Schwerbehindertenrecht: Strengere GdB-Prüfung gilt seit 2026 auch bei Änderungen
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Begutachtung und verwaltungsseitige Abwicklung von Beeinträchtigungen unterliegt weitreichenden Vorgaben. Seit dem 3. Oktober 2025 gilt die 6. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die strengere Maßstäbe für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) vorgibt.
Während die Regelungen zunächst primär für Neuanträge relevant waren, entfalten sie seit dem Jahr 2026 ihre Wirkung auch bei Änderungsanträgen sowie behördlichen Überprüfungen.
Teilhabe im Alltag zählt vor Diagnosen
Das Grundgerüst der Einstufung bleibt unverändert: Der GdB wird weiterhin in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt, wobei die Schwerbehinderteneigenschaft ab einem GdB von 50 beginnt. Inhaltlich rückt die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag jedoch stärker in den Vordergrund als eine isolierte medizinische Diagnose.
Treffen mehrere Leiden zusammen, werden Überschneidungen bei der Bildung des Gesamt-GdB strenger geprüft. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung, die häufig etwa fünf Jahre umfasst, erfolgt zudem eine konsequentere behördliche Neubewertung.
Auch ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor einer Überprüfung: Zwar enthält er kein reguläres Ablaufdatum, die Behörden können den Bescheid jedoch ändern, wenn sich die Einschränkungen der Teilhabe wesentlich verringert haben.
Für eine Herabsetzung wegen gesundheitlicher Verbesserung verlangt § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) den Nachweis einer nachträglichen wesentlichen Änderung gegenüber der früheren Feststellung. Eine abweichende Beurteilung unveränderter Beschwerden reicht dafür in der Regel nicht aus.
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Dass Gerichte an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellen, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2025 (Az. L 11 SB 24/23). Die Richter hoben die Herabsetzung eines GdB von 50 auf 30 bei einem Non-Hodgkin-Lymphom auf, da keine Vollremission festgestellt worden war und die Voraussetzungen einer dreijährigen Heilungsbewährung nach den maßgeblichen Kriterien somit fehlten.
Vor einer Herabsetzung ist eine formelle Anhörung gesetzlich vorgesehen, bei der eine Äußerungsfrist von üblicherweise vier Wochen gilt. Gegen einen Herabsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Führt die Einstufung zu einem Absinken unter den Schwellenwert von 50, greift die Schutzfrist nach § 199 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.
Eine Senkung von 80 auf 70 lässt den Schwerbehindertenstatus hingegen unberührt, kann jedoch zum Verlust einzelner Merkzeichen führen. Für grenzüberschreitende Zwecke existiert ergänzend der Europäische Behindertenausweis, der das deutsche Dokument jedoch nicht ersetzt.
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Elektronischer Datenabgleich und steuerliche Pauschbeträge
Auf verwaltungsrechtlicher Ebene greift seit dem 1. Januar 2026 ein digitalisiertes Verfahren: Für neu festgestellte oder geänderte Bescheide werden der GdB, die Merkzeichen sowie der Gültigkeitszeitraum nach § 65 Abs. 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) elektronisch an die Finanzämter übermittelt.
Voraussetzung hierfür sind ein entsprechender Antrag, die Zustimmung der betroffenen Person und die Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer.
Ohne diesen Datenaustausch wird der Pauschbetrag bei der Veranlagung unter Umständen nicht berücksichtigt; die Beantragung in der Steuererklärung bleibt weiterhin erforderlich. Feststellungen, die vor 2026 ergingen und den Finanzbehörden bereits vorliegen, behalten bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.
Die gestaffelten Jahrespauschbeträge für das Steuerjahr 2026 bemessen sich nach dem festgestellten Grad:
* GdB 20: 384 Euro
* GdB 30: 620 Euro
* GdB 40: 860 Euro
* GdB 50: 1.140 Euro
* GdB 60: 1.440 Euro
* GdB 70: 1.780 Euro
* GdB 80: 2.120 Euro
* GdB 90: 2.460 Euro
* GdB 100: 2.840 Euro
Liegen die Merkzeichen H, Bl oder TBl vor oder ist der Pflegegrad 4 oder 5 anerkannt, beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2026 ist regulär bis zum 31. Juli 2027 einzureichen. Nach Zugang des Steuerbescheids beträgt die Frist für einen Einspruch einen Monat.

