Reinigungshandwerk, BAU

Reinigungshandwerk: IG BAU fordert Mindestlohn von 17 Euro

Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 17:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Steigende Lohnforderungen verteuern Haushaltshilfen, während geplante Pflege-Reformen Zuschüsse verändern und Gerichte Erstattungsgrenzen klären.

Haushaltshilfen werden teurer: Lohnstreit und Pflege-Reformen
Ein heller, leerer Flur in einer modernen Wohnung mit natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Inanspruchnahme externer Unterstützung im Haushalt wird für viele Privathaushalte zunehmend zu einer Abwägung zwischen persönlicher Entlastung und steigenden Kosten.

Während professionelle Dienstleistungen einen erheblichen Mehrwert für die Lebensqualität und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bieten, sehen sich Auftraggeber mit deutlich steigenden Lohnforderungen und einem komplexen Geflecht aus staatlichen Förderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert.

Tarifkonflikt im Reinigungshandwerk und Lohnforderungen

Im deutschen Gebäudereiniger-Handwerk zeichnet sich eine deutliche Verteuerung der Dienstleistungen ab. Die Gewerkschaft IG BAU fordert in den aktuellen Tarifverhandlungen eine Erhöhung der Löhne um 2 Euro pro Stunde bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Ziel der Gewerkschaft ist es, den Branchenmindestlohn in der Lohngruppe 1 auf 17 Euro anzuheben, während für die Glas- und Fassadenreinigung ein Stundensatz von 20,40 Euro angestrebt wird. Aktuell liegt der Mindestlohn in der untersten Lohngruppe bei 15 Euro und in der Lohngruppe 6 bei 18,40 Euro.

Regionale Vertretungen wie die IG BAU Nordbaden und die IG BAU Saar-Trier betonten im September 2026 die Notwendigkeit dieser Anpassung, die allein im Rhein-Neckar-Kreis etwa 4.050 Beschäftigte betrifft.

Eine erste Tarifrunde in Düsseldorf verlief laut Berichten vom September 2026 nach rund drei Stunden ergebnislos, da der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) die Forderungen zurückwies. Eine Fortsetzung der Verhandlungen ist für den 22. Oktober in Köln geplant.

Marktentwicklung und Plattformökonomie in der Schweiz

Auch in der Schweiz verschärft sich die Debatte um die Entlohnung von Haushalts- und Industriedienstleistungen. Die Gewerkschaft Unia fordert eine generelle Erhöhung der Effektiv- und Mindestlöhne um 2,5 Prozent. Ziel ist eine Lohnuntergrenze von 4.500 Franken, beziehungsweise 5.000 Franken für Beschäftigte mit Lehrabschluss.

Hintergrund sind Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS), wonach jede zehnte Stelle in der Schweiz als Tieflohnstelle gilt, was einem monatlichen Bruttolohn von maximal 4.683 Franken (bei 12 Monatslöhnen) entspricht.

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Parallel dazu zeigen Auswertungen der Plattform KnowS für das Jahr 2026 eine hohe Dynamik im Bereich der privat organisierten Nachbarschaftshilfe und Dienstleistungen. Bei über 14.417 untersuchten Aufträgen lag der durchschnittliche Stundensatz bei 82 Franken. Auffällig ist hierbei der hohe Anteil an Privatpersonen unter den Anbietern, der bei rund 80 Prozent liegt. Über ein Viertel dieser Aufträge entfiel auf den Bereich Bau und Handwerk.

Reformen in der Pflegeversicherung und Anpassung der Entlastungsbeträge

Für Haushalte mit Pflegebedarf sind staatliche Zuschüsse eine wesentliche Säule der Finanzierung. Im Jahr 2026 beträgt der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 weiterhin 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann explizit für Haushaltshilfen genutzt werden. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist nach aktuellem Stand erst für das Jahr 2028 vorgesehen, nachdem im Jahr 2025 eine Anpassung um 4,5 Prozent erfolgte.

Zukünftige Reformpläne, die auf einem Referentenentwurf aus dem Juni 2026 basieren, deuten jedoch auf Einschnitte hin. Demnach könnte der Entlastungsbetrag für Personen mit Pflegegrad 1 ab Januar 2027 entfallen.

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Zudem plant der Gesetzgeber eine Neustrukturierung der Leistungen: Die Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung abgeschafft und in neue Budgets integriert werden. Geplant sind unter anderem ein Entlastungsbudget zwischen 386 und 1.079 Euro pro Monat sowie ein Sachleistungsbudget von bis zu 2.529 Euro, gestaffelt nach den Pflegegraden 2 bis 5.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Kostenerstattung

Die gerichtliche Klärung der Kostenerstattung für Haushaltshilfen zeigt die Grenzen der privaten und gesetzlichen Absicherung auf. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte in einem Urteil (Az. L 2 R 360/18), dass die Rentenversicherung die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe während einer Reha-Maßnahme erstatten muss, wobei ein Stundensatz von 25,21 Euro als angemessen eingestuft wurde.

Im Gegensatz dazu entschied das Sozialgericht Köln (Az. 20 R 21/22), dass kein automatischer Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls besteht, wenn der Ehepartner die Haushaltsführung während einer langjährigen beruflichen Rehabilitation übernimmt.

Eine Erstattung für nahe Angehörige sei nur in Ausnahmefällen für maximal zwei Monate möglich; im Regelfall sei die Inanspruchnahme professioneller Drittanbieter vorgesehen.

In dringenden Fällen, etwa bei drohender Inobhutnahme von Kindern während einer medizinischen Behandlung, können Sozialhilfeträger jedoch zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet sein, wie eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 8 SO 105/23 B ER) belegt.

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