Schwerbehindertenausweis: Antragsflut lässt Betroffene in Schleswig-Holstein monatelang warten
Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 09:43 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn den Landesämtern in Schleswig-Holstein müssen Betroffene wegen einer anhaltenden Antragsflut monatelang auf die Ausstellung ihrer Schwerbehindertenausweise warten, wie aus einem Bericht vom 15. Oktober 2026 hervorgeht. Die erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung stellen viele Antragsteller vor bürokratische Hürden und lösen bei Sozialverbänden einen verstärkten Beratungsbedarf aus.
Steigende Antragszahlen und regionale Unterschiede
Die angespannte Situation in den Ämtern spiegelt einen bundesweiten Trend wider. Nach Angaben aus der Bundestagsdrucksache 21/7610 gingen im Jahr 2025 beim Bund insgesamt 1.901.178 Anträge auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) ein. Dies bedeutet einen deutlichen Zuwachs gegenüber dem Jahr 2016, in dem die Zahl noch bei 1.665.675 Anträgen lag. Eigene Erkenntnisse über die genauen Bearbeitungszeiten in den einzelnen Ländern liegen der Bundesebene nach diesen Angaben jedoch nicht vor.
Auf Landesebene variieren die Bearbeitungsspannen teils erheblich. Aus unbestätigten Medienberichten zu einer parlamentarischen Anfrage geht hervor, dass die Bearbeitungszeiten in Niedersachsen bei 3 bis 7 Wochen liegen, während für Behörden in Sachsen-Anhalt von Zeitspannen zwischen 9 und 18 Monaten berichtet wird. Ein wesentlicher Treiber für das steigende Antragsvolumen ist die demografische Entwicklung.
So zeigt die Fortschreibung des integrierten Sozialplans bis 2030 für den Landkreis Sonneberg, dass von den rund 54.000 Einwohnern inzwischen rund 7.000 schwerbehindert sind – also einen Grad von mindestens 50 Prozent aufweisen. Im Jahr 2005 lag dieser Wert noch bei knapp 5.000 Personen, was vor allem auf die zunehmende Überalterung zurückgeführt wird.
Gesetzliche Fristen und Rechte für Antragsteller
Erreicht der festgestellte GdB mindestens einen Wert von 50, liegt juristisch eine Schwerbehinderung vor. Das Sozialrecht sieht für das Feststellungsverfahren konkrete Fristen vor: Für Erwerbstätige gilt nach § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX eine Entscheidungsfrist von drei Wochen, wenn kein medizinisches Gutachten erforderlich ist, und von zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens.
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Bleibt ein Bescheid gänzlich aus, können Antragsteller nach Ablauf von sechs Monaten eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einreichen. Wurde gegen eine behördliche Entscheidung Widerspruch eingelegt, verkürzt sich diese Frist auf drei Monate. Für den Widerspruch selbst gilt nach Erhalt des Bescheids bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist von einem Monat.
Nachteilsausgleiche und Hilfsangebote
Mit der Feststellung einer Schwerbehinderung sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden. Bei einem GdB von mindestens 50 und Vorliegen der Merkzeichen G, aG, Gl oder B besteht etwa ein Anspruch auf eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Nahverkehr.
Die entsprechende Wertmarke kostet regulär 104 € pro Jahr oder 52 € für ein halbes Jahr. Nach § 228 Abs. 4 SGB IX sind Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung oder Ausbildungsförderung von den Kosten befreit; für Inhaber der Merkzeichen Bl (blind) oder H (hilflos) wird die Wertmarke kostenfrei ausgestellt.
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Aufgrund der komplexen Rechtslage informieren Verbände und Beratungsstellen vor Ort über Anträge und Rechtsmittel. Der VdK Baden-Württemberg führt regelmäßige Sprechstunden zu Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Rente durch, unter anderem im Haus der Begegnung von 17 bis 18.30 Uhr sowie am 18. November 2026 von 16 bis 18 Uhr im Rathaus Steinmauern.
Zudem lädt der Pflegestützpunkt Landkreis Rastatt am Donnerstag, 29. Oktober, um 18 Uhr zu einem kostenfreien Vortrag über Behinderungsgrade und Antragsverfahren in das dortige Landratsamt ein.
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