Pflegereform: Höhere Pflegegrad-Hürden ab 2027 treffen Millionen Betroffene
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 16:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen – Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf noch beraten und ihm zustimmen. Der Reformvorschlag sieht weitreichende Änderungen bei den Einstufungskriterien für Pflegegrade sowie bei zahlreichen Leistungen vor und hat bereits Kritik von Sozialverbänden und Interessenvertretungen ausgelöst.
Höhere Hürden für Pflegegrade
Kern der Reform ist eine Anhebung der Punkteschwellen für die Einstufung in Pflegegrade. Die Schwelle für Pflegegrad 1 soll von 12,5 auf 15 Punkte steigen, für Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte und für Pflegegrad 3 von 47 auf 50 Punkte – jeweils ab dem 1. Januar 2027. Für bereits eingestufte Personen ist ein Bestandsschutz vorgesehen.
Pflegegrad 1 bleibt als solcher erhalten, doch sollen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich sowie Verbrauchs-Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich für diese Gruppe ersatzlos entfallen. Bis Ende 2024 waren laut Angaben 863.000 Menschen in Pflegegrad 1 eingestuft.
Wer die Schwelle zu Pflegegrad 2 verfehlt und nur Pflegegrad 1 erhält, löst zudem für die Pflegeperson keine Rentenpflichtbeiträge aus. Voraussetzung dafür wären mindestens Pflegegrad 2, mindestens zehn Pflegestunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen, häusliche nicht erwerbsmäßige Pflege sowie höchstens 30 Stunden regelmäßige Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.
Neues Sozialraumbudget statt bisheriger Leistungen
Ab Pflegegrad 2 ist ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich vorgesehen, für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sollen bis zu 300 Euro monatlich möglich sein. Laut Entwurf ist dieses Budget allerdings nur für niedrigschwellige Alltagsangebote gedacht, nicht für bisherige ambulante Pflegedienstleistungen.
Auch die bisherige Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll umgebaut werden: Der gemeinsame Jahresbetrag soll durch zweckgebundene Budgets ersetzt werden, darunter ein Überbrückungsbudget für ungeplante Ausfälle. Konkrete Beträge und Regeln sind dem Entwurf zufolge noch offen.
Aktuell – im Jahr 2026 – können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr nutzen. Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen jährlich möglich, seit dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die bisher geltende sechsmonatige Vorpflegezeit.
Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige gelten 2026 Grundhöchstbeträge von 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Grad 3, 1.600 Euro bei Grad 4 und 1.980 Euro bei Grad 5, insgesamt begrenzt auf 3.539 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Erstattungskosten bis Ende des jeweiligen Folgekalenderjahres eingereicht werden.
Beitragssätze und neue Zuschläge
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Kinderlosenzuschlag soll ab dem 1. Januar 2027 jedoch von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen, gleichzeitig soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich angehoben werden. Ab 2028 ist zudem ein Zuschlag von 0,52 Prozent für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner geplant, mit Ausnahmen etwa für häuslich Pflegende.
Weitere Vorhaben und Hintergrund der Reform
Der Entwurf sieht außerdem einen Check-up 60+, eine Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2029, eine Akut-Kurzzeitpflege ab 2028, eine stärkere Prüfung von Reha-Möglichkeiten sowie ein sogenanntes Pflege-Cockpit vor. Eine Datenplattform zur Erkennung von Unterversorgung soll bis Ende Oktober 2028 aufgebaut werden.
Die geplanten höheren Punkteschwellen für Pflegegrade 1 bis 3 und der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 betreffen voraussichtlich Hunderttausende. Wer den Antrag richtig vorbereitet, kann die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 nutzen – danach sollen die strengeren Kriterien greifen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag aufbauen und was Sie an Unterlagen bereithalten sollten. Pflegegrad-Antrag richtig vorbereiten – Leitfaden anfordern
Für die Digitalisierung sind 1,6 Milliarden Euro Bundesmittel und 400 Millionen Euro Länderbeiträge vorgesehen. Die Leistungsdynamisierung soll bis 2029 ausgesetzt werden; danach sollen Leistungsbeträge regelmäßig an die Kerninflation angepasst werden.
