Testament für unverheiratete Paare: Ohne Verfügung geht der Partner leer aus
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 07:04 Uhr | Redaktion boerse-global.deEine frühzeitige Nachlassregelung entlastet Hinterbliebene spürbar und kann familiäre Auseinandersetzungen um das Erbe wirksam verhindern. Fehlt eine letztwillige Verfügung, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese entspricht jedoch in vielen Lebenssituationen nicht dem tatsächlichen Willen der Betroffenen – insbesondere bei unverheirateten Paaren, in Patchworkfamilien oder bei Personen ohne enge Angehörige.
Risiken der gesetzlichen Erbfolge und rechtliche Instrumente
Ohne Testament gehen unverheiratete Partner im Erbfall vollständig leer aus. Auch Stiefkinder besitzen ohne eine formelle Adoption in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe.
Zudem führt die gesetzliche Regelung häufig zur Bildung von Erbengemeinschaften. Diese bergen erhebliches Konfliktpotenzial, wenn beispielsweise ein Miterbe eine Nachlassimmobilie weiterhin selbst bewohnen möchte, während andere Miterben auf eine Auszahlung oder den Verkauf drängen.
Rund die Hälfte aller Erbschaften in Deutschland umfasst Immobilien, die oft den zentralen Vermögenswert darstellen und emotional wie wirtschaftlich von hoher Bedeutung sind.
Rechtlich ist bei der Testamentsgestaltung zwischen der Erbeinsetzung und einem Vermächtnis zu differenzieren. Während die Erbeinsetzung eine Person oder Organisation zur Rechtsnachfolgerin macht, wendet ein Vermächtnis lediglich einen bestimmten Vermögensgegenstand, Betrag oder Anteil zu, ohne eine Erbenstellung zu begründen.
Große Vorsorgelücken im europäischen Vergleich
Trotz der Risiken unklarer Verhältnisse regeln viele Bürger ihren Nachlass nicht rechtzeitig. In Österreich, wo jährlich bis zu 90.000 Sterbefälle verzeichnet werden, besitzen nach Angaben aus dem Notariat lediglich rund 20 Prozent der Bevölkerung ein Testament.
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Nach dem Tod sperren Banken dort Konten für die Nachlassabwicklung; Ausnahmen gelten für Gemeinschaftskonten, über die Überlebende weiter verfügen können, oder für Freigaben zur Begleichung einfacher Begräbniskosten. Ein Verlassenschaftsverfahren beansprucht bei Einigkeit durchschnittlich drei bis sechs Monate, verlängert sich bei Konflikten jedoch erheblich.
Ein ähnliches Bild zeigt sich in Spanien: Dem Barómetro de la Protección Jurídica von onLygal zufolge besitzen 67 Prozent der Spanier kein Testament und nur 33 Prozent haben eines verfasst. Zwar verfügen 67 Prozent der über 65-Jährigen und 68 Prozent der Rentner über eine Verfügung, bei den unter 35-Jährigen liegt der Anteil jedoch bei lediglich 4 Prozent.
Von den 18- bis 59-Jährigen, die in den vergangenen fünf Jahren eine Erbschaft oder Schenkung erhielten (16 Prozent), sah sich über die Hälfte mit rechtlichen Fragen konfrontiert – überwiegend zu Steuern und Fristen (71 Prozent) sowie Kosten (61 Prozent).
Besondere Konstellationen und ganzheitliche Absicherung
Besondere Sorgfalt erfordert die Nachlassplanung bei Erben mit Behinderung. Ein herkömmliches Testament reicht hier meist nicht aus, da ohne spezifische Gestaltungen wie Vor- und Nacherbschaften oder Testamentsvollstreckungen der Zugriff von Sozialhilfeträgern oder Gläubigern sowie der erzwungene Verkauf von Familienimmobilien drohen.
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Auch Schenkungen zu Lebzeiten müssen vorausschauend kalkuliert werden, da sie Pflichtteilsansprüche beeinflussen. Nach § 2325 BGB werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall nach einer jährlichen Abschmelzungsregel herangezogen: Im ersten Jahr zählt der volle Wert, im zweiten Jahr 90 Prozent, im dritten Jahr 80 Prozent und in jedem weiteren Jahr entsprechend zehn Prozentpunkte weniger.
Fachleute raten daher zu einer umfassenden Vorsorge, die neben dem Testament auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen einschließt. Ein detailliertes Nachlassverzeichnis erleichtert die Abwicklung, gehört jedoch nicht in den eigentlichen Testamentstext.
