30 / 70-Regel entlastet Gastronomie bei Steuerabrechnung
15.01.2026 - 08:44:12Die Gastronomie kann ab sofort wieder auf eine bewährte Steuervereinfachung zurückgreifen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bestätigt die Anwendung der 30/70-Aufteilungsregel für Kombiangebote. Dies schafft Rechtssicherheit für Tausende Betriebe und reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich. Die Regelung ist eine direkte Folge der dauerhaften Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen zum Jahresbeginn.
Was die neue Regelung konkret bedeutet
Im Kern erlaubt die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung eine pauschale Aufteilung von Pauschalangeboten. Bei Buffets, All-inclusive-Menüs oder anderen Kombipaketen können Gastronomen den Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises ansetzen. Dieser Teil unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die verbleibenden 70 Prozent werden den Speisen zugeordnet und mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent versteuert.
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Die Regel ist eine Vereinfachungsoption, kein Zwang. Betriebe dürfen weiterhin eine detailliertere Aufteilung vornehmen, etwa basierend auf Einzelverkaufspreisen. In der Praxis wird die Pauschalierung jedoch für die meisten Unternehmen die erste Wahl sein. Sie macht eine aufwendige und fehleranfällige Einzelkalkulation überflüssig.
Eine Rückkehr zu bewährten Praktiken
Für die Branche ist die Regel kein Novum. Dieselbe Vereinfachung galt bereits von Juli 2020 bis Dezember 2023, als der ermäßigte Steuersatz temporär als Corona-Hilfe eingeführt war. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr zum vollen Satz beschloss die Politik im Steueränderungsgesetz 2025 die dauerhafte Wiedereinführung der Steuerermäßigung.
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 sorgt nun für die notwendige Klarstellung. Es ermöglicht die Rückkehr zu einer bewährten und praxistauglichen Methode. Ziel ist es, die Gastronomie nachhaltig zu entlasten und die wirtschaftliche Dynamik im Gastgewerbe zu stärken.
Anpassungen auch für Hotellerie
Die Klarstellung betrifft vor allem Restaurants, Caterer, Kantinen und Hotels. Die größte Herausforderung für die Betriebe liegt nun in der korrekten Einstellung ihrer elektronischen Kassensysteme.
Parallel dazu hat das Finanzministerium auch die Regeln für Hotel-Servicepauschalen angepasst. Diese Pauschalpreise umfassen oft neben der Übernachtung auch Leistungen wie Frühstück oder Parken. Der pauschale Anteil, der für diese Zusatzleistungen mit 19 Prozent versteuert wird, wurde von 20 auf 15 Prozent des Gesamtpreises gesenkt. Grund ist, dass das Frühstück als Verpflegungsleistung nun ebenfalls dem ermäßigten Satz von 7 Prozent unterliegt.
Mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie
Branchenexperten begrüßen die Klarstellung überwiegend. Sie schaffe dringend benötigte Planungssicherheit und senke den administrativen Aufwand spürbar. Ohne diese Pauschalierung wären Betriebe gezwungen, für jedes Kombiangebot eine detaillierte Aufstellung zu erstellen. Ein kaum praktikabler Aufwand, der häufig zu Streit bei Betriebsprüfungen führte.
Die Entscheidung, eine erprobte Regelung zu reaktivieren, zeigt einen pragmatischen Ansatz. Die Finanzverwaltung erkennt an, dass die steuerliche Behandlung von Leistungsbündeln in der Gastronomie eine besondere Herausforderung ist. Die 30/70-Lösung kommt sowohl den Unternehmen als auch dem Fiskus entgegen.
Fokus kehrt zum Kerngeschäft zurück
Mit der klaren Verwaltungsanweisung können sich Gastronomie und Hotellerie auf eine stabile steuerliche Grundlage für 2026 einstellen. Der Fokus verlagert sich nun von rechtlichen Fragen zur technischen Umsetzung. Steuerberater raten ihren Mandaten, die Kassenprogrammierung umgehend zu prüfen und Mitarbeiter zu schulen.
Langfristig stärkt die Kombination aus ermäßigtem Steuersatz und Vereinfachungsregel eine wirtschaftlich gebeutelte Branche. Die geschaffene Klarheit ermöglicht es den Betrieben, sich wieder auf ihr Wesentliches zu konzentrieren: ihre Gäste.
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