Rentenzahlungen, Tod

Rentenzahlungen nach Tod: Erben haften für Überzahlungen bis 70.000 Euro

Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 13:33 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gerichte verpflichten Erben und Hinterbliebene zur Rückzahlung überzahlter Renten. Fehlende Meldungen können zudem als grobe Fahrlässigkeit gelten.

Rentenüberzahlungen nach Todesfall: Erben haften teils jahrelang
Ein leerer Gerichtssaal mit hölzernen Bänken und einem Richtertisch im gedämpften Licht. Illustration mit AI erstellt.

Was passiert, wenn Rentenzahlungen nach dem Tod eines Angehörigen jahrelang unbemerkt weiterlaufen? Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen: Erben und Hinterbliebene können für Überzahlungen der Rentenversicherung in erheblichem Umfang haftbar gemacht werden – teils über Jahrzehnte rückwirkend.

Sohn muss knapp 70.000 Euro zurückzahlen

Ein besonders drastischer Fall beschäftigte das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 13 R 4/18 R): Der Vater eines Mannes war bereits im Juli 1991 in der Türkei verstorben, die Altersrente wurde jedoch bis 2011 weitergezahlt. Laut Rentenversicherung entstand im Zeitraum November 1991 bis September 2011 eine Überzahlung in Höhe von 79.852,85 Euro.

Die auszahlende Bank behielt davon 1.542,32 Euro ein. Das BSG entschied, dass der Sohn nach § 118 Abs. 4 SGB VI für den verbleibenden Betrag hafte – konkret musste er 69.946,35 Euro an die Rentenversicherung zurückzahlen.

Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI sieht vor, dass Personen, auf deren Konto Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten weiterhin eingehen und die über dieses Konto verfügen, zur Rückzahlung verpflichtet sein können – unabhängig davon, ob sie das Geld tatsächlich für sich verwendet haben.

Witwenrente: Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Meldung

Auch in einem anderen Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ging es um eine Rückforderung im Zusammenhang mit Hinterbliebenenleistungen. Eine Rentnerin bezog seit 1998 Witwenrente.

Als ab dem 1. August 2001 zusätzlich eine Altersrente gezahlt wurde, unterließ sie es, den Beginn dieser Zahlung erneut der Witwenrentenstelle zu melden. Das Gericht wertete dies als grobe Fahrlässigkeit (Az. L 1 R 321/22) und verpflichtete die Betroffene zur Rückzahlung von 14.909,61 Euro.

Anzeige

Rentenzahlungen laufen nach einem Todesfall oft jahrelang unbemerkt weiter — und die Rentenversicherung fordert das Geld von den Erben zurück, selbst wenn diese nichts davon wussten. Ein aktuelles BSG-Urteil zeigt: Ein Sohn musste knapp 70.000 Euro zurückzahlen, weil Zahlungen über Jahrzehnte weiterliefen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie einen Sterbefall richtig melden und welche Schritte Sie bei einer Rückforderung einleiten können. Kostenlosen Erben-Leitfaden jetzt anfordern

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Linie im März 2026, als es eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem Fall verwarf (Az. B 5 R 138/25 B). Damit wurde die Entscheidung des LSG rechtskräftig.

Mechanismus der Rückforderung

Die geschilderten Fälle verdeutlichen ein strukturelles Problem: Rentenzahlungen erfolgen automatisiert und laufen häufig weiter, solange kein Sterbefall gemeldet wird. Erst durch Abgleiche mit Meldedaten oder durch Zufall – etwa bei Kontoprüfungen oder Erbangelegenheiten – fällt eine Überzahlung auf.

Die Rentenversicherung fordert die zu Unrecht gezahlten Beträge dann von denjenigen zurück, die über das entsprechende Konto verfügen konnten, auch wenn sie selbst nicht aktiv gehandelt haben.

Bei doppelten Rentenbezügen wie im Fall der Witwenrente zeigt sich zudem, dass auch das Unterlassen einer Meldung – etwa über den Beginn einer zusätzlichen Rentenzahlung – als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann und damit eine Rückzahlungspflicht auslöst.

Bedeutung für Betroffene

Anzeige

Nicht nur der Sterbefall selbst ist ein Risiko: Wer neben einer Hinterbliebenenrente eine weitere Rente bezieht und den Beginn nicht erneut meldet, riskiert nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen eine Rückforderung von fast 15.000 Euro — das BSG hat diese Linie bestätigt. Unser Leitfaden erklärt, welche Meldepflichten bestehen und wie Sie mit einem Musterbrief gegen unberechtigte Bescheide vorgehen. Musterbrief und Meldepflichten jetzt sichern

Für Angehörige, die Konten von verstorbenen Familienmitgliedern verwalten oder mehrere Rentenleistungen parallel beziehen, ergibt sich aus diesen Entscheidungen eine klare Konsequenz: Sterbefälle und Änderungen im Leistungsbezug sollten der Rentenversicherung beziehungsweise der zuständigen Stelle umgehend gemeldet werden.

Andernfalls drohen – wie die genannten Urteile zeigen – Rückforderungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe, selbst wenn seit dem eigentlichen Anlass der Überzahlung bereits viele Jahre vergangen sind.

Disclaimer...

de | wissenschaft | 70095404 |