Steuern im Trennungsjahr: Finanzgericht erlaubt Abzug ab Trennung
Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Unterhaltszahlungen an dauernd getrennt lebende Ehepartner können die steuerliche Bemessungsgrundlage spürbar mindern. Über die Frage, ab welchem Zeitpunkt dieser Abzug greift, herrschte in der steuerrechtlichen Praxis bislang Streit, insbesondere mit Blick auf das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt.
Mit einem Urteil vom 23. Juli 2026 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass entsprechende Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind, wenn die Eheleute die steuerliche Einzelveranlagung wählen. Die Grundsatzfrage liegt nun zur Klärung beim Bundesfinanzhof.
Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zum Realsplitting
Gegenstand des Düsseldorfer Verfahrens (Az. 9 K 2776/25 E) waren Unterhaltszahlungen an eine dauernd getrennt lebende Ehefrau während des Trennungsjahres, wie unter anderem aus Berichten der Fachportale haufe.de vom 15. September 2026 und recht-aktuell.de vom 16. September 2026 hervorgeht. Der Kläger begehrte für seine Zahlungen den sogenannten Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Steuerpflichtigen recht. Nach Auffassung des Gerichts ist das Realsplitting nicht erst ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr anwendbar, sondern bereits für das Trennungsjahr selbst, sofern die Ehepartner nicht gemeinsam veranlagt werden, sondern die Einzelveranlagung gewählt haben. Damit stärkte das Gericht die steuerliche Position von Unterhaltsleistenden, die sich im Trennungszeitraum für getrennte Steuererklärungen entscheiden.
Konsequenzen der Wahl der Veranlagungsform
Im Jahr der Trennung eröffnet das Steuerrecht Paaren grundsätzlich noch ein Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung. Scheitert eine gemeinsame Veranlagung an fehlendem Konsens oder entscheidet sich ein Partner gezielt für die Einzelveranlagung, stellte sich bisher häufig das Problem der steuerlichen Berücksichtigung geleisteter Zahlungen.
Wer im Trennungsjahr Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden Partner zahlt, konnte den Sonderausgabenabzug bisher nicht sicher einplanen. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bereits im Trennungsjahr greift — vorausgesetzt, Sie wählen die Einzelveranlagung. Wie Sie das Schritt für Schritt umsetzen, steht in diesem kostenlosen Leitfaden. Leitfaden zum Realsplitting jetzt anfordern
Durch das Realsplitting kann der zahlende Partner die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stellt klar, dass diese steuerliche Entlastung nicht daran scheitert, dass die Eheleute im Jahr der Trennung theoretisch noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt hätten. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Wahl der Einzelveranlagung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr bleibt vorerst Gegenstand gerichtlicher Überprüfung auf höchstrichterlicher Ebene. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
Die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 23/26) ist anhängig — bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt Ihre Steuerfestsetzung angreifbar. Wer jetzt Einzelveranlagung wählt und Unterhalt leistet, sollte den Bescheid offenhalten, statt Fakten zu schaffen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihren Steuerbescheid mit Blick auf das Revisionsverfahren offenhalten und welche Nachweise Sie dafür brauchen. Steuerbescheid richtig offenhalten — Leitfaden anfordern
Fachleute und Steuerberater weisen darauf hin, dass die höchstrichterliche Entscheidung maßgebliche Bedeutung für die Gestaltung von Trennungsvereinbarungen haben wird.
Betroffene Steuerpflichtige, die im Trennungsjahr Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden Partner leisten und die Einzelveranlagung durchführen, können einschlägige Steuerfestsetzungen mit Blick auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof offenhalten, bis eine bundesweit verbindliche Klärung vorliegt.
