Arbeitsrecht 2025: Neue Regeln für Überstunden und Teilzeit
23.12.2025 - 09:01:12Die geplante 48-Stunden-Woche und Urteile zur Teilzeitvergütung verändern die Mitbestimmungspraxis für Betriebsräte und Personalabteilungen grundlegend.
Deutsche Betriebsräte stehen vor einem Rechtsdilemma: Flexiblere Überstunden, aber schärfere Kontrollen. Kurz vor dem Jahreswechsel verdichten sich die arbeitsrechtlichen Neuerungen – von der geplanten 48-Stunden-Woche bis zu wegweisenden Gerichtsurteilen.
BERLIN – Während sich das Geschäftsjahr 2025 dem Ende zuneigt, müssen Personalabteilungen und Betriebsräte eine komplexe Gemengelage meistern. Die Koalition aus CDU und SPD treibt ihre Arbeitsmarktreform voran, während das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Grundsatzentscheidungen die Rechte von Teilzeitkräften stärkt. Gleichzeitig hat das Kabinett die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds verlängert. Die Mitbestimmung bei der Anordnung und Verteilung von Überstunden bleibt damit ein zentrales Konfliktfeld.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Mehr Flexibilität, mehr Verantwortung
Das beherrschende Thema dieser Woche ist die Umsetzung des Kernelements der Koalitionsreform: der geplanten Ablösung der starren täglichen Acht-Stunden-Grenze durch eine wöchentliche Obergrenze von 48 Stunden. Diese Flexibilisierung verschiebt die Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten deutlich in die Betriebe.
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Rechtsexperten betonen, dass dieser Schritt die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG grundlegend verändert. Die gesetzliche Höchstarbeitsdauer war bisher ein starrer Schutzschild. Künftig müssen Betriebsräte in Betriebsvereinbarungen konkrete tägliche Obergrenzen aushandeln, um Übermüdung und Sicherheitsrisiken zu verhindern. Die Anordnung von Überstunden betrifft dann nicht mehr nur die Überschreitung der 40-Wochenstunden, sondern das tägliche Ermüdungsmanagement – ohne dass das gesetzliche Limit von zehn Stunden pro Tag als automatische Bremse wirkt.
BAG-Urteile: Teilzeitkräfte erhalten vollen Überstundenzuschlag
Parallel zur Politik formt die Rechtsprechung die finanzielle Seite der Überstundenverteilung neu. In einer Reihe von Grundsatzentscheidungen hat das BAG die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Das wichtigste Urteil vom 26. November 2025 betrifft den Einzelhandel.
Das Gericht stellte klar: Teilzeitkräfte haben ab der ersten Stunde, die ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit überschreitet, Anspruch auf den vollen Überstundenzuschlag. Sie müssen nicht erst die Schwelle einer Vollzeitstelle (üblicherweise 38,5 oder 40 Stunden) erreichen. Das Urteil verwirft damit Tarifklauseln, die Teilzeitkräfte benachteiligen – eine Gruppe, die häufig weiblich ist.
Für Betriebsräte hat diese Entwicklung erhebliche Konsequenzen bei der Verteilung von Überstunden. Bei der Genehmigung von Dienstplänen müssen sie sicherstellen, dass die Vergütungsmodelle im Unternehmen dieser Rechtsprechung entsprechen. Für Betriebe mit hohem Teilzeitanteil könnten die Überstundenkosten 2025 deutlich steigen.
Kabinett verlängert Kurzarbeitergeld auf 24 Monate
In einer weiteren wichtigen Entscheidung schuf die Bundesregierung vergangenen Freitag Planungssicherheit für das kommende Jahr. Das Kabinett beschloss, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate zu verlängern.
Auch die Regelung der Kurzarbeit fällt unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG. Die Verlängerung ermöglicht es Unternehmen, die weiterhin mit wirtschaftlicher Unsicherheit kämpfen, Arbeitsstunden zu reduzieren, ohne zu Entlassungen greifen zu müssen. Für Betriebsräte wird Kurzarbeit damit zu einem Verhandlungswerkzeug, um Arbeitsplatzsicherheit im Tausch gegen flexible Arbeitszeitreduzierungen durchzusetzen. Die Mitbestimmung ist hier jedoch zweischneidig: Die Räte müssen der Stundenreduzierung zustimmen und müssen nun robuste Langfristvereinbarungen aushandeln.
Gesetz zur Arbeitszeiterfassung lässt weiter auf sich warten
Trotz aller Aktivitäten fehlt ein zentrales Puzzleteil: das geplante Arbeitszeiterfassungsgesetz. Die verbindliche elektronische Erfassung aller Arbeitszeiten – inklusive Überstunden – operiert weiterhin nur auf Grundlage des BAG-Grundsatzurteils von 2022, nicht aufgrund eines kodifizierten Gesetzes.
Das für Januar 2026 angekündigte „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ soll Meldepflichten vereinfachen. Derzeit setzen Betriebsräte Erfassungspflichten jedoch über Betriebsvereinbarungen durch. Ohne präzise digitale Aufzeichnungen ist die Mitbestimmung bei der Überstundenverteilung kaum möglich. Die Räte können sonst nicht überprüfen, ob der wöchentliche 48-Stunden-Durchschnitt im Sechs-Monats-Zeitraum eingehalten wird.
Ausblick 2026: Entgelttransparenz und neue Betriebsvereinbarungen
Der arbeitsrechtliche Kalender für Januar ist voll. Rechtsexperten rechnen mit einem Entwurf für ein novelliertes Entgelttransparenzgesetz. Die geplante Regelung soll Unternehmen verpflichten, offenzulegen, wie Überstunden zwischen den Geschlechtern verteilt werden. Ziel ist es, zu verhindern, dass sich die Lohnlücke durch ungleichen Zugang zu lukrativen Zusatzstunden weiter vergrößert.
Für Betriebsräte steht jetzt eine Überprüfung aller bestehenden Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten an. Da die 48-Stunden-Woche voraussichtlich neuer gesetzlicher Standard wird, könnten Vereinbarungen, die sich auf die „gesetzliche tägliche Höchstarbeitszeit“ beziehen, unwirksam werden. Dringende Nachverhandlungen im ersten Quartal 2026 sind die Folge.
Die Botschaft zum Jahresende ist eindeutig: Die Anordnung von Überstunden wird flexibler, doch der Preis für diese Flexibilität und der Aufwand für ihre Kontrolle steigen erheblich.
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