Telemedizin: Grober Befunderhebungsfehler kann die Beweislast umkehren
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 17:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Verordnung von Arzneimitteln mit starker oder potenziell aggressiver Wirkung verlangt im Praxisalltag besondere Sorgfalt. Fachbeiträge und Gerichtsurteile heben hervor, dass eine umfassende mündliche Aufklärung durch das ärztliche Personal zwingend erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Die therapeutische Verantwortung reicht dabei von der sorgfältigen Indikationsstellung bis hin zur Begleitung über verschiedene Versorgungsbereiche hinweg.
Zivilrechtliche Vorgaben und Risiken in der Fernbehandlung
Rechtlich ist der Maßstab klar geregelt: Nach Paragraph 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat eine Behandlung stets nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welcher Kommunikationsweg gewählt wird.
Für die Telemedizin existiert in Deutschland kein gesondertes Sonderrecht. Maßgeblich bleiben das Behandlungsvertragsrecht gemäß den Paragraphen 630a folgende des BGB, das ärztliche Berufsrecht sowie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Als größtes zivilrechtliches Risiko im Rahmen einer Fernbehandlung gilt dabei der Befunderhebungsfehler infolge einer unterlassenen körperlichen Untersuchung, und nicht der klassische Diagnoseirrtum.
Sofern ein grober Befunderhebungsfehler vorliegt, tritt gemäß Paragraph 630h Absatz 5 BGB eine Beweislastumkehr zulasten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ein. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, vor der Gabe risikoreicher Präparate den Zustand der Betroffenen präzise abzuklären und Risiken direkt im Gespräch zu thematisieren.
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Schnittstelle Entlassmanagement: Pflichten bei der Weiterverordnung
Besondere Sorgfaltspflichten greifen auch an den Übergangsstellen des Gesundheitssystems. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus muss laut der Arzneimittel-Richtlinie eine durchgehende Arzneimittelversorgung der Versicherten sichergestellt werden. Umfassende Informationen zur Entlassmedikation sowie zu neu verordneten Arzneimitteln für die ambulante Weiterbehandlung gelten als unabdingbar.
Auch wenn eine bestehende Entlassmedikation übernommen wird, trägt letztlich die weiterverordnende Praxis die volle Verantwortung für das ausgestellte Rezept. Vor einer solchen Weiterverordnung ist daher zu prüfen, ob ein zulassungsgerechter Einsatz vorliegt. Zudem muss geklärt werden, ob gegebenenfalls eine Genehmigung zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse einzuholen ist oder eine Umstellung auf kostengünstigere Präparate erfolgen kann.
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Suchtrisiken und Aufklärungsdefizite bei Patienten
Ein wesentlicher Grund für eine engmaschige und persönliche Aufklärung liegt in den Gefahren bestimmter Wirkstoffgruppen. Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) zufolge weisen rund 4 bis 5% der häufig verordneten Arzneimittel ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial auf.
Unter den Konsumenten herrsche vielfach Unkenntnis über die Risiken eines regelmäßigen Konsums, der nicht ärztlich kontrolliert wird. Vor diesem Hintergrund fordern einige Fachleute bereits Warnhinweise auf suchtfördernden Medikamenten, vergleichbar mit den Hinweisen auf Tabakprodukten. Umso mehr bleibt das persönliche, aufklärende Arztgespräch der zentrale Hebel, um Fehlentwicklungen frühzeitig zu unterbinden.
