Schweizer Transparenzregister: Neue Meldepflichten für AGs und GmbHs
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der Einführung des neuen Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) setzt die Schweiz weitreichende Änderungen im Bereich der Finanzmarktregulierung um.
Zentrales Element der Reform ist die Schaffung eines nicht-öffentlichen Bundesregisters zur Erfassung der wirtschaftlich berechtigten Personen, das beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist. Parallel dazu werden die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche auf bisher nicht unterstellte Beratungstätigkeiten ausgeweitet.
Das zentrale Bundesregister und die Identifikationspflichten
Das neue Transparenzregister dient der systematischen Erfassung derjenigen natürlichen Personen, die hinter juristischen Einheiten stehen. Als wirtschaftlich berechtigt gilt gemäss den gesetzlichen Vorgaben jede natürliche Person, die direkt oder indirekt über mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechte verfügt oder auf andere Weise Kontrolle über ein Unternehmen ausübt.
Sollte nach Ausschöpfung aller zumutbaren Mittel keine solche Person ermittelbar sein, muss das ranghöchste Mitglied des leitenden Organs subsidiär als wirtschaftlich berechtigt gemeldet werden.
Die Einträge in diesem Register haben rein deklaratorischen Charakter und begründen keine Vermutung der Richtigkeit. Das Register ist ausdrücklich nicht öffentlich zugänglich; die Einsichtnahme bleibt Behörden, Finanzintermediären sowie bestimmten Beratern vorbehalten.
Bei Unstimmigkeiten zwischen den gemeldeten Daten und den vorliegenden Informationen sind die Verpflichteten gehalten, die Angaben mit ihren Kunden zu klären oder innerhalb festgelegter Fristen eine Meldung zu erstatten.
Umfang der Meldepflichten und technische Umsetzung
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Mehrheit der Schweizer Gesellschaftsformen, einschliesslich Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften sowie verschiedene Formen der kollektiven Kapitalanlagen (SICAV, SICAF, KmGK).
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Zudem sind ausländische juristische Personen meldepflichtig, sofern sie einen spezifischen Bezug zur Schweiz aufweisen, etwa durch den Besitz von Immobilien, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder die Ausübung der effektiven Verwaltung im Inland. Vereine und Stiftungen bleiben von diesen Pflichten grundsätzlich befreit.
Unternehmen müssen die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, deren Identität überprüfen sowie die Daten dokumentieren. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie die Adresse und der Wohnsitzstaat. Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschliesslich auf elektronischem Weg über die Plattform EasyGov.
Fristen und Übergangsregelungen für Unternehmen
Für die Umsetzung der Meldungen gelten gestaffelte Fristen. Eine Meldung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung im Handelsregister erfolgen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen vorgenommen wird. In Fällen, in denen keine Mutation im Handelsregister vorgesehen ist und bereits alle wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organmitglieder eingetragen sind, beträgt die Meldefrist zwei Jahre.
Spezifische Übergangsfristen für die Ersterfassung sehen für Aktiengesellschaften einen Zeitraum von fünf Monaten und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sechs Monate vor. Bei Unternehmen, die einer ordentlichen Revision unterliegen, können sich diese Zeiträume verkürzen.
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Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf Berater und Immobilienmakler
Ein wesentlicher Teil der Reform betrifft die Ausweitung des Geltungsbereichs des Geldwäschereigesetzes auf beratende Berufe. Anwälte, Notare, unabhängige Rechtsberater sowie Buchhalter unterliegen nun Sorgfaltspflichten, wenn sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Strukturierung von juristischen Personen oder bestimmten Immobilientransaktionen ausüben. Die Anwendung auf staatliche Notare ist hingegen noch ausgesetzt, da hierfür zunächst Anpassungen in der kantonalen Gesetzgebung erforderlich sind.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Immobiliensektor: Bestimmte Beratungstätigkeiten bei Grundstückgeschäften werden erstmals dem GwG unterstellt. Bisher waren reine Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten ohne finanzintermediäre Funktion grundsätzlich befreit.
Betroffene selbstständige Immobilienmakler müssen nun Kontrollprozesse implementieren, Kunden identifizieren und Dokumentationspflichten erfüllen. Für das unterstellte Personal ist zudem eine entsprechende Grundausbildung obligatorisch.
Ein Experte der Swiss Real Estate Academy wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ein beachtlicher Teil der Marktteilnehmer der neuen Rechtslage und der damit verbundenen Risiken, die bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen können, noch nicht vollumfänglich bewusst sei. Die Reformen erfolgen auch im Hinblick auf die für die Jahre 2027 und 2028 erwartete Prüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF).
