Wohnungsrückgabe: Krefelder Urteil klärt Pflichten bei Türen und Fenstern
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Anforderungen an Mieter bei der Rückgabe einer Wohnung führen regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die sogenannten Schönheitsreparaturen. Eine detaillierte Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung und Expertenempfehlungen zeigt, welche Verpflichtungen rechtlich Bestand haben und wo die Grenzen der Vermieterforderungen liegen.
Wirksamkeit von Klauseln am Beispiel des Landgerichts Krefeld
Im Mai 2026 traf das Landgericht Krefeld eine Entscheidung zur Wirksamkeit spezifischer Vertragsklauseln (Az. 2 S 32/25). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein neu errichtetes Einfamilienhaus gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von der Innenseite her vorschrieb. Das Gericht stufte diese Formulierung als wirksam ein.
Damit bestätigte das Landgericht in wesentlichen Punkten ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom November 2025 (Az. 10 C 129/23). Die Vorinstanz hatte den Vermietern für nicht durchgeführte Malerarbeiten einen Betrag von 5000 Euro zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass präzise gefasste Pflichten zur Instandhaltung der Innenbereiche von Türen und Fenstern rechtlich zulässig sein können.
Gespaltene Rechtsprechung und die Linie des Bundesgerichtshofs
Trotz der Entscheidung in Krefeld bleibt die Rechtslage in Deutschland uneinheitlich. Berichten zufolge haben zwei Gerichte in Hamburg wortgleiche Klauseln in der Vergangenheit gekippt. Diese Divergenz in der Rechtsprechung erschwert eine allgemeingültige Prognose über die Wirksamkeit solcher Vertragsbestandteile.
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Als maßgeblicher Orientierungsrahmen dient weiterhin eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010. Die Richter legten damals fest, dass Schönheitsreparaturen das Tapezieren sowie das Anstreichen von Wänden, Decken, Fußböden und Heizkörpern umfassen.
Auch das Streichen von Innentüren sowie der Innenseiten von Fenstern und Außentüren gehört zu diesem Katalog. Forderungen, die über diese Tätigkeiten hinausgehen, darf ein Vermieter nicht wirksam im Vertrag verankern.
Gesetzliche Vorgaben zur Abnutzung und Rückgabe
Über die Wirksamkeit einzelner Klauseln hinaus gelten allgemeine gesetzliche Grundsätze für das Ende eines Mietverhältnisses. Experten der Arbeiterkammer Steiermark weisen darauf hin, dass ein Mietgegenstand grundsätzlich in einem Zustand zurückgegeben werden muss, der dem der Übergabe entspricht, wobei die natürliche Abnutzung zu berücksichtigen ist. Gebrauchsspuren, die durch eine durchschnittliche Nutzung entstehen, müssen Vermieter hinnehmen.
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Eine Haftung der Mieter kommt demnach vor allem bei überdurchschnittlicher Abnutzung in Betracht. Ein weiterer Grund für berechtigte Forderungen seitens der Vermieter liegt vor, wenn die Wohnung in einer farblichen Gestaltung zurückgegeben wird, die nicht dem ursprünglichen Zustand entspricht – etwa wenn weiße Wände durch grelle Farben ersetzt wurden.
Empfehlungen zur Dokumentation und unzulässige Ausmalklauseln
Um Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung zu vermeiden, raten Fachleute für Wohnrecht dazu, sowohl bei der Übergabe als auch beim Auszug eine umfassende Dokumentation zu erstellen. Das Anfertigen von Fotografien wird als effektivstes Mittel angesehen, um den Rückgabezustand rechtssicher festzuhalten.
Besondere Vorsicht ist bei sogenannten „Ausmalklauseln“ geboten. Vertragsbestimmungen, die den Mieter pauschal dazu verpflichten, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses neu auszumalen, gelten nach Einschätzung der Experten der Arbeiterkammer Steiermark als gesetzwidrig. Solche pauschalen Verpflichtungen ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand.
