Steuerreform 2027: Kindergeld steigt auf 267 Euro, Grundfreibetrag erhöht sich
Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 14:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Ratgeber informieren über bestehende steuerliche Erleichterungen für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie über gesetzliche Neuregelungen, die in den kommenden Jahren wirksam werden sollen.
Im Fokus stehen dabei insbesondere die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, die steuerliche Behandlung von Pflegeleistungen sowie die Anfang September 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Anpassungen beim Kindergeld und Grundfreibetrag.
Pauschbeträge und verfahrensrechtliche Neuerungen
Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) können gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) gestaffelte Pauschbeträge geltend machen. Diese beginnen bei einem GdB von 20 mit einem jährlichen Betrag von 384 Euro. Bei einem GdB von 30 liegt der Wert bei 620 Euro, während er bei einem GdB von 50 auf 1.140 Euro ansteigt.
Für Personen mit einem GdB von 100 ist ein Pauschbetrag von 2.840 Euro vorgesehen. Besonders hohe Entlastungen gelten für Inhaber der Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit), die einen Betrag von 7.400 Euro pro Jahr beanspruchen können.
Seit Beginn des Jahres 2026 erfolgt die Übermittlung des GdB an das Finanzamt elektronisch, sofern die Steuer-Identifikationsnummer sowie eine Einwilligung vorliegen. Neben den finanziellen Vorteilen ist ab einem GdB von 30 zudem eine Gleichstellung möglich, die einen besonderen Kündigungsschutz unter Einbeziehung des Integrationsamtes umfasst.
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Seit dem 3. Oktober 2025 ist zudem die Sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft, die im Jahr 2026 alle Verfahren zur Feststellung des GdB beeinflusst.
Wesentliche Neuerungen sehen vor, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stärker gewichtet wird als die bloße Diagnose und dass eine Neuprüfung nach einer Heilungsbewährung nicht mehr automatisch nach fünf Jahren erfolgen muss.
Medizinische Kosten und Pflegeleistungen im Steuerrecht
Neben den Behinderten-Pauschbeträgen sieht das Gesetz Pflegepauschbeträge nach § 33b Abs. 6 EStG vor. Diese belaufen sich bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und steigen ab Pflegegrad 4 auf 1.800 Euro jährlich. Das seit Januar 2025 in Kraft getretene Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei.
Auch die Weitergabe an nahe Angehörige bleibt unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, sofern die Beträge das reguläre Pflegegeld nicht überschreiten oder einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nicht übersteigen.
Ein aktuelles Thema in der Rechtsprechung ist die Absetzbarkeit von Abnehmspritzen oder -pillen als außergewöhnliche Belastung. Die Kosten hierfür können monatlich zwischen 170 Euro und 490 Euro liegen.
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Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat hierzu entschieden, dass eine Absetzbarkeit nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Verordnung möglich ist. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Bei der Zuzahlungsbefreiung für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte gilt für das Jahr 2026 weiterhin eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens, für schwerwiegend chronisch Kranke reduziert sich dieser Satz auf 1 Prozent. Für Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung liegen die Grenzen im Jahr 2026 bei 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro.
Ausblick auf die Steuerreform und das Kindergeld
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett eine Einkommensteuerreform beschlossen, die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sofern das Gesetzgebungsverfahren wie geplant abgeschlossen wird. Das Entlastungsvolumen wird auf rund 10 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
Zu den Kernpunkten gehört die Anhebung des Kindergeldes von aktuell 259 Euro (Stand 2026) auf 267 Euro monatlich pro Kind im Jahr 2027 und weiter auf 272 Euro im Jahr 2028. Der Kinderfreibetrag soll im selben Zeitraum von 9.756 Euro auf bis zu 10.236 Euro steigen.
Zusätzlich sieht die Reform eine Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser soll von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und schließlich auf 12.900 Euro im Jahr 2028 angehoben werden. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll zum Jahr 2027 um 200 Euro auf dann 1.430 Euro steigen.
Im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist für 2027 eine Anhebung der Minijob-Grenze auf 633 Euro vorgesehen, während der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde steigen soll. Experten weisen darauf hin, dass derzeit viele Berechtigte auf Leistungen wie den Kinderzuschlag oder das Bildungs- und Teilhabepaket verzichten, was eine stärkere Inanspruchnahme bestehender Förderungen nahelegt.
