Produkthaftungsrichtlinie, EU-Frist

Produkthaftungsrichtlinie: EU-Frist für KI-Haftung bis Dezember 2026

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das OLG Hamm rechnet Chatbot-Fehler dem Betreiber zu. Zugleich zeigen Urteile aus München und Berlin unterschiedliche Grenzen der Haftung.

OLG Hamm: Unternehmen haften für fehlerhafte KI-Chatbot-Aussagen
Ein leerer Konferenztisch in einem modernen Büro mit natürlichem Lichteinfall, der die rechtliche Verantwortung von Unternehmen symbolisiert. Illustration mit AI erstellt.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Mai 2026 klargestellt, dass Unternehmen für die Aussagen ihrer KI-basierten Chatbots rechtlich einstehen müssen.

Das Gericht wertete die automatisierten Antworten einer Künstlichen Intelligenz (KI) als geschäftliche Handlungen, die dem Betreiber unmittelbar zuzurechnen sind. Damit wird der Spielraum für Unternehmen enger, sich bei Fehlern oder sogenannten Halluzinationen ihrer digitalen Assistenten auf technisches Versagen oder die Unabhängigkeit der Systeme zu berufen.

Chatbot-Aussagen als unternehmenseigene Erklärungen

Der Entscheidung des OLG Hamm (Az. 4 UKl 3/25) lag ein Rechtsstreit gegen die Schönheitsklinik Aesthetify zugrunde. Ein auf der Website des Unternehmens eingesetzter Chatbot hatte Aussagen über die fachärztliche Qualifikation der Gründer, in der Öffentlichkeit bekannt als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“, getätigt.

Diese Qualifikationen waren jedoch faktisch nicht vorhanden. Das Gericht urteilte am 12. Mai 2026, dass diese Falschangaben dem Unternehmen zuzurechnen seien.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass eine KI im geschäftlichen Verkehr nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden könne. Wer einen Chatbot auf seiner Unternehmenspräsenz einsetze, trage die Verantwortung für dessen Output. Dies gelte insbesondere dann, wenn das System halluzinierte Falschangaben verbreite. Das Risiko technischer Fehler liege demnach beim Betreiber und nicht beim Verbraucher.

Uneinheitliche Rechtsprechung bei Suchergebnissen

Die Entscheidung aus Hamm reiht sich in eine Serie aktueller Gerichtsurteile ein, die den rechtlichen Rahmen für generative KI abstecken. So bejahte auch das Landgericht (LG) München I (Az. 26 O 869/26) die Zurechnung von KI-Aussagen in einem Fall, in dem ein System fälschlicherweise eine Insolvenzmeldung über ein Unternehmen verbreitet hatte. Hier wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber erlassen.

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Differenzierter bewertete hingegen das LG Berlin II (Az. 52 O 62/26 eV) die Situation. In diesem Verfahren wurde die Zurechnung von KI-generierten Suchergebnissen verneint. Die juristische Praxis unterscheidet hierbei offenbar zwischen Chatbots, die als direkter verlängerter Arm der Unternehmenskommunikation agieren, und allgemeinen Suchfunktionen, deren Ergebnisse weniger stark mit der Identität des Betreibers verknüpft werden.

Internationale Präzedenzfälle und wirtschaftliche Folgen

Das Thema der Haftung für Chatbots beschäftigt Gerichte weltweit bereits seit einiger Zeit. Schon im Jahr 2024 musste sich ein kanadisches Schiedsgericht mit einer Klage gegen Air Canada befassen (Moffatt v Air Canada).

Ein Chatbot der Fluggesellschaft hatte einem Kunden falsche Auskünfte über die Fristen für die Beantragung von Trauerflugtarifen gegeben. Entgegen der tatsächlichen Unternehmensrichtlinien behauptete das System, die Tarife könnten innerhalb von 90 Tagen auch nachträglich geltend gemacht werden.

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Obwohl Air Canada argumentierte, der Chatbot sei eine eigenständige juristische Einheit, die für ihre eigenen Fehler verantwortlich sei, wurde das Unternehmen wegen fahrlässiger Falschdarstellung verurteilt. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadenersatz in Höhe von CAD 650,88 zu, während die ursprüngliche Forderung bei CAD 880,36 gelegen hatte.

Auch in Südafrika wird die Rechtslage intensiv diskutiert. Zwar liegt dort noch kein spezifisches Urteil zu KI-Chatbots vor, Experten verweisen jedoch auf das bestehende Deliktsrecht zur fahrlässigen Falschdarstellung. Zudem untersagt der Consumer Protection Act 68 von 2008 irreführende Angaben gegenüber Verbrauchern, was eine ähnliche Haftungsgrundlage wie in Europa schaffen könnte.

Neue EU-Richtlinien setzen Umsetzungsfristen

Auf regulatorischer Ebene hat die Europäische Union die Weichen für die kommenden Jahre gestellt. Während die ursprünglich geplante EU-KI-Haftungsrichtlinie 2025 zurückgezogen wurde, rückt nun die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 in den Fokus. Diese erfasst Software explizit als Produkt und muss bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit wird die Haftung der Hersteller und Betreiber für fehlerhafte Softwareprodukte, zu denen auch KI-Anwendungen zählen, weiter formalisiert und verschärft. Unternehmen sind daher angehalten, die Kontrollmechanismen für ihre automatisierten Kommunikationssysteme kurzfristig zu verstärken.

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