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Smarte Brillen: 7 Millionen Ray-Ban-Geräte gefährden Geschäftsgeheimnisse

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 09:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Smarte Brillen gefährden Geschäftsgeheimnisse: Experten fordern Trageverbote, da fehlende Maßnahmen den rechtlichen Schutz von Firmendaten untergraben können.

Smarte Brillen: Datenschutzrisiko für Unternehmen und neue Regeln
Smarte Brille mit Kamera auf einem Schreibtisch in einem modernen Bürogebäude. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die zunehmende Verbreitung von smarten Brillen mit integrierten Kameras und Mikrofonen stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen beim Schutz ihrer vertraulichen Informationen. Datenschutzexperten warnen aktuell davor, dass diese Geräte eine erhebliche Gefahr für Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Ein Experte für Datenschutz empfiehlt daher ein generelles Trageverbot für derartige Wearables auf dem Betriebsgelände. Ausgenommen von solchen Regelungen sollten lediglich klassische Seh- oder Hörhilfen sein, sofern diese nicht über eine Aufnahmefunktion verfügen.

Hintergrund dieser Forderungen ist unter anderem die rechtliche Situation in Österreich. Seit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2018 unterliegen Geschäftsgeheimnisse nur dann einem rechtlichen Schutz, wenn das betroffene Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.

Ein fehlendes Verbot von aufzeichnungsfähigen Brillen könnte in diesem Zusammenhang als unzureichende Sicherung gewertet werden, was den Verlust des rechtlichen Schutzes für sensible Firmendaten zur Folge haben könnte.

Auch in Deutschland wächst die Skepsis gegenüber der neuen Technik. Der Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs erklärte kürzlich, dass er ein Verbot bestimmter Modelle für denkbar halte. Er bezog sich dabei konkret auf die Ray-Ban-Modelle des Herstellers Meta.

Branchenexperten weisen darauf hin, dass die aktuelle Diskussion stark an die Debatte um Google Glass vor etwa zehn Jahren erinnert, die Technologie inzwischen jedoch deutlich marktfähiger geworden ist.

Meta hat nach eigenen Angaben weltweit bereits rund 7 Millionen Exemplare der Ray-Ban-Brillen verkauft. Rechtsexperten warnen, dass heimliches Filmen mit diesen Geräten ohne große Hürden möglich sei.

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Besonders kritisch wird bewertet, dass die LED-Anzeige, die eine laufende Aufnahme signalisieren soll, manipuliert werden kann. Anbieter wie Ghost Metas zeigen bereits Möglichkeiten auf, diese Anzeige zu deaktivieren, was die Gefahr unbemerkter Mitschnitte weiter erhöht.

Juristen raten Unternehmen dringend dazu, proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rechtsanwältin betonte, dass Betriebe Aufnahmen konsequent unterbinden sollten. Hierzu zählen eine deutliche Beschilderung der Räumlichkeiten sowie die Einführung eines verbindlichen Verhaltenskodex (Code of Conduct) für Mitarbeiter und Besucher.

Auch in Frankreich wird auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen am Arbeitsplatz hingewiesen, da das Recht am eigenen Bild dort durch den Code civil geschützt ist. Bemerkenswert ist zudem eine rechtliche Entwicklung in Frankreich: Seit dem 22.12.2023 können unter bestimmten Umständen heimlich erstellte Aufnahmen als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden.

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Der zivilgesellschaftliche Widerstand gegen die Technik formiert sich ebenfalls. Eine Petition von Campact und dem Zentrum für Digitalrechte hat bereits mehr als 170.000 Unterschriften gesammelt. Die Initiative fordert ein Verbot von Kameras in smarten Brillen, die als solche nicht unmittelbar erkennbar sind.

Für Einzelpersonen kann die Nutzung der Brillen im beruflichen oder öffentlichen Umfeld zudem strafrechtliche Konsequenzen haben. Tonaufnahmen von nicht-öffentlich gesprochenen Worten sowie Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen oder solche, die Personen bloßstellen, gelten als strafbar.

Sofern die Geräte nicht ausschließlich für rein private Zwecke genutzt werden, stehen den Betroffenen zudem die umfassenden Rechte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu, darunter Auskunfts-, Löschungs- und Widerspruchsrechte gegenüber dem Aufnehmenden.

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