Hintergrund der Reform sind laut Bundesregierung rund 6 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland sowie stark gestiegene Pflegeausgaben – von rund 17 Milliarden Euro im Jahr 2005 auf über 70 Milliarden Euro im Jahr 2025. Ohne Gegenmaßnahmen wird für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet, für 2028 von über 15 Milliarden Euro.
Eine Pflegestrukturkommission soll am 7. Oktober 2026 eingesetzt werden und bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen; weitere Reformen sollen zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Übergangsregeln für laufende Anträge
Anträge mit Eingang bei der Pflegekasse bis zum 31. Dezember 2026 werden nach bisherigem Recht beurteilt, wobei Begutachtung oder Bewilligung nicht bis Jahresende abgeschlossen sein müssen. Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die 25-Arbeitstage-Frist für Entscheidungen nur noch für dringliche Fälle gelten.
Eine Expertin von Stiftung Warentest rät daher, Erstanträge und Höherstufungsanträge bis zum 31. Dezember 2026 zu stellen, damit noch die bisherigen Begutachtungskriterien angewendet werden. Wer 2026 noch nicht ausgeschöpfte Mittel hat, sollte bei der Pflegekasse den verbleibenden Anspruch erfragen und beantragen.
Pflegekassen müssen grundsätzlich binnen 25 Arbeitstagen entscheiden, Widerspruch gegen einen Bescheid ist binnen eines Monats möglich. Laut Stiftung Warentest ist fast ein Drittel der Widersprüche erfolgreich.
Kritik von Verbänden
Der Entwurf stößt auf erhebliche Kritik. Die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen forderte in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2026 Änderungen im parlamentarischen Verfahren. Sie warnte, geplante Einsparungen verlagerten Kosten auf Pflegebedürftige, Angehörige sowie Länder und Kommunen, und kritisierte die höheren Pflegegrad-Schwellen, den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 sowie die Neuordnung der Verhinderungspflege.
Laut der Stellungnahme sind 90 Prozent der pflegenden Angehörigen Frauen. Die Konferenz forderte bedarfsgerechte ambulante Pflege, flexible Entlastungsleistungen und den Erhalt des Entlastungsbetrags und hielt die Vorlauf- und Informationszeit für unzureichend.
Der bad e.V. kritisierte geplante Einschränkungen bei ambulanten Diensten und Tagespflege sowie den Wegfall der bisherigen Verhinderungspflege zugunsten eines engeren Überbrückungsbudgets. Zudem bemängelte der Verband, dass grundlegende Finanzierungsfragen an eine Kommission vertagt würden, deren Vorschläge erst ab dem 1. Juli 2027 umgesetzt werden sollen.
Fällt der Bescheid zu niedrig aus, bleibt oft nur der Widerspruch – und fast ein Drittel der Widersprüche ist erfolgreich. Unser kostenloser Leitfaden führt Sie durch die wichtigsten Schritte: von der Prüfung des Bescheids über die Begründung bis zur Frist von einem Monat. So gehen Sie vor, wenn die Pflegekasse Ihren Bedarf zu niedrig einstuft. Widerspruch Schritt für Schritt – Leitfaden anfordern
ASB Hamburg warnte vor Versorgungslücken, Stellenabbau und Auslastungsproblemen bei Tagespflegen durch das geplante Sozialraumbudget und forderte, Pflegedienste in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen sowie Tagespflege und bestehende Beratungsstrukturen abzusichern.
Der VdK kritisierte die Verschärfung der Pflegegrad-Schwellen, während Pflegeverbände und der Deutsche Pflegerat dem Entwurf insgesamt eine Sparlogik zulasten der Versorgung vorwarfen.
