Pflichtteil im Testament: Warum ein Kind 50.000 Euro verlangen kann
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 07:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen erfordert präzise juristische Formulierungen, um Auslegungskonflikte nach dem Erbfall zu vermeiden. Wie der Fachverlag Haufe in einem Fachbeitrag zur Beurkundung von letztwilligen Verfügungen ausführt, stellt die Erbeinsetzung das wichtigste Gestaltungsmittel dar.
Eine ausdrückliche Formulierung – beispielsweise als alleinige Erben zu gleichen Teilen – ist notwendig, um Auslegungsprobleme nach § 2087 Abs. 2 BGB zu verhindern.
Grundlage des deutschen Erbrechts bildet die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
Greift keine letztwillige Verfügung, regelt die gesetzliche Erbfolge die Nachfolge für Ehegatten und Verwandte sowie hilfsweise für den Staat. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch nicht bindend, sodass Erblasser auf verschiedene Gestaltungsmittel zurückgreifen können. Zu den zentralen Instrumenten gehören das Einzeltestament, das gemeinschaftliche Testament sowie der Erbvertrag.
Erbfähigkeit und gesetzliche Rahmenbedingungen
Erbfähig ist gemäß § 1923 Abs. 2 BGB jede natürliche Person, wozu auch bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kinder zählen. Bei einer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugten Person greift im Zweifel die Auslegungsregel des § 2101 Abs. 1 BGB, wonach sie als Nacherbe gilt.
Darüber hinaus sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften nach § 2101 Abs. 2 BGB, der Staat, die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) gemäß den §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB erbfähig.
Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich bestehen. Bei mehrfacher Behinderung sind laut dem Beitrag grundsätzlich alle einschlägigen Vorschriften nebeneinander anzuwenden.
Pflichtteilsrecht und Schutzmechanismen
Wer sich mit der Gestaltung des eigenen Nachlasses befasst, möchte oft teure juristische Fehler und Streitigkeiten in der Familie vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber bietet rechtssichere Vorlagen für das Testament und die Patientenverfügung, um Ihre Vorsorge unkompliziert zu regeln. Kostenlosen Ratgeber mit Vorlagen jetzt sichern
Das Pflichtteilsrecht garantiert bestimmten Angehörigen eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Anspruchsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach § 2303 BGB beziehungsweise § 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG, sofern sie ohne die Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Eltern besitzen diesen Anspruch allerdings nur, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Der Pflichtteil besteht in einem reinen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt beispielsweise ein unverheirateter Erblasser zwei Kinder und setzt eines per Testament als Alleinerben ein, steht dem anderen Kind ein Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses zu. Bei einem Nachlasswert von 200.000,00 EUR entspricht dies einer Auszahlungspflicht von 50.000,00 EUR durch den Alleinerben.
Viele Menschen machen beim Thema Erben vermeidbare Fehler, die für die Angehörigen oft hohe Kosten und bürokratischen Aufwand bedeuten. Erfahren Sie in diesem kompakten Report, wie Sie Ihren Nachlass rechtssicher gestalten und dabei sogar mehrere Tausend Euro Erbschaftsteuer sparen können. Hier kostenlosen Report für die Nachlass-Vorsorge herunterladen
Um den Nachlass beim ersten Erbfall zusammenzuhalten, setzen Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen häufig Pflichtteilsklauseln ein. Diese bestimmen üblicherweise, dass Abkömmlinge, die nach dem Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des Längerlebenden ihren Pflichtteil fordern, mitsamt ihren Nachkommen von der Schlusserbfolge ausgeschlossen werden.
Der frei werdende Erbteil wächst in diesem Fall den übrigen Miterben an. Eine solche Klausel setzt für ihre Wirksamkeit voraus, dass die Geltendmachung tatsächlich gegen den Willen des Erben erfolgt; Ausnahmen können etwa bei einer Geltendmachung aus steuerlichen Gründen vorliegen.
Besondere Gestaltungsformen und Nachlassabgrenzung
Für spezifische familiäre Konstellationen hält die notarielle Praxis differenzierte Modelle bereit. Bei Familien mit einem behinderten Kind kann die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gewählt werden: In einem Muster für Ehegatten im gesetzlichen Güterstand setzt der Erstversterbende das betroffene Kind beispielsweise zu einem Erbteil von 55 % bezogen auf dessen rechnerischen gesetzlichen Erbteil als nicht befreiten Vorerben nach den §§ 2113 ff.
BGB ein. Nacherbe wird der längerlebende Ehegatte, während Abkömmlinge des Vorerben als Ersatznacherben nach gesetzlicher Erbfolge fungieren. Die Nacherbschaft tritt mit dem Tod des Vorerben ein und ist vor diesem Zeitpunkt weder übertragbar noch verpfändbar oder vererblich.
Zudem ist zu beachten, dass nicht sämtliche Vermögenswerte in den eigentlichen Nachlass fallen. Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall – wie Lebensversicherungen oder spezielle Sparkonten – stehen unmittelbar dem benannten Bezugsberechtigten zu. Auch gesellschaftsvertragliche Regelungen können für den Todesfall gesonderte Ausschließungsklauseln vorsehen, die den erbrechtlichen Bestimmungen vorgehen.
