Teilrente, Krankengeld

Teilrente ab 2027: Krankengeld entfällt oberhalb von 66,66 Prozent

Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 21:58 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 entfällt für hohe Teilrenten das Krankengeld; Pflegebedingte Rentenpunkte bleiben nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen.

Teilrente 2027: Änderungen bei Krankengeld und Pflege-Rentenpunkten
Ein heller, minimalistischer Büroraum mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Zum 1. Januar 2027 treten wesentliche gesetzliche Änderungen in Kraft, welche die finanzielle Absicherung von Teilrentnern im Krankheitsfall sowie den Erwerb zusätzlicher Rentenpunkte durch Pflegetätigkeiten neu regeln. Das Bundesgesundheitsministerium und die Deutsche Rentenversicherung setzen damit Vorgaben um, die insbesondere die Verknüpfung von Rentenbezug und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu definieren.

Wegfall des Krankengeldes bei hohen Teilrenten

Die zentralste Änderung betrifft den Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die eine Teilrente beziehen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieser Anspruch vollständig, sofern die gewählte Teilrente mehr als 66,66 % der Vollrente beträgt.

Mit dieser Maßnahme wird die bisherige Praxis beendet, nach der ein Anspruch auf Krankengeld selbst bei einer Teilrente von bis zu 99,99 % der Vollrente bestehen blieb. Diese bisherige Grenze wird zum Jahreswechsel 2027 aufgehoben.

Hintergrund dieser Anpassung ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, welches die Einschränkungen des Krankengeldanspruchs bei Teilrenten rechtlich festschreibt. Durch die Neuregelung verfolgt die Deutsche Rentenversicherung ein konkretes Einsparziel, das auf 30 Millionen Euro pro Jahr beziffert wird.

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Für die betroffenen Versicherten bleiben die allgemeinen Rahmenparameter des Krankengeldes nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ansonsten stabil. Die Höhe des Krankengeldes beläuft sich weiterhin auf 70 % des Bruttoeinkommens. Auch die maximale Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bleibt für anspruchsberechtigte Versicherte bestehen.

Fristen für Rentenanträge und Anpassungen

Um die neuen Regelungen für das Kalenderjahr 2027 wirksam zu berücksichtigen, müssen Versicherte entsprechende Fristen beachten. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der 31. Dezember 2026 als letzter Termin für den Eingang eines Antrags auf Änderung der Teilrente gilt.

Nur bei Einhaltung dieser Frist kann die Einstufung der Rentenhöhe so angepasst werden, dass ein etwaiger Krankengeldanspruch unter Berücksichtigung der neuen 66,66-Prozent-Hürde gewahrt bleibt oder neu berechnet wird.

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Einschränkungen bei Rentenpunkte durch Pflegetätigkeit

Zusätzlich zu den Änderungen beim Krankengeld treten am 1. Januar 2027 neue Bestimmungen für Rentner in Kraft, die Angehörige pflegen. Bisher bestand die Möglichkeit, durch den Verzicht auf einen minimalen Teil der Rente (ab 0,01 %) eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu begründen. Dies erlaubte es Rentnern, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatten, durch häusliche Pflege weitere Rentenpunkte zu sammeln und so ihre spätere Rentenhöhe zu steigern.

Diese Option entfällt ab dem 1. Januar 2027 für alle Personen, die ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Rentenpunkte aus Pflegetätigkeiten können laut Informationen der Deutschen Rentenversicherung künftig nur noch von Rentnern erworben werden, die diese Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Damit wird die Kopplung von Teilrentenbezug und dem Sammeln von Pflege-Rentenpunkten für Bezieher einer Altersrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze beendet.

Diese kombinierten Maßnahmen markieren eine deutliche Zäsur in der Flexibilität der Teilrente, da sowohl die Absicherung im Krankheitsfall als auch die Incentivierung von Pflegeleistungen für ältere Rentenbezieher stärker reglementiert werden.

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