyse von Albus Legal vom 23. Dezember unterstreicht: Der Entzug eines auch privat nutzbaren Fahrzeugs stellt eine Gehaltskürzung dar.

Ohne einen spezifischen, sachlichen Grund für die Freistellung – wie etwa den Schutz von Geschäftsgeheimnissen – muss der Arbeitgeber den Verlust entschädigen. Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung von 510 Euro zu. Eine klare Warnung an Unternehmen: Standard-“Garden-Leave”-Klauseln reichen nicht mehr aus, um bei Nebenleistungen zu sparen.

Neue Verhandlungsrealität für Betriebsräte

Die Kombination beider Urteile verschiebt die Machtverhältnisse in Aufhebungs- und Sozialplanverhandlungen spürbar. Der Druckmittel der “fiktiven Einkünfte” steht Arbeitgebern nicht mehr zur Verfügung.

“Die Verhandlungsmacht in Freistellungsszenarien hat sich verschoben”, stellt der Haufe-Jahresrückblick fest. “Arbeitgeber können nicht länger mit diesem Druck niedrigere Abfindungen durchsetzen. Solange ein Arbeitnehmer keinen neuen Vertrag anderswo unterschrieben hat, bleibt sein voller Gehaltsanspruch während der Kündigungsfrist bestehen – unabhängig von seinen Bewerbungsbemühungen.”

Für Betriebsräte bedeutet das eine stärkere Position. Die Freistellung ist nun eine garantiert voll bezahlte Phase, ohne das Damoklesschwert möglicher Abzüge für mangelnde Jobsuche.

Vertragsanpassungen werden 2026 folgen

Rechtsexperten erwarten für das kommende Jahr eine Welle von Vertragsüberarbeitungen. Arbeitgeber werden versuchen, spezifischere Freistellungsklauseln zu formulieren. Diese sollen explizit die Anrechnung tatsächlicher (nicht fiktiver) Einkünfte regeln und genaue Bedingungen für den Entzug von Firmenwagen definieren.

Die Hürden dafür sind jedoch hoch. Die vom BAG geforderte Böswilligkeit setzt voraus, dass Arbeitgeber nachweisen müssen, ein Arbeitnehmer habe vorsätzlich eine konkrete Verdienstmöglichkeit sabotiert – ein bekanntermaßen schwieriger Beweis. Die Freistellung bleibt damit ein kostspieliges Instrument für Unternehmen.

Die Botschaft der Rechtsprechung zum Jahresende ist eindeutig: Die Freistellungsphase ist eine Zeit der bezahlten Befreiung von der Arbeit, kein erzwungener Jobmarathon.

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