Rechenstörung bei 3 bis 5 Prozent: Verbände verlangen gleiche Schulrechte
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 17:24 Uhr | Redaktion boerse-global.deFachverbände, Elterninitiativen und Wissenschaftler drängen die Bildungsministerien der Bundesländer dazu, verbindliche bundesweite schulrechtliche Rahmenbedingungen für Dyskalkulie festzulegen. Während die Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) in den meisten Bundesländern schulrechtlich fest verankert ist, existieren für Kinder mit einer spezifischen Rechenstörung bislang keine vergleichbaren einheitlichen Vorgaben.
Ungleiche Behandlung im Bildungssystem
Kinder mit einer diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Legasthenie profitieren je nach Bundesland von geregelten Nachteilsausgleichen, etwa in Form von Zeitzuschlägen bei Klassenarbeiten und Prüfungen. In einigen Ländern greift zudem ein Notenschutz, bei dem die Rechtschreibleistung nicht in die Benotung einfließt.
Bei Dyskalkulie fehlt eine solche schulrechtliche Gleichstellung in weiten Teilen der Bundesrepublik. Tanja Scherle vom Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. kritisierte diesen Widerspruch zur Anerkennung der Legasthenie deutlich.
Auch Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, mahnte die Bundesländer zu konkreten Schritten. Rechtlich verweisen Befürworter einer Neuregelung auf Artikel 3 des Grundgesetzes sowie die im Jahr 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland zu einem inklusiven Bildungswesen verpflichten.
Medizinische Einordnung und Betroffenenzahlen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft Dyskalkulie im Diagnoseschlüssel ICD-10 als umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten ein. Wie Prof. Dr. Schulte-Körne vom LMU-Klinikum München erläuterte, fehle betroffenen Schülern ein automatisierter Zugang zu numerischen Größen.
Während Legasthenie in den meisten Bundesländern schulrechtlich verankert ist, fehlen für die Rechenstörung vielerorts vergleichbare Vorgaben. Eltern müssen den Nachteilsausgleich deshalb oft selbst durchsetzen. Der kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten und wie Sie den Antrag richtig stellen. Bundesland-Checkliste jetzt anfordern
Schätzungen gehen davon aus, dass rund 3 bis 5 Prozent aller Schülerinnen und Schüler betroffen sind, was mehreren hunderttausend Kindern in Deutschland entspricht. Ein Ratgeber von Öko-Test verweist auf Erhebungen, nach denen 4 bis 5 Prozent der Bevölkerung eine Rechenstörung aufweisen. Ein Antrag an den Göttinger Stadtrat nannte für Lernstörungen im Lesen, Schreiben oder Rechnen eine Quote von 4 bis 6 Prozent der Schulkinder.
Der Forderungskatalog der Verbände
Die Initiativen verlangen eine klare Verankerung von Dyskalkulie als Behinderung im jeweiligen Schulrecht der Länder. Daraus sollen verbindliche Nachteilsausgleiche im Schulalltag abgeleitet werden.
Zusätzlich fordern Experten den Einsatz evidenzbasierter Förderkonzepte, die sich an der medizinischen S3-Leitlinie orientieren, sowie die systematische Einbindung externer Förderkräfte an den Schulen.
Diagnostische Hürden und finanzielle Belastungen
Die Diagnostik einer Rechenstörung obliegt in der Praxis Kinder- und Jugendpsychiatern, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder teilweise sozialpädiatrischen Zentren. Je nach Landesrecht gelten zusätzliche Hürden: In Bayern ist für eine formale Berücksichtigung zwingend eine schulpsychologische Stellungnahme erforderlich.
Krankenkassen übernehmen die Lerntherapie in der Regel nicht — der Weg führt meist über das Jugendamt. Doch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt voraus, dass der Antrag zwingend vor Beginn der Therapie gestellt wird. Der kostenlose Leitfaden enthält einen Musterantrag und die wichtigsten Fristen. Musterantrag jetzt herunterladen
Kosten für eine außerschulische Lerntherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht übernommen. Familien bleibt oft nur der Weg über das Jugendamt: Dieses kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Paragraph 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzielle Unterstützung gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass infolge der Lernstörung eine seelische Behinderung droht oder vorliegt, die länger als sechs Monate andauert. Zudem muss der entsprechende Antrag zwingend vor Beginn der Therapiemaßnahme gestellt werden.
