Pflegeneuordnungsgesetz: Pflegegrad 1 erfordert ab 2027 mehr Punkte
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 16:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit dem vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossenen Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) stehen tiefgreifende Reformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung bevor.
Der Großteil der neuen Bestimmungen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, gefolgt von weiteren Anpassungsschritten in den Jahren 2028 und 2029. Der Entwurf sieht veränderte Zugangskriterien, angepasste Geldsätze sowie eine Umstrukturierung bisheriger Entlastungsleistungen vor, während zugleich wesentliche Kürzungen aus früheren Plänen zurückgenommen wurden.
Höhere Schwellenwerte bei der Einstufung und Bestandsschutz
Eine zentrale Neuerung betrifft die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Ab dem 1. Januar 2027 sollen die Punktgrenzen für die unteren Pflegegrade angehoben werden:
- Pflegegrad 1 erfordert künftig mindestens 15 statt bislang 12,5 Punkte.
- Pflegegrad 2 setzt 30 statt 27 Punkte voraus.
- Pflegegrad 3 beginnt ab 50 statt 47,5 Punkten.
- Die Grenzwerte für die Pflegegrade 4 (70 Punkte) und 5 (90 Punkte) bleiben unverändert.
Für bestehende Einstufungen greift eine Übergangsregelung nach Paragraph 142b SGB XI. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, werden nach geltendem Recht bearbeitet. Für bereits eingestufte Personen gilt Bestandsschutz.
Anpassungen beim Pflegegeld und Neugestaltung der Entlastungsbudgets
Zeitgleich mit den verschärften Einstufungskriterien ist eine Erhöhung der monatlichen Pflegegeldleistungen ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen:
- Pflegegrad 2: 380 Euro (bisher 347 Euro, monatliches Plus von 33 Euro, jährlich 396 Euro)
- Pflegegrad 3: 630 Euro (bisher 599 Euro, monatliches Plus von 31 Euro, jährlich 372 Euro)
- Pflegegrad 4: 890 Euro (bisher 800 Euro, monatliches Plus von 90 Euro, jährlich 1.080 Euro)
- Pflegegrad 5: 1.080 Euro (bisher 990 Euro, monatliches Plus von 90 Euro, jährlich 1.080 Euro)
Bei Pflegegrad 1 besteht weiterhin kein Anspruch auf Pflegegeld. Zudem soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat für Pflegegrad 1 vollständig entfallen.
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Ab Pflegegrad 2 soll dieser in ein neues Sozialraumbudget überführt werden, das voraussichtlich 175 Euro monatlich beträgt sowie 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
Bisherige Mittel nach Paragraph 45b SGB XI von bis zu 131 Euro im Monat (bei voller Nutzung 1.572 Euro im Jahr) dürfen ab 2027 nicht mehr für Tagespflege eingesetzt werden, da das Sozialraumbudget auf anerkannte Alltagsangebote begrenzt ist; der Anspruch auf reguläre Tagespflege nach Paragraph 41 SGB XI bleibt ab Pflegegrad 2 jedoch bestehen.
Nicht genutzte Beträge können künftig nicht mehr angespart werden, und der bisherige Umwandlungsanspruch entfällt. Zudem entfällt der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro zugunsten eines Überbrückungsbudgets von bis zu 1.855 Euro im Jahr für die Pflegegrade 2 und 3 beziehungsweise 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5.
Rentenbeiträge und Finanzierungselemente
Die im Referentenentwurf vom Juni 2026 noch erwogene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent hat das Kabinett verworfen. Laut Gesundheitsministerium übernimmt die Pflegeversicherung diese Beiträge weiterhin vollständig. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch keine Rentenbeiträge mehr.
Zur Gegenfinanzierung soll der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen. Dies entspricht bei einer Rente von 1.500 Euro einem monatlichen Abzug von 4,50 Euro und bei 1.800 Euro einem Plus von 5,40 Euro. Eine reguläre Erhöhung der Pflegeleistungen im Jahr 2028 entfällt; eine jährliche Inflationsanpassung ist erst ab 2029 vorgesehen.
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Reaktionen und weiteres Verfahren
Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet und bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Eine erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2026 angesetzt, die Schlussabstimmung wird für Mitte Dezember 2026 angepeilt.
Verbände äußerten Kritik an den Reformplänen. Der Bundesverband wir pflegen und pflegende Angehörige warnte am 7. Oktober 2026 vor den Folgen des Wegfalls des Entlastungsbetrags für die Tagespflege.
Am 8. Oktober 2026 forderten auch die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern grundlegende Nachbesserungen. Der Sozialverband VdK riet Betroffenen, bei entsprechendem Bedarf noch bis zum 31. Dezember 2026 einen Erstantrag nach altem Recht einzureichen.
