Überblick: Wie Gerichte und Reform die Bewertung von Behinderungsgraden neu justieren
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 3. Oktober 2025 gilt eine überarbeitete Versorgungsmedizin-Verordnung, die zugleich den Hintergrund für zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bildet, die Betroffenen mit Schwerbehinderung mehr Klarheit über ihre Rechte verschaffen.
Sowohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als auch das Bundessozialgericht haben sich in den vergangenen Monaten mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) verändert werden darf.
Stabiler Krankheitsverlauf schützt vor Herabstufung
In einem Urteil vom 10. Juni 2025 (Az. L 11 SB 24/23) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass bei einem Mann mit niedrigmalignem Lymphom der GdB von 50 bestehen bleibt. Ein stabiler Krankheitsverlauf ohne wesentliche Besserung oder Heilung rechtfertige keine Senkung des Werts.
Das Gericht stellte zudem klar, dass nach § 48 SGB X die Behörde die wesentliche Änderung beweisen muss – verbleibende Zweifel gehen zulasten des Versorgungsamts, nicht der betroffenen Person.
Die Reform der Versorgungsmedizin wirke dabei nicht automatisch, sondern nur bei einem Antrag, einer Nachprüfung oder einem laufenden Verfahren. Für Betroffene ist zudem die Fristenlage relevant: Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, danach bleibt ein weiterer Monat für eine Klage. Schutzrechte enden grundsätzlich drei Kalendermonate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.
Die Schwerbehinderteneigenschaft gilt grundsätzlich weiterhin ab einem GdB von 50. Eine automatische pauschale Absenkung bestehender Werte ist durch die Reform nicht vorgesehen.
Wer sich mit dem Thema GdB befasst, sollte auch die betrieblichen Unterstützungsmöglichkeiten kennen. Ein kostenloser Leitfaden zeigt, wie sich Betroffene und Interessenvertretungen rechtssicher auf ein BEM-Gespräch vorbereiten und den Arbeitsplatz schützen. BEM-Leitfaden für Arbeitnehmer und Betriebsräte kostenlos herunterladen
Welches finanzielle Gewicht der GdB hat, zeigt sich an den Pauschbeträgen: Bei einem GdB von 50 liegt dieser bei 1.140 Euro jährlich, bei GdB 40 bei 860 Euro und bei GdB 30 bei 620 Euro.
Zusätzlich steht Menschen mit GdB 50 bei einer Fünftagewoche ein Zusatzurlaub von fünf Tagen zu. Für Jahrgänge ab 1964 gilt bei der Schwerbehindertenrente: abschlagsfrei ist sie ab 65 Jahren möglich, frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen, vorausgesetzt sind 35 Versicherungsjahre.
Bundessozialgericht verlangt Einzelfallprüfung statt Tabellenschema
Deutlich grundsätzlicher fiel eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2025 aus (Az. B 9 SB 3/24 R). Im Fall eines 2017 geborenen Jungen mit schwerer Hämophilie A, bei dem die Faktor-VIII-Restaktivität unter 1 Prozent liegt, hob das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück, ohne selbst einen GdB festzusetzen.
Zentral an dem Urteil ist die Feststellung, dass die einschlägige Tabelle für schwere Hämophilie, die einen GdB zwischen 80 und 100 vorsieht, nicht schematisch angewendet werden dürfe. Vielmehr seien Blutungsneigung, Therapieaufwand und die konkreten Teilhabefolgen im Einzelfall einzubeziehen.
Das Gericht bekräftigte außerdem den Grundsatz, dass Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen, Wechselwirkungen mit weiteren Erkrankungen aber zu berücksichtigen sind – ein Prinzip, das auch die seit 3. Oktober 2025 geltende Reform der Versorgungsmedizin-Verordnung festschreibt.
Fünf Grundsätze der neuen Versorgungsmedizin-Verordnung
Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die seit dem 3. Oktober 2025 in Kraft ist und 2026 auf laufende GdB-Verfahren angewendet wird, benennt fünf Kerngrundsätze: Maßgeblich sind die tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen und nicht allein die Diagnose.
Der GdB sagt zudem nichts über die Arbeitsfähigkeit aus. Einzel-GdB-Werte werden nicht addiert; zusätzliche Störungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie den Zustand wesentlich verstärken – maßgeblich sind mindestens zehn Punkte.
Nach einer sogenannten Heilungsbewährung wird neu bewertet, wobei deren Dauer von der jeweiligen Krankheit abhängt und nicht automatisch fünf Jahre beträgt. Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen zählen zusätzlich, sofern sie erheblich ausgeprägt sind und eine eigenständige ICD-Diagnose vorliegt.
Um die Teilhabe von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen im Unternehmen verbindlich zu regeln, sind formale Vereinbarungen oft der sicherste Weg. Dieses kostenlose Muster einer Inklusionsvereinbarung spart Zeit bei der Recherche und bietet eine rechtssichere Grundlage für Betriebsräte und Arbeitgeber. Kostenloses Muster für eine rechtssichere Inklusionsvereinbarung sichern
Nachprüfung auch bei unbefristetem Ausweis möglich
Versorgungsämter dürfen auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis routinemäßig nachprüfen. Eine Herabsetzung setzt jedoch eine belegte wesentliche gesundheitliche Verbesserung voraus – wie die genannten Urteile zeigen, trägt die Behörde dafür die Beweislast.
Sinkt der GdB von 50 auf 40, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft vollständig; sinkt er dagegen von 80 auf 70, bleibt sie erhalten, wenngleich einzelne Merkzeichen oder Vorteile entfallen können.
Vor einem belastenden Bescheid ist eine Anhörung vorgesehen, die übliche Stellungnahmefrist beträgt etwa vier Wochen. Betroffene können in diesem Zeitraum aktuelle Befunde einreichen, die möglichst nicht älter als sechs Monate sein sollten. Besondere Brisanz erhält eine Herabsetzung, wenn sie kurz vor Rentenbeginn erfolgt: In solchen Fällen kann der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen gefährdet sein.
In der Gesamtschau zeigen die beiden Gerichtsentscheidungen und die reformierte Verordnung eine klare Linie: Pauschale oder schematische Bewertungen sollen zurückgedrängt werden zugunsten einer stärker auf den Einzelfall bezogenen Betrachtung von Krankheitsverlauf, Therapieaufwand und tatsächlicher Teilhabeeinschränkung.
