Trinkhalme: 69 Prozent mit PFAS belastet – EU verschärft Regeln
Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 05:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) setzt einen restriktiven Rahmen für die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen reagiert die Europäische Union auf gesundheitliche Bedenken und ökologische Herausforderungen, die mit diesen als „Ewigkeitschemikalien“ bekannten Stoffen verbunden sind. Die Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Grenzwerte und gesundheitliche Einordnung
Das Verbot sieht strikte Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen vor. Konkret wurden Grenzwerte von 25 ppb (Teile pro Milliarde) pro Einzelverbindung sowie 250 ppb für die Summe der PFAS-Verbindungen festgelegt. Für den Gesamtfluoridgehalt gilt eine Obergrenze von 50 mg/kg. Fachleute weisen darauf hin, dass diese Werte so niedrig angesetzt seien, dass eine absichtliche Verwendung von PFAS damit faktisch ausgeschlossen sei. Bestehende Altbestände an Verpackungen dürfen jedoch noch aufgebraucht werden.
Der regulatorische Schritt folgt auf wissenschaftliche Bewertungen, die PFAS kritisch einstufen. Bereits im Jahr 2023 klassifizierte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) die Substanzen als potenziell krebserregend. Aufgrund ihrer hohen Beständigkeit verbleiben sie über extrem lange Zeiträume in der Umwelt, was ihnen die Bezeichnung „Ewigkeitschemikalien“ einbrachte.
Nachweispflichten und Konformitätsbewertung für Unternehmen
Die PPWR verschärft die Anforderungen an Hersteller, Händler und Betreiber von Online-Shops erheblich. Erzeuger sind nun verpflichtet, die Einhaltung der Stoffbeschränkungen – die neben PFAS auch Schwermetalle betreffen – lückenlos nachzuweisen. Hierfür muss eine entsprechende Konformitätserklärung bereitgestellt werden. Die Verantwortung für den Nachweis der Grenzwerte liegt dabei primär beim Hersteller.
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Unternehmen müssen zudem eine systematische Konformitätsbewertung durchführen und ihre Rolle innerhalb der Lieferkette präzise definieren. In Deutschland wurde zur Umsetzung dieser EU-Vorgaben das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz entsprechend angepasst. Besonders kleine Unternehmen, die Waren nur gelegentlich in andere EU-Mitgliedstaaten versenden, stehen durch den bürokratischen Mehraufwand vor organisatorischen Herausforderungen.
Belastungslage und zukünftige Etappen der Verordnung
Die Notwendigkeit der Regulierung wird durch aktuelle Daten unterstrichen. Eine Untersuchung zur Belastung von Trinkhalmen verdeutlicht das Ausmaß: Demnach waren 69 Prozent der untersuchten Halme mit PFAS belastet. Besonders auffällig waren dabei Produkte aus Papier (90 Prozent) und Bambus (80 Prozent). Zudem verdeutlichen Zahlen von Eurostat die Menge des Verpackungsmülls; im Jahr 2023 fielen in der EU durchschnittlich 177,8 kg Verpackungsabfall pro Kopf an.
Die EU verfolgt mit der PPWR einen langfristigen Fahrplan zur Abfallreduktion. Ausgehend vom Basisjahr 2018 soll die Menge des Verpackungsmülls bis 2030 um 5 Prozent, bis 2035 um 10 Prozent und bis 2040 um 15 Prozent sinken. Weitere Meilensteine der Verordnung sind:
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- Oktober 2026: Greifen einer REACH-Beschränkung für PFHxA in Papier und Karton.
- Februar 2027: Einführung einer Mitnahme-Verpflichtung für To-go-Behälter.
- 2028: Beginn einer Kennzeichnungspflicht für die Materialzusammensetzung von Verpackungen.
- 2030: Verpflichtende Recyclingfähigkeit aller Verpackungen sowie ein Verbot bestimmter Einwegplastikverpackungen. Zudem darf der Leerraum in Verpackungen dann maximal 50 Prozent betragen.
Die Harmonisierung von Definitionen und Kennzeichnungspflichten innerhalb der EU soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft grenzüberschreitend einheitlich umgesetzt werden.
