Schwerbehinderung: Alltagseinschränkungen zählen stärker als Diagnosen
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Kriterien für die Feststellung einer Schwerbehinderung unterliegen einem deutlichen Wandel. Aktuelle Berichte verdeutlichen, dass bei der Bewertung zunehmend die tatsächlichen Auswirkungen auf den Alltag und die konkreten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe entscheidend sind, während die rein medizinische Diagnose als primäres Merkmal an Bedeutung verliert. Dieser Paradigmenwechsel prägt die aktuelle Verwaltungspraxis und Rechtsprechung im Jahr 2026.
Neuregelungen durch die Versorgungsmedizin-Verordnung
Im Jahr 2026 findet die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung Anwendung auf neue sowie zur Überprüfung anstehende Fälle des Grades der Behinderung (GdB). Die wesentlichen Anpassungen betreffen dabei den Teil A der Verordnung, welcher die allgemeinen Grundsätze der Begutachtung regelt. Die krankheitsspezifischen Tabellen in Teil B wurden hingegen nicht umfassend modifiziert.
Ein zentraler Aspekt der aktuellen Bewertungspraxis ist, dass der GdB nicht allein durch eine Diagnose oder die berufliche und wohnliche Situation bestimmt wird.
Maßgeblich sind vielmehr die individuellen Teilhabeeinschränkungen. Dabei werden Einzel-GdB-Werte nicht rechnerisch addiert. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch zusätzliche Erkrankungen erfolgt nur dann, wenn diese den Gesamtwert um mindestens 10 Punkte beeinflussen.
Übliche Schmerzen sowie psychische Begleiterscheinungen werden grundsätzlich als bereits im GdB der Grunderkrankung enthalten betrachtet. Eine pauschale Absenkung bestehender Werte sieht die Verordnung nicht vor; eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem GdB von 50 vor.
Rechtsprechung zur Bewertung im Erwachsenenalter
Besondere Herausforderungen ergeben sich beim Übergang vom Jugend- in das Erwachsenenalter, da mit der Volljährigkeit die spezifische Kinder- und Jugendbewertung endet.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) bestätigte in einer Entscheidung vom 8. Juli 2026 den Entzug des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei einem jungen Mann mit Autismus nach Erreichen der Volljährigkeit. Obwohl sein GdB von 50 auf 70 angehoben und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden, sah das Gericht die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr als gegeben an.
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Die Richter begründeten dies damit, dass Verrichtungen wie Selbstversorgung, Essen, Trinken und Einkaufen eigenständig möglich seien. Die Unterstützung der Eltern habe sich vor allem auf Organisation, Erinnerung und Kontrolle beschränkt.
Im Erwachsenenalter gilt ein erheblicher Hilfebedarf bei mindestens drei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen und einem Zeitaufwand von etwa zwei Stunden täglich als Orientierung für das Merkzeichen H. Das Gericht betonte jedoch, dass keine starre Rechenregel existiere und auch ein Pflegegrad 3 das Merkzeichen nicht automatisch belege.
Reformforderungen und Patientenrechte
Im September 2026 forderten knapp 30 Hilfs- und Patientenorganisationen eine umfassende Reform der medizinischen Begutachtung. In einem Bericht vom 27. September 2026 wurde auf die Notwendigkeit fachkundiger Gutachter und die stärkere Berücksichtigung bereits vorhandener Fachgutachten hingewiesen.
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Die Organisationen mahnten zudem transparentere Verfahren an, die schriftliche Begründungen sowie verbesserte Einsichts- und Anfechtungsmöglichkeiten umfassen. Sozialministerin Korinna Schumann erklärte hierzu, dass ein Fahrplan für weitere Reformschritte bereits bestehe.
Bereits umgesetzt wurde zum 1. September 2026 ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson zu allen medizinischen Begutachtungen. Zudem beschloss die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bereits im Juni 2026 einen verbindlichen Verhaltenskodex für Gutachter. Das politische Ziel einer gemeinsamen Begutachtungsstelle bleibt weiterhin bestehen.
Europäische Harmonisierung und soziale Sicherung
Auf europäischer Ebene schreitet die Einführung des Europäischen Behindertenausweises voran. Basierend auf der Richtlinie (EU) 2024/2841, die am 4. Dezember 2024 in Kraft trat, muss das nationale Recht bis zum 5. Juni 2027 angepasst werden. Die Ausgabe der EU-Karten ist ab Juni 2028 vorgesehen.
Dieser Ausweis wird den nationalen Schwerbehindertenausweis bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland ergänzen, aber nicht ersetzen. In Hamburg und Thüringen laufen bereits Pilotprojekte für digitale Ausweise, deren Ergebnisse für das Jahr 2027 erwartet werden.
Im Bereich der sozialen Sicherung und des Steuerrechts bleibt der GdB eine wesentliche Bezugsgröße. Ein GdB von 50 ermöglicht für Jahrgänge ab 1964 eine abschlagsfreie Schwerbehindertenrente ab 65 Jahren, wobei ein vorzeitiger Bezug ab 62 Jahren mit einem Abschlag von 10,8 % möglich ist.
Steuerlich führt ein GdB von 50 zu einem jährlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro, bei einem GdB von 60 steigt dieser auf 1.440 Euro. Juristisch wurde zudem klargestellt, dass ein hoher GdB allein keinen Mehrbedarf bei Sozialleistungen begründet.
So wies das LSG Baden-Württemberg die Klage einer Empfängerin von Bürgergeld ab, da ein GdB von 70 ohne zusätzliche spezifische Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht für einen Mehranspruch ausreichte.
