Arbeitsministerium, Gesetzentwurf

Arbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Scheinselbstständigkeit vor

26.04.2026 - 11:00:10 | boerse-global.de

Das Arbeitsministerium plant einen freiwilligen Status für Selbstständige mit Rentenversicherungspflicht, der Rechtssicherheit gegen Sozialabgaben bietet.

Arbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Scheinselbstständigkeit vor - Foto: über boerse-global.de
Arbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Scheinselbstständigkeit vor - Foto: über boerse-global.de

Berlin – Das Bundesarbeitsministerium will mit einem neuen Gesetz Klarheit für Solo-Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen. Der Entwurf sieht einen freiwilligen Status der „neuen Selbstständigkeit" vor – im Gegenzug für verbindliche Sozialabgaben.

Seit Jahren sorgt die Frage nach echter oder scheinbarer Selbstständigkeit für Rechtsunsicherheit. Besonders nach einem richtungsweisenden Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022, das vor allem die Bildungsbranche und die Plattformökonomie traf, fordern Freiberufler und Unternehmen gleichermaßen verlässliche Regeln. Das Arbeitsministerium reagiert nun mit einem umfassenden Reformvorschlag.

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Der Deal: Sozialversicherung gegen Rechtssicherheit

Das Herzstück des Entwurfs ist ein neuer § 7 Absatz 5 im Sozialgesetzbuch IV. Er führt die „neue Selbstständigkeit" ein – einen parallelen Rechtsweg für Freelancer und ihre Auftraggeber. Entscheiden sich beide Seiten zu Beginn eines Projekts dafür, gilt die Selbstständigkeit als bindend anerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung kann den Status später nicht mehr in Frage stellen.

Doch dieser Schutz hat seinen Preis. Wer den neuen Status wählt, unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Der Auftraggeber muss die Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen melden und – ähnlich wie ein Arbeitgeber – die Beiträge einbehalten und abführen. Experten warnen bereits: Die Abgaben könnten in manchen Fällen höher ausfallen als die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für vergleichbare Festangestellte.

Vier Kriterien für den Unternehmerstatus

Um in den Genuss der neuen Regelung zu kommen, müssen Selbstständige klare Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste: Sie müssen vertraglich das Recht haben, einen Ersatz für die Erbringung der Arbeit zu stellen.

Hinzu kommen mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen unternehmerischen Handelns:

  • Wirtschaftliches Risiko und Chance: Der Auftragnehmer muss sowohl Verlustrisiko als auch Gewinnchance tragen
  • Marktunabhängigkeit: Nicht mehr als fünf Sechstel des Einkommens dürfen von einem einzigen Auftraggeber stammen
  • Unternehmerische Aufwendungen: Typische Geschäftsausgaben müssen selbst getragen werden
  • Marktpräsenz: Aktive Werbung oder Auftreten als Gewerbetreibender

Zusätzlich darf der Auftragnehmer in den sechs Monaten vor Vertragsbeginn nicht beim selben Kunden angestellt gewesen sein. Wer diese Hürden nimmt, ist vor einer späteren Umklassifizierung durch die Clearingstelle der Rentenversicherung sicher.

Scharfe Kritik von Verbänden und Gewerkschaften

Die Reaktionen auf den Entwurf fallen überwiegend kritisch aus. Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) wirft dem Ministerium vor, Rechtssicherheit schlicht zu verkaufen. Die hohen Rentenbeiträge und der bürokratische Aufwand für Auftraggeber machten Selbstständige im Wettbewerb mit großen Beratungsfirmen oder internationalen Anbietern weniger attraktiv.

Die Gewerkschaft ver.di sieht ein ganz anderes Problem. In einer Analyse vom 14. April warnt sie, dass viele Geringverdiener in der Gig-Economy oder Bildungsbranche faktisch keine Wahl hätten. Auftraggeber könnten sie drängen, den neuen Status zu akzeptieren – schlicht um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren. Die Folge: drastische Netto-Einbußen für die Betroffenen.

Besonders umstritten ist die Ersatzpflicht. Bildungseinrichtungen – etwa Musikschulen, die nach dem „Herrenberg"-Urteil des Bundessozialgerichts umklassifiziert wurden – befürchten, dass ungeprüfte Ersatzkräfte die Qualität untergraben. „Vertrauensverhältnisse lassen sich nicht beliebig ersetzen", heißt es aus der Branche.

EU-Vorgaben und die „Teilrente" als Hintergrund

Der Zeitpunkt des Gesetzentwurfs ist kein Zufall. Bis Dezember 2026 muss Deutschland die EU-Plattformarbeitsrichtlinie umsetzen. Sie führt eine widerlegbare Vermutung des Arbeitsverhältnisses für Plattformbeschäftigte ein und schreibt menschliche Aufsicht über algorithmisches Management vor. Der deutsche Entwurf wird als erster Schritt zu einer umfassenden Regulierung der digitalen Wirtschaft gesehen.

Zugleich hat die zum 1. Januar 2026 eingeführte „Teilrente" (Active Pension) eine Ungleichbehandlung offengelegt: Wer als Angestellter über das Rentenalter hinaus arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Für Selbstständige gilt diese Regelung nicht – ein Unterschied, der bereits zu Verfassungsbeschwerden geführt hat.

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Zeitplan: Inkrafttreten erst 2028

Der Entwurf durchläuft derzeit die interne und interministerielle Abstimmung. Ein überarbeiteter Regierungsentwurf soll noch in diesem Jahr in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden.

Laut Zeitplan sollen die neuen Regelungen am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die lange Vorlaufzeit ist bewusst gewählt: Die Rentenversicherung muss ihre digitalen Schnittstellen für das neue Meldeverfahren umrüsten, und Unternehmen brauchen Zeit, ihre externen Talentpools zu prüfen.

Bis dahin gilt das alte Recht. Die „Herrenberg"-Kriterien – organisatorische Eingliederung und Weisungsgebundenheit – bleiben der Maßstab für Betriebsprüfungen. Für viele Selbstständige und ihre Auftraggeber heißt das: zwei Jahre weiter Vorsicht und Abwarten, ob der Gesetzgeber am Ende einen praktikablen Weg in die Unabhängigkeit ebnet oder nur eine neue Form der „Beschäftigung light" schafft.

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