Asbest-Sanierung, Regeln

Asbest-Sanierung: Neue Regeln treffen Handwerk hart

01.01.2026 - 22:09:12

Ab sofort müssen Unternehmen bei Asbest-Arbeiten detaillierte Personaldaten melden. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung setzt eine EU-Richtlinie um und bringt mehr Bürokratie.

Die Bau- und Sanierungsbranche startet mit deutlich verschärften Pflichten ins neue Jahr. Seit Ende Dezember 2025 gilt eine novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die EU-Vorgaben zum Umgang mit Asbest in nationales Recht überführt. Der Kern der Änderung: Aus allgemeinen Meldungen wird eine personenbezogene Verantwortung.

Die größte praktische Hürde betrifft die Unternehmensanzeige. Unternehmen dürfen nicht mehr nur die Anzahl der mit Asbest arbeitenden Beschäftigten melden. Sie müssen nun die Namen aller betroffenen Mitarbeiter aufführen. Für jede genannte Person sind Nachweise beizufügen: die bestätigte Fachkunde aus dem Sicherheitstraining und der aktuelle Stand der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

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Ziel ist, dass nur qualifiziertes und medizinisch überwachtes Personal mit dem gefährlichen Stoff in Kontakt kommt. Für Betriebe bedeutet das einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Sie müssen die sensiblen Personaldaten aktuell halten und sicher übermitteln.

Genehmigungspflicht wird ausgeweitet

Neben der Meldepflicht wird auch der Kreis der genehmigungspflichtigen Arbeiten größer. Jetzt benötigen auch gering- und mittelriskante Abbrucharbeiten eine behördliche Genehmigung. Bisher galt dies vor allem für Hochrisiko-Eingriffe.

Als „vollständige Entfernung“ gilt nun etwa das Abreißen von asbesthaltigen Fliesen, Putzen oder festen Einbauten. Die Handwerkskammer Cottbus weist jedoch auf eine Übergangsfrist hin: Betriebe haben bis zum 19. Dezember 2026 Zeit, sich an die neuen Genehmigungsverfahren anzupassen. Die Pflicht zur aktualisierten Personaldaten-Meldung gilt dagegen sofort.

Bürokratie-Monster für Mittelstand?

Die Branche reagiert mit Sorge auf den Verwaltungsaufwand. Fachverbände sprechen von einem „Bürokratie-Monster“. Besonders kleine und mittlere Betriebe fürchten hohen Zusatzaufwand.

Unklar ist noch die Abgrenzung zwischen „Abbruch“ und „Instandhaltung“. Der Verband Farbe Gestaltung Bautenschutz setzte durch, dass partielle Oberflächenentfernungen nicht automatisch als Abbruch gelten. Die endgültige technische Definition soll die überarbeitete Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) bringen, die im Sommer 2026 erwartet wird. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Einordnungen sorgfältig dokumentieren.

Hintergrund: EU treibt Verschärfung voran

Die nationalen Änderungen gehen auf die EU-Richtlinie 2023/2668 zurück. Sie soll das berufliche Krebsrisiko durch Asbest senken, unter anderem durch niedrigere Grenzwerte und bessere Nachverfolgbarkeit.

Die Behörden kündigen an, ihre Kontrollen 2026 auf die korrekte Angabe der qualifizierten Mitarbeiter in den Meldeportalen zu konzentrieren. Wer die neuen Datenpflichten ignoriert, riskiert die Zurückweisung seiner Meldung – und damit faktische Arbeitsstopps.

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