Teilarbeitsunfähigkeit ab 2027: Gesetzgeber plant Staffelung in drei Stufen
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 20:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil (AZ: L 10 U 135/25) klargestellt, dass Beschäftigte, die ihre volle vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, rechtlich nicht als arbeitsunfähig gelten. Dies trifft nach Auffassung der Richter auch dann zu, wenn die Betroffenen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten mehr absolvieren können. Die Entscheidung unterstreicht die aktuelle strikte Trennung zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im deutschen Sozialrecht.
Die rechtliche Definition der Arbeitsunfähigkeit
Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Assistenzärztin, bei der eine Corona-Infektion als Berufskrankheit anerkannt worden war. Aufgrund der gesundheitlichen Folgen war es der Medizinerin zwar möglich, ihre reguläre Arbeitszeit zu erfüllen, sie konnte jedoch keine Nacht- oder Bereitschaftsdienste mehr leisten. Die Klägerin forderte daher Verletztengeld für die durch den Wegfall der Zuschläge entstandenen Einkommenseinbußen.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass das geltende Recht keine Teilarbeitsunfähigkeit vorsehe. Da die Ärztin ihre vertraglich geschuldete Stundenanzahl ableistete, bestand kein Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Der finanzielle Verlust durch entgangene Zuschläge für Sonderdienste könne in einem solchen Fall nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung kompensiert werden, solange die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit für die Stammarbeitszeit gegeben sei.
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Geplante Reformen zur Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit
Die aktuelle Rechtslage, die lediglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit kennt, steht jedoch vor einem signifikanten Wandel. Der Gesetzgeber plant nach vorliegenden Informationen die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2027. Dieses Modell soll voraussichtlich in Stufen von 25, 50 und 75 Prozent gestaffelt werden, um flexiblere Übergänge und Entlastungen für chronisch Kranke oder Rekonvaleszente zu ermöglichen.
Unterstützung für diese Pläne kommt unter anderem von den Krankenkassen. Andreas Storm, Chef der DAK-Gesundheit, begrüßte das Vorhaben einer Teilkrankschreibung ausdrücklich. Parallel dazu verfolgt die Bundesregierung jedoch auch restriktivere Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes. Geplant sind unter anderem eine Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Krankheitstag sowie die Abschaffung der während der Pandemie eingeführten telefonischen Krankschreibung.
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Aktuelle Entwicklungen beim Krankenstand und den Ursachen
Daten der DAK-Gesundheit für das erste Halbjahr 2026 zeigen eine leichte Entspannung beim allgemeinen Krankenstand. Dieser sank im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 5,4 Prozent auf 5,3 Prozent. Die durchschnittliche Anzahl der AU-Tage pro Versicherten reduzierte sich geringfügig von 9,9 Tagen im ersten Halbjahr 2025 auf 9,6 Tage in den ersten sechs Monaten des Jahres 2026.
Auffällig ist dabei die Verschiebung der Krankheitsursachen:
- Psychische Erkrankungen sind mit 184 Fehltagen pro 100 Versicherte (+9 Prozent) die häufigste Ursache.
- Atemwegserkrankungen verzeichneten einen deutlichen Rückgang um 21 Prozent auf 175 Fehltage pro 100 Versicherte.
- Während bei den unter 55-Jährigen ein Rückgang der Fehlzeiten beobachtet wurde, stieg die Quote bei den über 60-Jährigen um 0,3 Prozentpunkte an.
Auch im internationalen Vergleich, etwa in der Schweiz, zeigen sich rückläufige Tendenzen. In Zürich fehlten Angestellte im Jahr 2025 durchschnittlich 7,1 Tage, nachdem es im Jahr 2024 noch 8 Tage gewesen waren. Besonders deutlich war der Rückgang laut Bundesamt für Statistik bei jungen Beschäftigten bis 24 Jahre, deren Fehlzeiten in Zürich von 11,2 auf 7,8 Tage sanken. Frauen verzeichneten dort im Schnitt 9 Fehltage, während Männer auf 6,3 Tage kamen.
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