Pflegereform 2027: Vier neue Budgets sollen die Verhinderungspflege ersetzen
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Verhinderungspflege könnte als eigenständige Leistung der Pflegeversicherung Geschichte sein. Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegekompetenz- und -organisationsgesetz (PNOG) sollen ihre Bestandteile ab Januar 2027 in vier neu geschaffene Budgets überführt werden, wie die Allgäuer Zeitung in einem Bericht vom 26. September 2026 aus dem Entwurf berichtete. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeutet das eine grundlegende Umstellung der bisherigen Systematik.
Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag entfällt
Bislang können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen, geltend seit dem 1. Juli 2025. Laut einem Bericht von gegen-hartz.de vom 24. September 2026 soll dieser Betrag nach dem Referentenentwurf entfallen. An seine Stelle träten vier neue Budgets: ein Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget.
Die neuen Budgets im Detail
Das geplante Sachleistungsbudget soll je nach Pflegegrad monatlich 889 Euro (Pflegegrad 2), 1590 Euro (Pflegegrad 3), 2089 Euro (Pflegegrad 4) und 2529 Euro (Pflegegrad 5) betragen, wie die Allgäuer Zeitung berichtete.
Das Entlastungsbudget soll laut gegen-hartz.de monatlich 386 Euro (PG 2), 638 Euro (PG 3), 889 Euro (PG 4) und 1079 Euro (PG 5) umfassen, wobei Sachleistungs- und Entlastungsbudget miteinander verrechnet werden sollen.
Hinzu kommt ein Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro, das für unter 25-Jährige auf 300 Euro steigen soll, sowie ein Überbrückungsbudget von 1855 Euro pro Jahr für die Pflegegrade 2 und 3 beziehungsweise 2285 Euro pro Jahr für die Pflegegrade 4 und 5, jeweils laut Angaben der Allgäuer Zeitung.
Parallel dazu soll das Pflegegeld für Pflegegrad 3 von derzeit 599 auf 638 Euro monatlich steigen. Im Gegenzug sollen daraus künftig Verbrauchspflegehilfsmittel finanziert werden, die bislang bis zu 42 Euro monatlich separat erstattet wurden, wie gegen-hartz.de berichtete.
Kürzung in den ersten Monaten nach Pflegegrad-Einstufung
Besondere Kritik entzündet sich an einem geplanten neuen Paragrafen 37 SGB XI, wonach das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bei den Pflegegraden 2 und 3 halbiert werden soll – auf 193 statt 386 Euro beziehungsweise 319 statt 638 Euro monatlich.
Gegenüber drei vollen Monatsbeträgen entstehe damit laut gegen-hartz.de ein Fehlbetrag von 579 Euro (Pflegegrad 2) beziehungsweise 957 Euro (Pflegegrad 3). Verglichen mit dem heutigen Pflegegeld von 347 beziehungsweise 599 Euro monatlich stünden Betroffene in den ersten Monaten um 462 beziehungsweise 840 Euro schlechter da.
Das Ministerium begründet die Neuordnung laut einem Bericht der Allgäuer Zeitung vom 28. August 2026 damit, dass die Zusammenlegung Bürokratie abbauen solle. Insgesamt soll das PNOG 2027 rund 8 Milliarden Euro einsparen, angesichts eines von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) im Bundestag benannten Lochs von rund 22,5 Milliarden Euro in zwei Jahren, wie buerger-geld.org berichtete.
Allein die Kürzung des Pflegegelds in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung soll demnach Minderausgaben von rund 900 Millionen Euro für 2027 bringen. Zudem soll die Schwelle für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte angehoben werden, und der Pflegebeitrag für Kinderlose von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen.
Auch Pflegegrad 1 betroffen
Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf laut gegen-hartz.de den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro monatlich beziehungsweise 1572 Euro jährlich vor.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll stattdessen das neue Sozialraumbudget greifen. Der bisherige Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Belege erstattet, nicht frei ausgezahlt; bei Pflegegrad 1 kann er auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst genutzt werden, ein Pflegegeld gibt es in dieser Stufe nicht.
Der Referentenentwurf zum Pflegekompetenz- und -organisationsgesetz sieht ab Januar 2027 vier neue Budgets vor, die die bisherige Verhinderungspflege ersetzen sollen. Wer heute pflegt, sollte die geplanten Beträge und Übergangsfristen kennen. Kostenlosen Leitfaden zu den vier Pflegebudgets anfordern
Nicht genutzte Beträge aus 2026 können bis zum 30. Juni 2027 angespart werden. Zudem soll laut einem Bericht von presseportal.de vom 24. September 2026 der eigenständige Sachleistungsanspruch für Verbrauchspflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 entfallen; für die Pflegegrade 2 bis 5 sollen diese Leistungen in die allgemeinen Budgets integriert werden.
