Unternehmensübertragung: BFH kippt Steuerbefreiungen bei Treuhand
27.05.2026 - 14:51:34 | boerse-global.de
Ein aktuelles Fachgutachten zeigt: Wer sein Lebenswerk an die nächste Generation weitergeben will, muss zwischen Einkommensteuer, Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer navigieren – und das mit höchster Präzision. Besonders Familienunternehmen und Holding-Strukturen stehen vor wachsenden Herausforderungen.
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Der Treuhand-Trick und die Grunderwerbsteuer-Falle
Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 2025 hat die Spielregeln neu geschrieben. Der BFH entschied: Wenn ein Treugeber von einem Treuhänder einen direkten Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt, gilt das als Gesellschafterwechsel im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG). Die Konsequenz: Steuerbefreiungen nach § 6 GrEStG greifen nicht, weil die Beteiligungsidentität fehlt.
Das Urteil betrifft vor allem familiengeführte Pool-Strukturen, in denen Treuhandmodelle weit verbreitet sind. Der BFH stellt klar: Aus zivilrechtlicher Sicht wird der Treugeber zum neuen Gesellschafter – und das ist steuerlich entscheidend. Damit kippte das Gericht eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom Februar 2023. Steuerberater warnen: Zivilrechtliche Konstruktionen müssen künftig deutlich genauer geprüft werden, denn der strikte Blick des BFH auf das Zivilrecht kann unerwartete Steuerlasten auslösen.
Buchwertübertragung: Die Sieben-Jahres-Frist
Die aktualisierten Verwaltungsanweisungen vom März 2026 präzisieren zudem die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG. Diese Regelung betrifft die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens von Mitunternehmern. Ein zentraler Punkt: Die Übertragung einer 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt als Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts – selbst wenn sie für andere Steuerzwecke als Teilbetrieb behandelt wird.
Die größte Hürde bleibt die siebenjährige Behaltensfrist nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG. Wird innerhalb dieser Frist eine Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut beteiligt oder erhöht sich ihr Anteil, muss rückwirkend der gemeine Wert angesetzt werden. Schädliche Ereignisse sind:
- der Eintritt einer Körperschaft als Mitunternehmer
- die Erhöhung von Beteiligungsquoten
- ein Formwechsel
Diese Regelung soll verhindern, dass stille Reserven steuerneutral in Körperschaften verschoben werden – ein Prinzip, das der BFH bereits im Juli 2021 bestätigte.
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Die Dreiecksfalle
Besonders tückisch: Veränderungen der Beteiligungsquoten innerhalb einer Personengesellschaft können zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. Das gilt immer dann, wenn eine körperschaftliche Beteiligung benachteiligt wird – etwa bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Gewinnverteilung ohne Berücksichtigung der stillen Reserven angepasst wird.
Die Bewertung einer solchen vGA erfolgt in der Regel über die Differenz des Unternehmenswerts vor und nach der Kapitalveränderung. Noch komplexer wird es bei Leistungsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Mitunternehmern, die zugleich Gesellschafter einer beteiligten Körperschaft sind. Verkauft die Personengesellschaft etwa ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis an einen Gesellschafter, wird der Vorgang aufgespalten: ein angemessener Teil als betrieblicher Vorgang, der Rest als private Entnahme.
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Analyse: Wenn Zivilrecht auf Steuerrecht prallt
Die aktuelle Rechtslage offenbart einen grundlegenden Konflikt: Während das Einkommensteuerrecht oft auf die wirtschaftliche Mitunternehmerstellung abstellt, verlässt sich das Grunderwerbsteuerrecht – wie das BFH-Urteil zeigt – strikt auf zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse. Die Folge: Eine Übertragung kann einkommensteuerlich neutral sein (etwa durch Buchwertfortführung), aber gleichzeitig erhebliche Grunderwerbsteuer auslösen.
Das Konzept der „dreieckigen verdeckten Gewinnausschüttung“ verdeutlicht die Komplexität moderner Konzernstrukturen. Gewährt eine Körperschaft einer Schwestergesellschaft über eine Personengesellschaft einen Vorteil, wird dies steuerlich als Ausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter behandelt – gefolgt von einer Einlage in die empfangende Gesellschaft. Dieser wirtschaftliche Pfad, bestätigt durch ältere BFH-Rechtsprechung und aktuelle Verwaltungsanweisungen, stellt sicher dass Vorteile nicht ohne steuerliche Konsequenzen auf Gesellschafterebene verschoben werden können.
Ausblick: Die Zukunft der Nachfolgeplanung
Die Fachdiskussion zur unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen ist erst der Anfang. Steuerberater erwarten, dass künftige Analysen tiefer in die Unterscheidung zwischen Übertragungen zu Lebzeiten und solchen von Todes wegen eintauchen werden – mit besonderem Fokus auf das Optionsmodell nach § 1a KStG.
Die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, bleibt ein mächtiges strategisches Werkzeug. Doch sie kann zugleich die siebenjährige Behaltensfrist bei Buchwertübertragungen auslösen. Für Unternehmen mit erheblichen Immobilienbeständen oder komplexen Treuhandkonstruktionen wird in den kommenden Monaten eine gründliche Prüfung bestehender Gesellschaftsverträge unumgänglich sein. Nur wer die Verträge an der jüngsten BFH-Rechtsprechung misst, kann die „Stolpersteine“ der Vermögensnachfolge im deutschen Steuerrecht umgehen.
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