Verhinderungspflege, Geplanter

Verhinderungspflege: Geplanter Umbau teilt den flexiblen Topf ab 2027 auf

Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 00:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Gesetzentwurf ordnet Pflegeleistungen neu und sieht höhere Beiträge vor; bis zur Bundestagsentscheidung gilt das bisherige Recht.

Pflegeneuordnungsgesetz: Kabinettsentwurf plant neue Pflegebudgets ab 2027
Ein helles, ruhiges Wohnzimmer mit einem bequemen Sessel und einem Beistelltisch in weichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, die Strukturen der Pflegeversicherung anzupassen, da für das System ohne Gegenmaßnahmen ab 2028 Defizite in zweistelliger Milliardenhöhe prognostiziert werden.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Verhinderungspflege: Ab 2027 soll der bisherige flexible gemeinsame Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch mehrere zweckgebundene Budgets ersetzt werden.

Zwar soll die Verhinderungspflege nicht ersatzlos entfallen, ihre bisherige Struktur als eigenständige Leistung steht jedoch vor tiefgreifenden Einschnitten. Der Entwurf stellt derzeit allerdings noch kein geltendes Recht dar, da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Aktuelle Rechtslage im Jahr 2026

Im laufenden Jahr 2026 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege ist dabei für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen jährlich nutzbar. Bei diesem Betrag handelt es sich um Erstattungsansprüche.

Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass diese Ansprüche Gegenstand von Abtretungserklärungen sein können. Treten Pflegebedürftige diese an Dienstleister ab, fordern die Anbieter das Geld direkt bei der Pflegekasse ein, wodurch die Mittel für andere Verwendungszwecke entfallen.

Versicherte haben zudem das Recht, von ihrer Pflegekasse eine Kosten- und Leistungsübersicht über mindestens 18 Monate anzufordern. Für entstandene Kosten aus dem Jahr 2026 gilt gemäß der seit dem 1. Januar 2026 wirksamen Regelung eine Einreichungsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Neben diesem gemeinsamen Topf existieren weitere Leistungen wie der monatliche Pflegehilfsmittel-Zuschuss von bis zu 42 Euro, ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat sowie der Wohnumfeldzuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Die geplanten Neuregelungen ab 2027

Mit dem Inkrafttreten des Hauptteils des Gesetzes zum 1. Januar 2027 soll der flexible Topf in vier kleinere Budgets aufgeteilt werden. Vorgesehen ist unter anderem ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für häuslich gepflegte Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Für ambulante Dienste in Akutsituationen plant der Gesetzgeber eine Übergangsregelung, bevor ab 2028 neue Notdienstleistungen eingeführt werden sollen.

Gleichzeitig ist ab dem 1. Januar 2027 ein neues monatliches Entlastungsbudget als Pflegegeld-Nachfolger für Personen ab Pflegegrad 2 vorgesehen:
- Pflegegrad 2: 380 Euro (ein Plus von 33 Euro gegenüber 347 Euro)
- Pflegegrad 3: 630 Euro (ein Plus von 31 Euro gegenüber 599 Euro)
- Pflegegrad 4: 890 Euro (ein Plus von 90 Euro gegenüber 800 Euro)
- Pflegegrad 5: 1.080 Euro (ein Plus von 90 Euro gegenüber 990 Euro)

Anzeige

Der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den bisher gemeinsamen Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 2027 in mehrere zweckgebundene Budgets aufzuteilen — noch ist das Vorhaben nicht verabschiedet. Wer 2026 noch Ansprüche nach geltendem System sichern will, findet hier die wichtigsten Schritte und Fristen. Kostenlosen Pflege-Leitfaden jetzt anfordern

Dieses Entlastungsbudget ist allerdings nicht vollständig frei verfügbar, da daraus künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie planbare Ersatzpflegen finanziert werden sollen.

Parallel dazu steigen die Budgets für ambulante Pflegesachleistungen:
- Pflegegrad 2: 890 Euro (2026: 796 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.590 Euro (2026: 1.497 Euro)
- Pflegegrad 4: 2.090 Euro (2026: 1.859 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.530 Euro (2026: 2.299 Euro)

Pflegegrad 1 erhält hierbei keinen Anspruch. Nicht abgerufene Monatsbeträge verfallen künftig; der bisherige Anspruch, bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen umzuwandeln, soll entfallen. Zudem sind höhere Schwellenwerte für die Zuerkennung der Pflegegrade 2 und 3 vorgesehen, wobei bereits bewilligte Grade bestehen bleiben.

Experten raten daher dazu, erforderliche Erstanträge oder Höherstufungsanträge bis zum 31. Dezember 2026 zu stellen, um noch nach dem geltenden System begutachtet zu werden.

Kritik von Sozial- und Fachverbänden

Die vorgesehenen Einschnitte stoßen auf Bedenken. Der Sozialverband SoVD warnt davor, dass Ersatzpflege künftig zulasten der laufenden häuslichen Versorgung gehen könnte, insbesondere bei Hilfen durch Angehörige oder Bekannte. Der Verband fordert daher den Verbleib einer zusätzlichen, eigenständigen Verhinderungspflege.

Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) mahnt an, dass Ersatzpflege nicht rein auf ein Krisenbudget verengt werden dürfe, da pflegende Angehörige planbare Erholungsphasen zur Prävention benötigten. Der Verband fordert, planbare Hilfen gesetzlich abzusichern und Pflegegrad 1 nicht von niedrigschwelligen Unterstützungen auszuschließen.

Anzeige

Erstattungsansprüche aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können per Abtretungserklärung direkt an Dienstleister gehen — dann stehen die Mittel für andere Verwendungen nicht mehr bereit. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Ihre Kosten- und Leistungsübersicht bei der Pflegekasse anfordern und Ihr Budget im Blick behalten. Checkliste Pflegebudget jetzt sichern

Während der Verband den Erhalt der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen nach § 44 SGB XI begrüßt, lehnt er höhere Begutachtungsschwellen ab. Zudem kritisiert der djb Regelungen im Entwurf, die bei den Pflegegraden 2 und 3 im Falle einer erstmaligen Einstufung für drei Monate nur halbe Budgets vorsehen.

Zur Gegenfinanzierung steigen die Beiträge für Kinderlose ab 2027 von 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent. Ab 2028 sollen zudem Arbeitgeber Beiträge für Minijobs entrichten und Zuschläge für beitragsfrei Mitversicherte greifen. Ab 2029 ist eine jährliche Anpassung der Beträge an die Kerninflationsrate avisiert. Bis zur Verabschiedung durch den Bundestag bleibt die bisherige Gesetzeslage jedoch verbindlich.

Disclaimer...

de | wissenschaft | 70237806 |