Der Sozialverband VdK bestätigte in einer Stellungnahme, dass der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 sowie die Einführung des Sozialraumbudgets für die Pflegegrade 2 bis 5 im Entwurf vorgesehen sind, betonte aber laut gegen-hartz.de, dass die Streichung noch nicht beschlossen sei.
Verbände warnen vor Versorgungsrisiken
Eine gemeinsame Erklärung mehrerer Verbände – darunter bad e.V., BPI, BVMed, DAV, IHO und VVHC – sieht durch den Referentenentwurf die Versorgungssicherheit und den Infektionsschutz in der häuslichen Pflege gefährdet, wie presseportal.de berichtete. Von den rund 5,6 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werde der überwiegende Teil zu Hause versorgt.
Als mögliche Folgen der geplanten Änderungen nennen die Verbände ein erhöhtes Risiko vermeidbarer Wundinfektionen, Harnwegsinfektionen und Pneumonien, steigende Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung sowie einen zunehmenden Antibiotikaeinsatz. Sie fordern, den Sachleistungsanspruch beizubehalten und eine zweckgebundene Absicherung sicherzustellen.
Der Verband bad e.V. verwies laut einem Bericht von eu-schwerbehinderung.eu vom 25. September 2026 zusätzlich darauf, dass die ambulante Pflege die günstigste Versorgungsform sei: Versicherte hätten dort selten einen Eigenanteil von über 1.000 Euro monatlich zu tragen, während stationäre Zuzahlungen in Nordrhein-Westfalen im ersten Aufenthaltsjahr laut vdek-Angaben vom 14. Juli 2026 durchschnittlich 3.671 Euro monatlich betrügen.
Der Verband forderte, bestehende Ansprüche nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI zu einer präventionsorientierten Pflegebegleitung auszubauen, statt eine neue, bei den Pflegekassen angesiedelte Pflegebegleitung einzuführen.
Laut einem Bericht von verbaende.com vom 24. September 2026 warnte bad e.V. zudem, dass kurzfristige Einsparungen im ambulanten Bereich die soziale Pflegeversicherung mittelfristig teuer zu stehen kommen könnten.
Zeitplan und politischer Rahmen
Die neue Pflegebegleitung soll dem Entwurf zufolge erst zum 1. Januar 2028 starten; für 2027 sind laut gegen-hartz.de bis zu zwei zusätzliche Beratungseinsätze vorgesehen. Höherstufungen von Pflegegraden sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht automatisch von den Änderungen betroffen sein, die Begutachtungsfrist soll grundsätzlich bei 25 Arbeitstagen bleiben.
Bundesgesundheitsminister Linnemann kündigte im Gesundheitsausschuss und bei einer Regierungsbefragung im Bundestag an, dass eine Pflegekommission im Oktober 2026 ihre Arbeit aufnehmen und bis März 2027 Vorschläge für eine langfristige Reform der Pflegeversicherung vorlegen solle, wie bibliomed-pflege.de berichtete. Geplante Kürzungen bei Rentenansprüchen pflegender Angehöriger sollen demnach nicht umgesetzt werden.
Linnemann verwies zudem darauf, dass ab Oktober 2026 die Beitragseinnahmen der Pflegekassen nicht mehr ausreichten; ein „Spargesetz 2“ sowie zusätzliche Bundesmittel seien angekündigt, wie buerger-geld.org berichtete. Der Kabinettsbeschluss zum PNOG war für den 30. September 2026 vorgesehen, nachdem der Termin bereits mehrfach verschoben worden war.
Was Betroffene zur bisherigen Regelung wissen sollten
Unabhängig von der geplanten Reform gilt für die Verhinderungspflege im laufenden Jahr eine verkürzte Antragsfrist: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Erstattungsanträge und Kostennachweise für 2026 in Anspruch genommene Verhinderungspflege bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, wie gegen-hartz.de berichtete.
Besonders kritisch: In den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget laut Entwurf halbiert werden. Unser Leitfaden rechnet nach, was das konkret bedeutet – und welche Beträge aus 2026 noch ansparbar sind. Rechenbeispiel und Checkliste jetzt sichern
Die Frist knüpft an den Zeitpunkt der Ersatzpflege an, nicht an das Rechnungsdatum, eine vorherige Genehmigung ist nach Paragraf 39 Absatz 1 SGB XI nicht erforderlich.
Für 2026 stehen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen weiterhin bis zu 3539 Euro zur Verfügung, der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, nicht jedoch bei Pflegegrad 1. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige gelten niedrigere Erstattungsgrenzen. Verbraucherschützer empfehlen angesichts der bevorstehenden Umstellung eine zeitnahe Abrechnung bereits in Anspruch genommener Leistungen.
