Arbeitszeitbetrug, Gericht

Arbeitszeitbetrug: Gericht stärkt Rechte der Arbeitgeber

24.01.2026 - 15:23:11

Ein Grundsatzurteil erlaubt die Verwertung von Observationsbeweisen bei Arbeitszeitbetrug auch ohne Zustimmung des Betriebsrats. Betrügerische Mitarbeiter müssen zudem die Ermittlungskosten erstatten.

Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts erleichtert es Unternehmen, Betrugsverdacht bei der Arbeitszeit zu verfolgen. Die Beweise aus gezielten Observationen bleiben nun auch ohne Zustimmung des Betriebsrats verwertbar.

Berlin – Der Kampf gegen Arbeitszeitbetrug hat für deutsche Unternehmen neue Schlagkraft erhalten. Ein jetzt rechtskräftiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt, dass Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auch ohne Einwilligung des Betriebsrats private Ermittler einsetzen dürfen. Die so gewonnenen Beweise sind vor Gericht verwertbar – und betrügerische Mitarbeiter müssen sogar die hohen Untersuchungskosten zurückzahlen.

Präzedenzfall mit teuren Konsequenzen

Den Anlass bot ein Fall aus dem Außendienst: Ein Mitarbeiter hatte rund 26 Arbeitsstunden falsch gebucht, während er Friseurbesuche, Café-Aufenthalte und private Treffen wahrnahm. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Das BAG ließ die Revision nicht zu, wodurch das Urteil bundesweit Maßstäbe setzt.

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Die finanziellen Folgen für den Mitarbeiter sind empfindlich. Neben dem Jobverlust muss er seinem früheren Arbeitgeber über 21.000 Euro für die Detektivkosten erstatten. Das Gericht wertete diese Ausgaben als notwendigen Schadensersatz nach § 249 BGB, um den vorsätzlichen Vertragsbruch nachzuweisen.

Grenzen der Mitbestimmung bei Verdacht

Zentral war die Frage nach den Rechten des Betriebsrats. Nach § 87 BetrVG hat dieser bei der Einführung technischer Überwachungsmittel ein verbindliches Mitbestimmungsrecht. Doch dieses Recht hat Grenzen, wie das Urteil klarstellt.

„Bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat wie Betrug sieht die Lage anders aus“, erklärt eine Arbeitsrechtsexpertin. Das Gericht befand, dass die gezielte Observation rechtmäßig war, weil ein begründeter Anfangsverdacht vorlag. Die Beweise sind daher verwertbar – selbst wenn die Maßnahme formal gegen Datenschutzregeln oder Betriebsvereinbarungen verstößt.

Ende des „Beweisverwertungsverbots“-Mythos

Die Entscheidung durchbricht eine lange verteidigte Position in Arbeitsprozessen. Bisher argumentierten viele, dass durch datenschutzwidrige Überwachung gewonnene Beweise vor Gericht unzulässig seien.

Das BAG stellt nun klar: Das Interesse an der Aufklärung einer schweren Vertragsverletzung wiegt schwerer als der Datenschutzverstoß, wenn ein konkreter Verdacht besteht. „Das Urteil entzaubert das oft beschworene Beweisverwertungsverbot in solchen Fällen“, kommentiert ein Anwalt.

Höhere Risiken im veränderten Arbeitsumfeld

Die verschärfte Rechtsprechung kommt zu einem signifikanten Zeitpunkt. Seit Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde – jeder betrogene Stunde wird also teurer. Zudem zwingt die EU-Transparenzrichtlinie ab Juni Unternehmen zu einer lückenloseren Arbeitszeiterfassung.

Die Toleranz für „Zeitdiebstahl“ sinkt spürbar. Unternehmen erhalten mit dem Urteil ein scharfes Schwert, müssen aber sorgfältig vorgehen. „Entscheidend ist ein dokumentierter, konkreter Verdacht, nicht allgemeines Misstrauen“, betont ein HR-Spezialist.

Strategien für Betriebsräte und Arbeitgeber

Rechtsexperten raten Betriebsräten nun, ihre Energie auf präventive Regelungen zu konzentrieren. Sinnvoll sind klare Betriebsvereinbarungen zur Nutzung von IT-Systemen und zum generellen Umgang mit Daten.

Arbeitgeber sollten zweigleisig fahren: Einerseits die Mitbestimmungsrechte bei Standard-Systemen respektieren, andererseits jeden konkreten Verdacht akribisch dokumentieren, bevor sie gezielte Ermittlungen einleiten. Das Kölner Urteil signalisiert: Wo Betrug nachweisbar ist, stehen die Gerichte künftig wohl auf Seiten der Unternehmen – sowohl bei der Kündigung als auch bei der Rückforderung der Investigationkosten.

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