ZUS-Guthaben, Verstorbener

ZUS-Guthaben Verstorbener: Hinterbliebene können Jahre später Geld einfordern

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 01:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Für Vorsorgeguthaben bei ZUS und OFE gilt keine Antragsfrist; nicht ausgezahlte Rentenleistungen unterliegen dagegen einer Zwölfmonatsfrist.
Ein minimalistischer Innenraum eines modernen Verwaltungsgebäudes mit natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Hinterbliebene in Polen können Guthaben auf dem Unterkonto der Sozialversicherungsanstalt ZUS sowie auf Konten offener Pensionsfonds (OFE) auch Jahre nach dem Ableben von Versicherten einfordern.

Wie polnische Medien Anfang November 2026 unter Berufung auf ZUS-Sprecherinnen aus Niederschlesien und Kujawien-Pommern berichteten, existiert für diesen Anspruch keine gesetzliche Antragsfrist. ZUS-Vertreterin Iwona Kowalska-Matis und ihre Kollegin Krystyna Micha?ek erläuterten die rechtlichen Vorgaben für die Auszahlung der hinterlassenen Vorsorgegelder.

Anspruchsvoraussetzungen nach Geburtsjahrgang

Ob ein vererbbares Unterkonto bei der ZUS überhaupt vorliegt, richtet sich nach dem Geburtsjahrgang der verstorbenen Person. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden, existiert kein solches Unterkonto.

Bei den Geburtsjahrgängen von 1949 bis 1968 wurde ein Unterkonto nur dann geführt, wenn früher eine Mitgliedschaft in einem offenen Pensionsfonds bestand. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1969 wurde das Unterkonto hingegen unabhängig von einer OFE-Mitgliedschaft eingerichtet.

Tritt der Tod vor Erreichen des regulären Rentenalters ein, ist das vorhandene Sparguthaben vererbbar. Wurde jedoch eine vorzeitige Rente bezogen und waren die Mittel des OFE beziehungsweise des Unterkontos an den Staatshaushalt übertragen worden, entfällt der Erbanspruch.

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War die versicherte Person mindestens 65 Jahre alt und bezog bereits eine reguläre Zielrente, ist das Unterkonto grundsätzlich ebenfalls nicht mehr vererbbar. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn der Tod innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zielrentenzahlung eingetreten ist; in diesem Fall greift eine garantierte Auszahlung.

Bestimmung der Begünstigten und Ehegattenanteile

Versicherte können zu Lebzeiten frei bestimmen, wer das Guthaben im Todesfall erhalten soll. Die Benennung ist nicht auf Verwandte beschränkt und kann über das Formular UWU – auch digital über die Plattform PUE ZUS – vorgenommen werden. Wurde zu Lebzeiten keine Verfügung hinterlegt, fällt das vorhandene Guthaben in den regulären Nachlass. Die Ausschlagung von Schenkungen berührt diesen Anspruch bei einer konkreten Benennung nicht.

Galt für die Eheleute der Güterstand der Gütergemeinschaft, steht dem überlebenden Ehepartner die Hälfte des während der Ehe angesparten Guthabens zu. Dieser Anteil wird nicht bar ausgezahlt, sondern direkt dem eigenen Unterkonto oder dem OFE-Konto des überlebenden Partners gutgeschrieben.

Ablauf des Antragsverfahrens und laufende Rentenzahlungen

Die ZUS zahlt die verbliebenen Beträge fast nie automatisch aus; Angehörige müssen die Initiative ergreifen. Nach früheren Angaben der ZUS lag das Durchschnittsguthaben bei rund 29.000 Z?oty pro Person.

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War der Verstorbene Mitglied in einem offenen Pensionsfonds, wird das Verfahren über den Fonds eingeleitet. Dieser meldet den Todesfall innerhalb von 14 Tagen an die ZUS, die ihrerseits binnen drei Monaten auszahlt.

Sofern lediglich ein ZUS-Unterkonto ohne OFE existiert, kommt das Antragsformular USS zum Einsatz. Ist der zuständige Pensionsfonds unbekannt, erteilt die ZUS gegen Vorlage eines Erbnachweises Auskunft. Die Einschaltung kostenpflichtiger Vermittlungsdienste ist hierfür nicht erforderlich.

Zu unterscheiden ist das Sparguthaben von laufenden Rentenzahlungen. Die Rente steht dem Versicherten für den gesamten Sterbemonat in voller Höhe zu und wird nicht tageweise gekürzt. Beträge, die vor dem Tod per Post bar übergeben oder per Banküberweisung gutgeschrieben wurden, verbleiben bei den Hinterbliebenen – selbst wenn die Kontogutschrift erst nach dem Sterbetag erfolgte.

Erst Rentenzahlungen für spätere Monate müssen erstattet werden. Wurden Zahlungen für den Sterbemonat nicht mehr ausgehändigt oder verstarb der Betroffene vor Erlass des Rentenbescheids, können Hinterbliebene diese nicht realisierten Leistungen per Formular ENS einfordern.

Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab dem Todestag. Im Fall mehrerer Berechtigter erfolgt die Zuteilung nach einer gesetzlichen Rangfolge, wobei Ehepartner und Kinder im gemeinsamen Haushalt an erster Stelle stehen.

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