Sterbehilfe im Kanton Zürich: 68,11 Prozent stimmen für neue Pflicht
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 22:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe im Kanton Zürich stehen vor einer grundlegenden Neuausrichtung. In einer Abstimmung über einen Gegenvorschlag zur Sterbehilfe-Vorlage sprachen sich die Stimmberechtigten mit deutlicher Mehrheit für eine Ausweitung der Duldungspflicht aus. Damit müssen künftig sämtliche Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler und Rehabilitationskliniken den assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten zulassen.
Deutliche Zustimmung für gesetzliche Neuregelung
Der Gegenvorschlag zur parlamentarischen Sterbehilfe-Vorlage erhielt laut Berichten vom September 2026 eine Zustimmung von 68,11 Prozent der Stimmberechtigten. Hochrechnungen im Verlauf des Abstimmungsprozesses hatten diesen Trend bereits frühzeitig abgezeichnet.
So lag der Ja-Anteil bei der Auszählung von 116 der insgesamt 160 Gemeinden bei 63,8 Prozent und stieg bei 154 ausgezählten Gemeinden auf über 65 Prozent an. Ein definitives Ergebnis stand zum Zeitpunkt der ersten Berichterstattung noch aus, das Resultat galt jedoch bereits als eindeutig.
Die Neuregelung sieht vor, dass Institutionen wie Exit oder Dignitas Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen erhalten müssen, um Sterbewillige vor Ort zu begleiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Gefängnisse und psychiatrische Kliniken.
Wegfall bisheriger Ausnahmeregelungen für private Träger
Die neue Gesetzgebung markiert einen signifikanten Wandel gegenüber der bisherigen Praxis im Kanton. Bislang beschränkte sich die Pflicht zur Duldung des assistierten Suizids auf kommunal betriebene Alters- und Pflegeeinrichtungen.
Seit dem Jahr 2023 waren zudem jene Pflegeheime zur Zulassung verpflichtet, die über einen kommunalen Leistungsauftrag verfügen. Spitäler sowie private Institutionen konnten die Durchführung in ihren Räumen bislang untersagen.
Von der Neuerung sind insbesondere fast 30 private christliche Pflegeheime im Kanton betroffen, die Sterbehilfe bisher aus weltanschaulichen Gründen ablehnten.
Diese Häuser stehen nun vor der Entscheidung, die Organisationen in ihren Räumlichkeiten zuzulassen oder ihren Betrieb gegebenenfalls in einen anderen Kanton zu verlagern. Insgesamt gibt es im Kanton Zürich über 200 Pflegeheime, von denen die Mehrheit den assistierten Suizid bereits vor der Gesetzesänderung duldete.
Mit 68,11 Prozent Ja ist die Ausweitung der Duldungspflicht im Kanton Zürich beschlossen: Künftig müssen sämtliche Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Rehabilitationskliniken assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten zulassen — ausgenommen sind nur Gefängnisse und Psychiatrien. Besonders die fast 30 privaten christlichen Pflegeheime stehen vor der Frage, wie sie die Vorgabe umsetzen, ohne ihre weltanschauliche Position aufzugeben. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen die konkreten Schritte. Checkliste Duldungspflicht jetzt anfordern
Rechtliche Einordnung und interkantonaler Vergleich
Zürich nimmt mit dieser Entscheidung eine Vorreiterrolle unter den deutschsprachigen Kantonen ein. Während in der Westschweiz bereits Kantone wie Waadt, Neuenburg, Genf und das Wallis ähnliche Verpflichtungen im Spitalbereich kennen, geht die Zürcher Regelung durch den Einbezug sämtlicher privater Pflegeheime darüber hinaus.
In anderen Kantonen wie Nidwalden oder Solothurn wurden vergleichbare Regeln parlamentarisch beschlossen, während Genf und das Wallis alle Spitäler und Heime gesetzlich verpflichten.
Juristisch stützt sich die Ausweitung der Duldungspflicht auf die Abwägung zwischen der Gewissensfreiheit der Institutionen und dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen.
Ein Urteil des Bundesgerichts zum Kanton Neuenburg hielt bereits vor zehn Jahren fest, dass die Toleranzpflicht zwar einen Eingriff in die Gewissensfreiheit darstelle, dieser jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht überwogen werde.
Als Voraussetzungen für den assistierten Suizid gelten in der Schweiz weiterhin die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person, ein dauerhafter Sterbewunsch sowie die eigenhändige Ausführung des Aktes.
Reaktionen und geplante Umsetzung
Die politische Reaktion auf den Entscheid fiel gespalten aus. Vertreter der SP, der Grünen, der Mitte und der Grünliberalen begrüßten das Ergebnis als Stärkung der individuellen Freiheit und der Rechtssicherheit. Es wurde betont, dass Bewohnern in ihrer letzten Lebensphase belastende Transporte erspart bleiben sollten.
Für Träger, die aus weltanschaulichen Gründen bisher keine Sterbehilfe-Organisationen in ihren Räumen zuließen, wird die Lage jetzt konkret: Der Zürcher Gegenvorschlag verpflichtet auch private Heime zur Duldung, und ein Bundesgerichtsurteil hat die Gewissensfreiheit der Institutionen bereits hinter das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner zurückgestellt. Wer seine Haltung rechtssicher dokumentieren und einen möglichen Trägerwechsel prüfen will, findet im Leitfaden die entscheidenden Grundlagen. Leitfaden Gewissensfreiheit vs. Selbstbestimmung sichern
Demgegenüber äußerten die SVP, die EVP und die EDU Bedauern über den Ausgang der Abstimmung. Die SVP bezeichnete die Neuregelung als unnötigen staatlichen Zwang. Kritische Stimmen mahnten zudem eine sorgfältige Umsetzung an: Aus der Duldungspflicht für die Institutionen dürfe keine persönliche Mitwirkungspflicht für die Mitarbeitenden entstehen.
Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli erklärte, dass man seitens der Behörden von einer Annahme des Vorschlags ausgegangen sei. Da die meisten Heime die Praxis bereits duldeten, ändere sich für die Mehrheit der Einrichtungen wenig. Rickli rechnet zudem nicht mit einem hohen Fallvolumen. Die neue Duldungspflicht wird voraussichtlich im kommenden Frühjahr in Kraft treten, sofern keine juristischen Rekurse den Prozess verzögern.
