Vorsorgeregister, Verfügungen

Vorsorgeregister: Ärzte sehen seit Oktober 2026 digitale Verfügungen

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 01:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bevollmächtigte Stellen können Verfügungsinhalte hinterlegen; Ärzte und Gerichte erhalten bei Bedarf gesicherten Zugriff.

Vorsorgeregister speichert seit Oktober 2026 digitale Dokumenteninhalte
Ein minimalistischer, heller Schreibtisch in einem modernen Büro ohne weitere Gegenstände oder Personen. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 1. Oktober 2026 können Bürgerinnen und Bürger elektronische Abschriften ihrer Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen direkt im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen lassen.

Während das Register bislang lediglich Angaben zum Vorhandensein, zu den bevollmächtigten Personen sowie zum physischen Aufbewahrungsort der Dokumente enthielt, erhalten behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte nun unmittelbaren Einblick in die konkreten Inhalte.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2004 von der Bundesnotarkammer unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer, hob hervor, dass Befugte nun direkt sehen können, welche Bestimmungen im Detail getroffen wurden.

Hohe Hürden beim Zugriff und beim Upload

Die Neuregelung sieht strenge Sicherheits- und Identifikationsvorgaben vor. Ein direkter Selbst-Upload durch Privatpersonen ist nicht vorgesehen. Stattdessen erfolgt das Einstellen der Dokumente über Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine, welche die Identität der vorsorgenden Person anhand der Originalurkunde sowie einer E-Mail-Adresse prüfen.

Eine notarielle Erstellung der Verfügung selbst ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Als Dateiformate sind ausschließlich PDF/A-1b oder TIFF mit einer Dateigröße von maximal 200 MByte zugelassen. Nachträgliche Ergänzungen bleiben möglich. Die Bundesnotarkammer weist jedoch darauf hin, dass die digitale Abschrift das rechtliche Originaldokument im Bedarfsfall nicht ersetzt.

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Zugriff auf die verschlüsselt gespeicherten Dokumente, die vorab auf Schadsoftware überprüft werden, erhalten Betreuungsgerichte und behandelnde Mediziner ausschließlich über die Telematikinfrastruktur. Die Bundesnotarkammer selbst verfügt über keine Einsicht in die Dokumenteninhalte.

Der ärztliche Abruf erfolgt über eine gesonderte Webanwendung und setzt neben der TI-Anbindung einen aktivierten elektronischen Heilberufsausweis, ein Kartenlesegerät sowie den Gematik-Authenticator voraus. Ein Abruf ist nur gestattet, wenn er für eine dringende medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist.

Freiwilligkeit, Kosten und Kritik aus der Praxis

Sowohl die Registrierung als auch die Hinterlegung der Dokumente sind freiwillig. Eine automatische Übernahme früher bereits registrierter Daten findet nicht statt. Zudem besteht für Mediziner keine gesetzliche Pflicht zum Abruf der Daten, weshalb ein Ausbleiben von Registertreffern nicht als Beleg für das Fehlen einer Verfügung gewertet werden darf.

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Für die Abschrift selbst erhebt die Bundesnotarkammer keine gesonderte Gebühr. Die private Online-Registrierung im Register schlägt einmalig mit Gebühren ab 24 Euro per Lastschrift zu Buche, während für jede weitere Vertrauensperson online 3,50 Euro anfallen. Bei einer Registrierung über ein Notariat können die Gebühren für den Eintrag sinken.

Aus der medizinischen Fachwelt kommt neben Zustimmung auch Kritik an der praktischen Umsetzung. Klaus Weckbecker, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an der Universität Witten/Herdecke, bezeichnete die Neuerung zwar als richtigen Schritt, gab jedoch zu bedenken, dass schlecht erstellte Dokumente dadurch lediglich schneller auffindbar würden. Er plädierte für eine umfassende Finanzierung von Konzepten zur vorausschauenden Behandlungsplanung (Advance Care Planning) durch die Krankenkassen, welche bislang im Wesentlichen auf Pflegeheime und die Eingliederungshilfe beschränkt seien.

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