Unternehmensnachfolge, Verschonungsregeln

Unternehmensnachfolge: 5-Millionen-Freibetrag statt Verschonungsregeln

13.06.2026 - 21:02:33 | boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof gleicht die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen an und kippt die Privilegierung von EU-Stiftungen.

BFH-Urteil: Steuergleichstellung für ausländische Familienstiftungen
Unternehmensnachfolge - Ein Notariatstisch mit einem Füllfederhalter auf Erbschaftsdokumenten, ergänzt durch eine Lupe, ein Siegel und eine Taschenuhr. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ein Urteil vom Dezember 2024, das jetzt veröffentlicht wurde, kippt die bisherige Privilegierung von EU-Stiftungen.

Bisher durften nur Destinatäre von Stiftungen aus der EU oder dem EWR von bestimmten Ausnahmen der Zurechnungsbesteuerung profitieren. Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Das betrifft vor allem Stiftungen und Trusts in der Schweiz oder anderen Drittstaaten.

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Die neue Regelung gilt aber nicht automatisch. Das Vermögen muss rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht der Begünstigten entzogen sein. Zudem braucht es einen funktionierenden Informationsaustausch mit dem jeweiligen Drittstaat.

Inflation schützt vor höherer Erbschaftsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Erbfall präzisiert. Ein Schreiben vom Februar 2026 stellt klar: Der Kaufkraftverlust über den Verbraucherpreisindex muss künftig berücksichtigt werden.

Ziel ist, nur die tatsächliche Vermögensmehrung zu besteuern. Ein rein nominaler Wertzuwachs durch Inflation soll die Erbschaftsteuer nicht in die Höhe treiben. Das ist vor allem für Sachwerte relevant, die im Wert steigen, ohne dass der Erbe real reicher wird.

Streit um Unternehmensnachfolge: 5-Millionen-Freibetrag geplant

Die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen bleibt umstritten. Die SPD-Politikerin Bärbel Bas präsentierte im Juni 2026 bei einer Fachveranstaltung in Berlin einen Reformvorschlag: Ein pauschaler Freibetrag von 5 Millionen Euro für Unternehmensvermögen soll die komplexen Verschonungsregeln ersetzen.

Alles, was darüber hinausgeht, könnte über bis zu 20 Jahre gestundet werden. Die Union lehnt den Vorschlag ab. Die Fachwelt wartet gespannt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch in diesem Jahr. Es soll klären, ob die aktuellen Erbschaftsteuerregelungen verfassungsgemäß sind. Kritiker warnen: Zu hohe Steuern gefährden die Kontinuität von Familienunternehmen.

Familienheim: Eigennutzung ist Pflicht

Der BFH hat die Anforderungen an die Steuerbefreiung für das Familienheim verschärft. Wer eine geerbte Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt, sondern unentgeltlich einem Angehörigen überlässt, verliert den Anspruch auf die Steuerbefreiung. Gelegentliche Übernachtungen reichen nicht – der Lebensmittelpunkt muss dort liegen.

In Österreich präzisierte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Bedingungen für eine Pflichtteilsminderung. Wer das Naheverhältnis zum Erblasser vor dessen Tod wiederhergestellt hat, kann nicht mehr enterbt werden. Wöchentliche Besuche und gemeinsame Aktivitäten galten in einem konkreten Fall als ausreichender Beleg.

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EU-Erbrechtsverordnung: Rechtswahl prüfen

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug gilt weiterhin die EU-Erbrechtsverordnung von 2015. Entscheidend ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Das kann zu Abweichungen vom deutschen Erbrecht führen – etwa beim Ehegattenerbrecht oder den Pflichtteilsquoten.

Fachleute empfehlen daher eine explizite Rechtswahl im Testament. Nur so lässt sich die Anwendung des vertrauten nationalen Rechts sicherstellen. Das betrifft vor allem Besitzer von Ferienimmobilien im Ausland.

Pflichtteilsansprüche bleiben ein zentrales Thema. Enterbte nahe Angehörige haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Nachlass von einer Million Euro und einem einzigen enterbten Sohn sind das immerhin 125.000 Euro.

de | wissenschaft | 69535781 |